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Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten im Überblick:
Waiblingen
- Montag: 6:30 Uhr bis 12:00 Uhr
- Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Mittwoch: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Donnerstag: 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- Freitag: 6:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Backnang und Schorndorf
- Montag bis Donnerstag: 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- Freitag: 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Wartebereiche befinden sich im Außenbereich vor den Gebäuden.
Bitte denken Sie an der Witterung angepasste Kleidung. Das Tragen einer FFP2-Maske oder eines Mund-Nasen-Schutzes wird weiterhin empfohlen.
Beachten Sie bitte im Außenbereich die entsprechenden Beschilderungen sowie im Innenbereich die Informationen der Mitarbeitenden.
Wir danken für Ihr Verständnis!
Ihre Kfz-Zulassungsbehörde des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis
Hier erfahren Sie, wo und wann Sie die Kraftfahrzulassungsbehörde aufsuchen können und welche notwendigen Unterlagen Sie benötigen.
- Wunschkennzeichen online
- Feinstaubplaketten
Feinstaubplaketten werden von der Kfz-Zulassungsbehörde im Landratsamt gegen eine Gebühr von 6,00 € ausgegeben. Bitte Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen!
Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Ihr Fahrzeug kann ohne einen Besuch bei der Kfz-Zulassungsbehörde online außer Betrieb gesetzt oder auf den gleichen Halter wieder zugelassen werden, wenn Sie...
- Ihr Fahrzeug nach dem 01.01.2015 zugelassen worden ist, und somit die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und die Siegelplaketten auf den Kennzeichenschildern bereits mit einem Sicherheitscode versehen sind
- einen Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de)
Seit der Einführung von i-KFZ Stufe 3 können Sie zusätzlich ein Neufahrzeug zulassen, ein Gebrauchtfahrzeug das innerhalb und außerhalb mit oder ohne Halterwechsel zugelassen ist oder war, online umschreiben oder nach Umzug die Adresse ändern, wenn
- Ihr Fahrzeug nach dem 01.01.2018 zugelassen worden ist und somit die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 und die Siegelplaketten auf den Kennzeichenschildern mit einem Sicherheitscode versehen sind
- bei Neuzulassung die Zulassungsbescheinigung Teil 2 mit einem Sicherheitscode ausgestattet ist
- Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de)
Wenn das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist, können Sie das bisherige Kennzeichen von dem Fahrzeug übernehmen und Ihr Fahrzeug nach der Ummeldung auch sofort in Betrieb nehmen. Bis zum Empfang der Fahrzeugpapiere, längst jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach Abruf des Zulassungsbescheids genügt das Mitführen und die Aushändigung des Bescheids.
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen, Kennzeichenwechsel und bei Neuzulassungen, werden Ihnen die Fahrzeugpapiere und die Siegelplaketten nach Hause zugeschickt.
Bitte denken Sie daran, dass bei einer Neuzulassung oder einer Umschreibung mit Kennzeichenwechsel, die Kennzeichenschilder von Ihnen beschafft werden müssen.
Von uns erhalten Sie die Fahrzeugpapiere, sowie die erforderlichen Stempelplaketten!
- Hier geht’s zur internetbasierten Fahrzeugzulassung
https://ikfz.komm.one/intelliform/forms/lra-rems-murr-kreis/ikfz/pool/ikfz/index?caller=081190
Empfangsbevollmächtigung bei Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen
Sofern der Antragsteller / die Antragstellerin bei der Beantragung eines Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichens keinen Wohnsitz, keinen Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle im Inland vorweisen kann, muss der Kfz-Zulassungsbehörde eine empfangsbevollmächtigte Person, die im Rems-Murr-Kreis wohnhaft ist, benannt werden.
Hierfür wird das hinterlegte Formular für Empfangsbevollmächtigte (PDF-Datei) sowie eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Empfangsbevollmächtigten benötigt.
Information zur Beibehaltung des Kennzeichens bei Zuzug von einem Zulassungsbezirk in einen anderen
Ab dem 01.01.2015 ist es möglich, dass bei einem Wohnsitzwechsel von einem Zulassungsbezirk in einen anderen das bisherige amtliche Kennzeichen beibehalten werden kann.
Dies gilt allerdings nur, wenn
- das Fahrzeug nicht zuvor außer Betrieb gesetzt war und
- kein Wechsel in der Person des Halters stattfindet.
Es muss jedoch nach wie vor die aktuelle Halteranschrift in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden!
Der Behördengang zur Umschreibung des Fahrzeuges entfällt daher nicht!
Ab 01.04.2015 Änderung der Voraussetzung für Kurzzeitkennzeichen
Ab 01.04.2015 gelten folgende Voraussetzung für Kurzzeitkennzeichen.
