Entdecken.
Genießen. Leben.
Beglaubigungen für das Mitführen von bestimmten Medikamenten und Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen
Bei der Behandlung der unterschiedlichsten Krankheiten sind viele Menschen auf die Einnahme von bestimmten Medikamenten angewiesen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Hierzu gehören unter anderem Morphin, Methadon, Methylphenidat, Ritalin. Eine Reise ins Ausland ist auch mit diesen Medikamenten möglich, wenn einige Vorgaben beachtet. werden.
Cannabis fällt seit der Legalisierung in Deutschland nicht mehr unter die Medikamente nach dem Betäubungsmittelgesetz. Da der Konsum von Cannabis in anderen Ländern des Schengen-Raums und international zum Teil verboten ist, benötigen Sie für Reisen in diese Länder trotzdem die Beglaubigungen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Länder, in denen das sogenannte „Schengener Abkommen“ gilt, muss ein spezielles Formular vom behandelnden Arzt vollständig ausgefüllt und vor Antritt der Reise amtsärztlich beglaubigt werden.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Beglaubigung erforderlich.
Entsprechende Formulare zum Herunterladen und weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Formulare
Weitere Informationen
Die Staaten des „Schengener Abkommens“ sind zur Zeit:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Die Beglaubigung erfolgt über die zuständigen Gesundheitsämter. Im Gesundheitsamt überprüft der Arzt die gemachten Angaben auf Plausibilität und Vollständigkeit. Sind diese nicht gegeben, kann eine Beglaubigung abgelehnt werden. Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Nach Vorgaben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Würtemberg muss für jedes einzelne Medikament sowie auch bei unterschiedlichen Stärken des gleichen Medikaments jeweils ein eigenes Formular ausgefüllt werden. Nach der Rechtsverordnung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis ist ab dem 01.11.2025 für jedes Formular eine Gebühr von 17,00 € zu entrichten; die Erhebung erfolgt über einen Gebührenbescheid.
Die Beglaubigung kann beim Gesundheitsamt in Waiblingen ohne Anmeldung zu den regulären Öffnungszeiten erfolgen (siehe rechts). Eine Terminabsprache unter Telefonnummer: 07151 501-1608 ist möglich.
Die Formulare können auf der Seite www.service-bw.de unter dem Suchbegriff „Betäubungsmittel“ heruntergeladen werden.
Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Raums empfiehlt es sich, eine englischsprachige ärztliche Bescheinigung vom behandelnden Arzt mitzuführen. Auch diese sollte amtsärztlich durch das Gesundheitsamt beglaubigt werden. Wir weisen darauf hin, dass die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes zu berücksichtigen sind. Reisende müssen sich über die Rechtslage im jeweiligen Reiseland vor Antritt der Reise eigenverantwortlich informieren. Dies ist z.B. über das Auswärtige Amt möglich.
In der Türkei beispielsweise werden Drogendelikte besonders hart bestraft, es drohen zehn bis 20 Jahre Gefängnis für die Einfuhr, sechs bis zwölf Jahre für die Ausfuhr von Drogen.
Auch die Ein-/Ausfuhr sowie der Gebrauch von Cannabis sind in der Türkei weiterhin verboten; dies gilt auch für Aufenthalte im Transitbereich türkischer Flughäfen.
Das Verbot gilt ebenfalls für die Ein-/Ausfuhr von medizinischem Cannabis oder anderen CBD-Produkten. Diese können für einen Aufenthalt in der Türkei ausschließlich durch in der Türkei registrierte und zur Ausstellung von sog. „roten Rezepten“ befugten Ärzte verschrieben werden.
Hinweise:
Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?
Prüfen Sie,
- ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
- ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können.
Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.
Beim Gesundheitsamt vorzulegende Unterlagen:
- Pass oder Personalausweis des Bescheinigungsnehmers.
- Gegenenfalls Vollmacht und gültiges Ausweisdokument einer bevollmächtigten Person. Für Kinder unter 18 Jahren ist keine Vollmacht erforderlich, sofern die Bescheinigung von einem Erziehungsberechtigten abgeholt wird.
- Vollständig vom behandelnden Arzt ausgefülltes Formular.
- Betäubungsmittelrezept in Kopie oder Ausdruck des elektronischen Rezepts jeweils mit Stempel der Arztpraxis.