Entdecken.
Genießen. Leben.
Familie vor 100 Jahren
Familie im gesellschaftlichen Kontext
Nach Ende des 1. Weltkrieges war eine gute gesundheitliche und finanzielle Versorgung in den Familien oft nicht möglich. Mangelkrankheiten und Krankheiten infolge unzureichender hygienischer Verhältnisse wie z.B. Rachitis oder Tuberkulose waren damals weit verbreitet.
Aufgrund der erheblich geringeren Lebenserwartung und der hohen Müttersterblichkeit gab es viele unvollständige Familien und somit viele Halb- und Vollwaisen.
Kinder und Jugendliche waren eher Objekte der Erziehung im Sinne von Zucht und Maßregelung und weniger der Förderung. Die Erörterung eigener Rechte des Kindes im heutigen Sinne findet man in dieser Zeit nicht. Im Fokus der Familien stand die Sorge ums Überleben.
Aufgabe des Jugendamtes
Die Existenz des Jugendamtes geht auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 zurück, das erstmals Kommunen verpflichtete, eigenständige Jugendämter einzurichten.
Im heutigen Rems-Murr-Kreis vereinigten sich am 03. März 1920 unter dem Namen Jugendamt Backnang, die Bezirke Backnang und Marbach. In der Stadt Welzheim bestand von 1921 bis 1938 ein Bezirkswohlfahrtsamt. Gleiches bestand in der Stadt Schorndorf von 1924 bis 1938.
Zu dieser Zeit bestand die Aufgabe des Jugendamtes darin, die Jugendwohlfahrt (Jugendpflege und Fürsorge) im Allgemeinen zu fördern und hilfsbedürftigen Minderjährigen Unterstützung anzubieten und eine Fürsorgeerziehung einzurichten. Außerdem war das Jugendamt zuständig für das Pflegekinderwesen und das Vormundschaftswesen. Die Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder und die Fürsorge für uneheliche minderjährige Mütter nahm einen besonders breiten Raum ein.
Aufgrund des Endes des ersten Weltkrieges, gab es viele Waisenkinder, sowie Kinder aus Arbeiterfamilien, welche oft in sozialer und wirtschaftlicher Not aufwuchsen. Das Jugendamt wollte diesen Kindern in der Zeit der industriellen Revolution bessere Zukunftschancen ermöglichen. Ein neues Rechtssystem, sowie soziale Programme sollten dabei helfen.
Rechtliche Entwicklung
Gesetzlich wurde 1922 im Reichswohlfahrtsgesetz verabschiedet. Hier wurde unterschieden zwischen Jugendfürsorge und Jugendpflege. Der Focus der staatlichen Interessen lag in der Vorbeugung gegen Verwahrlosung und der Vermeidung sittlicher Abweichung.