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Abwasserbeseitigung

Abwasser fällt zum Großteil in privaten Haushalten, aber auch in Produktions- und Gewerbebetrieben an. Auch Regenwasser, das von bebauten und befestigten Flächen abläuft und in die Kanalisation gelangt, wird als Abwasser behandelt.

Eine gut funktionierende Abwasserbeseitigung ist für den Gewässerschutz sowie aus Hygienegesichtspunkten und damit für unsere Daseinsvorsorge von zentraler Bedeutung.

Die untere Wasserbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach Wassergesetz und Wasserhaushaltsgesetz. Hierzu gehört vor allem die Überprüfung von Abwasseranlagen und die Überwachung der Ablaufwerte von Abwasserreinigungsanlagen.

Abwasser entsorgen

Als EigentümerIn müssen Sie für die Entsorgung des Abwassers aufkommen.

Abwasser ist

  • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
  • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
  • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in ein Gewässer ein. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in ein Gewässer ein.

Generelle Zuständigkeit
Die Kommunen sind für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.

Ablauf
Die Hauseigentümer werden zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.

Kosten
Die Kommunen erheben die Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.

Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.

Die Kosten für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung trägt die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer beziehungsweise die Mieterin oder der Mieter eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten Wassers anzeigt.

Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.

Rechtsgrundlage

Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Die Gemeinden sind grundsätzlich zuständig für die Abwasserbeseitigung. Personen, bei denen das Abwasser anfällt, sind verpflichtet, dieses den Gemeinden zu überlassen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, welches dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer - auch Unternehmen - für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen.

Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie eine Erlaubnis. In bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei. Bei Flächen größer als 1200 Quadratmeter müssen Sie sie jedoch anzeigen.

Eine Erlaubnis benötigen Sie im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten, auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern. Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:

  • Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
    • Dachflächen
    • befestigte Grundstücksflächen
    • öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
    • beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
  • Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
  • Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.

Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen, wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat. Ausnahmen sind möglich.

Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich mit folgenden Unterlagen beantragen:

  • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
  • Übersichtslageplan
  • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138
  • Ermittlung der Wassermengen unter Angabe des Bemessungsregens der Flächengrößen und Art der Flächenbefestigung
  • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
  • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich einreichen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser (PDF-Datei).

Kleinkläranlagen

Sofern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen der Anschluss eines Anwesens an die öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, kann die Reinigung des anfallenden Abwassers in einer dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlage erfolgen.

Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Versickern in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich, die Sie mit den folgenden Unterlagen (in 4-facher Ausfertigung) bei uns beantragen können:

  • Inhaltsverzeichnis
  • Erläuterung
  • Bemessung der Anlage
  • Übersichtslageplan, M. 1:2500 (Flurkarte)
  • Lageplan, M. 1:500 mit Eintrag der Kleinkläranlage und Ableitung
  • Entwässerungsplan, M. 1:100
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises.

In Wasserschutzgebieten Zone I und II ist der Betrieb einer Kleinkläranlage nicht zulässig. Im Wasserschutzgebiet Zone III gelten verschärfte Bedingungen, die Sie diesem Merkblatt (PDF-Datei) entnehmen können.

Weitere Informationen

Abscheideanlagen

Abscheider sind Abwasserbehandlungsanlagen, die dazu dienen, die Einleitung von Schadstoffen in das öffentliche Kanalisationssystem zu verhindern. Sie werden vor allem bei benzin-, öl- und fetthaltigem Abwasser eingesetzt.

Für den Einbau und den Betrieb einer Abscheideanlage (Abwasserbehandlungsanlage) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigungspflicht entfällt bei Anlagen, die eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin oder ein baurechtliches Prüfzeugnis haben. Für diese Anlagen besteht lediglich Anzeigepflicht. Die entsprechenden Anträge sind beim Landratsamt mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Übersichtslageplan der Betriebsentwässerung
  • Hersteller, Typ und Nenngröße der eingebauten Abscheideanlage
  • ggf. Nummer der bauaufsichtlichen Zulassung
  • Rechnerischer Nachweis der ausreichenden Dimensionierung

Die wasserrechtliche Genehmigung bzw. die Anzeige sind gebührenpflichtig entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner

Ansprechpartner für rechtlichen Fragen, sortiert nach Gemeinden (entscheidend ist der Standort):

Ansprechpartner für technische Fragen kommunales Abwasser:

  • Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Berglen, Burgstetten,
    Großerlach, Kaisersbach, Kirchberg, Leutenbach, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach, Weissach im Tal, Welzheim, Winnenden
    Herr Schneider
    Telefonnummer: 07151 501 - 2758
    h.schneider(@)rems-murr-kreis.de  
  • Alfdorf, Fellbach, Kernen, Korb, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Winterbach
    Frau Liener
    Telefonnummer: 07151 501 - 2760
    s.liener(@)rems-murr-kreis.de

Ansprechpartner für technische Fragen gewerbliches Abwasser:

  • Allmersbach im Tal, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten,
    Großerlach, Kernen, Kirchberg, Korb, Leutenbach, Murrhardt, Oppenweiler, Remshalden, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach, Waiblingen, Weinstadt, Weissach im Tal, Winterbach
    Frau Richter
    Telefonnummer: 07151 501 - 2756
    b.richter(@)rems-murr-kreis.de  
  • Alfdorf, Althütte, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Plüderhausen, Rudersberg, Schorndorf, Urbach, Welzheim, Winnenden
    Herr Dr. Mack
    Telefonnummer: 07151 501 - 2762
    u.mack(@)rems-murr-kreis.de

Ansprechpartner für rechtliche und technische Fragen Kleinkläranlagen: