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Personenbeförderung
Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Der Rems-Murr-Kreis ist für folgende genehmigungspflichtigen Verkehrsformen zuständig, soweit sich der Betriebssitz oder Ausgangspunkt des Linienverkehrs im Rems-Murr-Kreis befindet:
- Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42a Personenbeförderungsgesetz
- Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 43 Personenbeförderungsgesetz
- Verkehr mit Taxen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftfahrzeugen nach § 48 Personenbeförderungsgesetz
- Mietomnibus- und Mietwagenverkehr nach § 49 Personenbeförderungsgesetz
- Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz
Für die Aufnahme oder den Weiterbetrieb der vorstehenden Verkehrsformen ist ein formaler Antrag zu stellen.
Im anschließenden Genehmigungsverfahren werden die
- Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes,
- die Zuverlässigkeit des Antragsstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person und
- die fachliche Eignung des Antragsstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person überprüft.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartnerinnen.
COVID-19 – Maßnahmen im Taxiverkehr
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg gibt unter Bezugnahme auf die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahme gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30.11.2020 in der aktuell gültigen Fassung folgende Hinweise:
Gemäß § 1i Corona-VO ist im Fall von § 3 Absatz 1 Nr. 1 CoronaVO das Tragen einer medizinischen Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderung der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, im Taxenund Mietwagenverkehr gern. § 8 Abs.2 PBefG sowie bei freigestellten Schüler-, Kranken- und Behindertentransport (§ 1 Satz 1 Nr. 4 d, e, g der FreistellungsVerordnung zum Personenbeförderungsgesetz) erforderlich, es sei denn, es ist aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar oder es werden anderweitige Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz von rechtlich zulässigen Trennvorrichtungen, ergriffen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr besteht weiterhin keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem spricht das Verkehrsministerium folgende rechtlich unverbindliche Handlungsempfehlungen im Zusammenhang mit Taxi- und Mietwagenfahrten sowie mit den oben erwähnten freigestellten Beförderungen aus:
- Es sollen keine Sammelfahrten durchgeführt werden, es sei denn, sie sind, wie zum Beispiel die Beförderung von Schülern zu ihren Bildungseinrichtungen, unvermeidbar. Hier ist zu bedenken, dass bei Sammelfahrten häufig Personen aus Risikogruppen (z. B. zur Dialyse) befördert werden und daher ein erhöhtes Gefährdungspotential für diese Fahrgäste existiert.
- Es ist auf einen größtmöglichen Abstand zwischen der Fahrerin/dem Fahrer und den Fahrgästen von möglichst 1,5 m zu achten, soweit keine bauliche Abschirmung des Fahrgastraumes (z. B. durch eine Trennscheibe) gegeben ist. Der Einbau von rechtlich zugelassenen Spuckschutz-Vorrichtungen wird empfohlen.
- Personen sind grundsätzlich auf der Rückbank, hinter dem Beifahrersitz, zu befördern, um den größtmöglichen Abstand zur Fahrerin/zum Fahrer zu gewährleisten, es sei denn die Beförderung eines Fahrgastes ist nur auf dem Beifahrersitz zumutbar.
- Beförderte Personengruppen, die Angehörige des gleichen Haushalts umfassen, können zueinander einen geringeren Abstand als 1,5 m haben, sollen aber einen größtmöglichen Abstand zum Fahrer/zur Fahrerin einhalten.
- Werden ausnahmsweise mehrere nicht unter Nr. 4 fallende Fahrgäste befördert, so sollte mindestens ein Großraumtaxi eingesetzt werden und sowohl zwischen den Fahrgästen untereinander als auch zwischen den Fahrgästen und der Fahrerin/dem Fahrerein größtmöglicher Abstand eingehalten werden. Durch angepasste Sitzplatzverteilung unter den Fahrgästen ist dem Abstandsgebot bestmöglich nachzukommen.
- Bei der Beförderung von unterstützungsbedürftigen Personen, die durch das Corona-Virus potentiell besonders gefährdet sind, wie z.B. Dialyse-, Chemooder Bestrahlungstherapiepatienten, ist grundsätzlich eine zusätzliche Begleitperson zulässig. (Hierbei sollte jedoch möglichst auf die Einhaltung des Abstands von 1,5 m zwischen der Patientin/dem Patienten und der Fahrerin/dem Fahrer geachtet werden, um diese Personengruppe besonders zu schützen.)
- Allgemeine Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen und die regelmäßige Desinfektion des Fahrgastinnenraums sowie der Türaußengriffe sind zu beachten.
- Während der Beförderung soll die Umluftfunktion der Klimaanlage ausgeschaltet bleiben, der Fahrgastinnenraum ist bestmöglich zu belüften.