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Integrationskurs
Als Ausländer oder Ausländerin haben Sie die Möglichkeit, an einem staatlich geförderten Integrationskurs teilzunehmen. In bestimmten Fällen sind Sie sogar dazu verpflichtet.
Ziel des Sprachkurses ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse", um sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen zu können. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) abgeschlossen.
Der Kurs umfasst:
- Basis- und Aufbausprachkurs (insgesamt 600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
- Orientierungskurs (60 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassen sind. Auf den Seiten des BAMF können Sie nach Integrationskursorten in Ihrer Nähe suchen.
Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber teilnehmen, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind. Die Teilnahme müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzungen, um an Integrationskursen teilzunehmen, sind:
- Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit), zum Zweck des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen
- oder Sie haben eine Niederlassungserlaubnis (Das BAMF hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt)
- Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
- sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (in bestimmten Fällen sogar dann, wenn keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind)
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II) und die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat.
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,
- die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
- deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
- die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.
Kein Teilnahmeanspruch besteht
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Verletzung der Teilnahmepflicht
Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen. Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.
Verfahrensablauf
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus. Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden. Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen. Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.