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Gesetzliche Umtauschfristen für den Führerschein: Keine Eile
Nach einer EU-Regelung gibt es für jeden Führerschein ein Ablaufdatum. Auf jedem Führerschein, der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, ist eine Frist vermerkt. Innerhalb dieser Frist – 15 Jahre ab Ausstellungsdatum – muss der Führerschein erneuert werden, da er sonst ungültig wird. Auf Führerscheinen, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, ist keine Frist zu finden – aber auch diese müssen umgetauscht werden. Wann die Frist abläuft, ist abhängig vom Ausstellungsdatum oder dem Geburtsjahr des Inhabers (s. u.). Die Fristen bewegen sich zwischen 2022 und 2033.
Wird gegen die gesetzliche Umtauschpflicht verstoßen und der alte Führerschein nicht rechtzeitig umgetauscht, so ist mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro zu rechnen.
Ein Umtausch kann auch jetzt schon erfolgen, doch ist aufgrund der erheblichen Anzahl an Umtauschanträgen, die derzeit beim Landratsamt eingehen, mit erhöhten Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wer sechs Monate vor dem Ablaufdatum den Umtauschantrag einreicht, ist auf der sicheren Seite.
Genaue Angaben zu den Bearbeitungszeiten lassen sich nicht treffen, da diese von vielen verschiedenen Faktoren abhängig sind. Wer konkretere Infos möchte, kann sich an die Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt wenden.
Gesetzliche Umtauschfristen im Überblick:
Für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr entscheidend:
vor 1953: 19.01.2033
1953 bis 1958: 19.01.2022
1959 bis 1964: 19.01.2023
1965 bis 1970: 19.01.2024
1971 und später: 19.01.2025
Bei Führerscheinen, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden, zählt das Ausstellungsjahr:
1999 bis 2001: 19.01.2026
2002 bis 2004: 19.01.2027
2005 bis 2007: 19.01.2028
2008: 19.01.2029
2009: 19.01.2030
2010: 19.01.2031
2011: 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Ab 19.01.2013: Ausstellungsdatum plus 15 Jahre
(stk, 9.8.19)