Formulare & Informationen
- Übersicht über notwendige Unterlagen für die Kfz-Zulassung (PDF-Datei)
- Zulassungsvollmacht (PDF-Datei)
- SEPA- Kombimandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverkehr (PDF-Datei)
- Verlustanzeige (PDF-Datei)
- Erklärung zum Empfangsberechtigten für ein Ausfuhrkennzeichen / Kurzzeitkennzeichen (PDF-Datei)
- Informationsblatt - Neue Kennzeichen für Motorräder (PDF-Datei)
- Informationsblatt - Wechselkennzeichen ab 01.07.2012 (PDF-Datei)
- Informationsblatt - Kurzzeitkennzeichen (PDF-Datei)
- Informationsblatt - Kombination Historik- und Saisonkennzeichen (PDF-Datei)
- Merkblatt Umweltplakette deutsch (PDF-Datei)
- Merkblatt Umweltplakette französisch (PDF-Datei)
- Merkblatt Umweltplakette englisch (PDF-Datei)
- Informationsblatt - rotes Probe- und Überführungskennzeichen (PDF-Datei)
- Informationsblatt - rotes Oldtimerkennzeichen (PDF-Datei)
Wissenswertes / Erste Voraussetzungen
Herzlich Willkommen bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises.
Dieser Fachbereich realisiert vielfältige Dienstleistungen auf Grundlage der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderen Rechtsvorschriften. Außerdem werden ordnungsbehördliche Maßnahmen bezüglich der technischen Vorschriftsmäßigkeit und der Versicherungspflicht von Fahrzeugen verfügt und durchgesetzt.
Erste Voraussetzungen
Die Voraussetzung jeder Kfz-Zulassung ist, dass sich der Halter des Fahrzeuges bereits bei der Gemeinde/Stadt angemeldet hat.
Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde darf steuerpflichtige Fahrzeuge nur zulassen, wenn der/die Fahrzeughalter/in:
- Ein ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorlegt (bei abweichendem Kontoinhaber ist die Unterschrift von Kontoinhaber und Halter erforderlich) und
- Der/die Fahrzeughalter/in keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei den Zollämtern des Bundes hat (Auskünfte über evtl. Steuerrückstände kann über das Hauptzollamt Ulm erfragt werden)
- Keine offenen Gebühren und Auslagen beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat
Als Versicherungsnachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung benötigt die Zulassungsbehörde eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Code). Diese kann telefonisch oder schriftlich bei der gewünschten Versicherung angefordert werden.
Wartezeiten
Mit längeren Wartezeiten ist erfahrungsgemäß an
- Brückentagen,
- vor und nach Feiertagen und
- am Monatsende
zu rechnen.
Auch an den stark besuchten Tagen sind wir selbstverständlich bemüht, die Wartezeiten so kurz wie möglich zu halten.
Gerne können Sie auch unsere Außenstellen in Backnang und Schorndorf nutzen.
Wunschkennzeichen
Unter folgendem Link können Sie sich bereits vorab ein Wunschkennzeichen reservieren.
Feinstaubplakette
Feinstaubplaketten können von der Kfz-Zulassungsbehörde im Landratsamt gegen eine Gebühr von 6,00 € ausgegeben werden. Hierzu wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein benötigt.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie unter Formulare & Informationen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte unter 07151/501-1249.
Ihre Kfz-Zulassungsbehörde Rems-Murr-Kreis
Zuständig für folgende Verfahren
- Abmeldung eines Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung)
- Abstempelung von KFZ-Kennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Diebstahl oder Verlust von Kennzeichen melden
- Feinstaubplakette
- Grüne Kennzeichen für bestimmte steuerbefreite Fahrzeuge
- Halterwechsel, Zulassung bei Gebrauchtwagenkauf
- Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen
- Kurzzeitkennzeichen
- Namens- und Adressänderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen)
- Rotes Oldtimer-Kennzeichen für Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind
- Saisonkennzeichen
- Technische Änderungen am Kraftfahrzeug
- Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)
- Wunschkennzeichen
- Zulassung eines Fahrzeugs mit deutschem oder ausländischem Kennzeichen
Informationen zum Diesel-Fahrverbot
Seit dem 1. Januar 2019 setzt die Landeshauptstadt Stuttgart das vom Land eingeführte Verkehrsverbot für alle Dieselkraftfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 / IV und schlechter um.
Von dem Verbot generell ausgenommen sind beispielsweise der Lieferverkehr, Rettungskräfte, Menschen mit bestimmten Behinderungen oder medizinische Notfälle.
In berechtigten Einzelfällen können Verkehrsteilnehmer bei der Landeshauptstadt Stuttgart eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Alleine die Tatsache, in Stuttgart zu arbeiten, reicht als Begründung nicht aus. Schichtdienstleistende bekommen eine Ausnahmegenehmigung nur, falls sie nicht auf den ÖPNV ausweichen können. Personen, die Stuttgart allein zur Durchfahrt nutzen, sind nicht vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen und können grundsätzlich auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Weitere Informationen gibt es hier.