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Gewerbebehörde

Die Erlaubnispflichten nach den gewerberechtlichen Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz. Von der Gewerbebehörde wird geprüft, ob der/die Antragsteller/in zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die für das ausgeübte Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zudem kann der Verbraucher, in dem er sich eine Erlaubnis vorlegen lässt, feststellen, ob eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist (z.B. Maklererlaubnis, Reisegewerbekarte).

Die Gewerbebehörde hat andere Aufgaben als die Gewerbeaufsicht, die als Fachbereich "Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz" dem Amt für Umweltschutz zugeordnet ist.

Gewerbean-, um- oder -abmeldungen sind bei den Gemeinden bzw. Städten des Betriebssitzes anzuzeigen, nicht beim Landratsamt. Die Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten wird durch die Städte und Gemeinden des Wohnsitzes erteilt.

Geldwäsche

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten. Damit sind wesentliche Änderungen bezüglich der Pflichterfüllung verbunden.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen. Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ein Informationsblatt (PDF) (PDF-Datei) mit Basisinformationen zum Thema Geldwäsche erstellt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Gaststättenrecht

Seit 01.07.2005 findet das Gaststättengesetz auf Beherbergungsbetriebe keine Anwendung mehr. Weiter entfällt die Erlaubnis für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen sowie für das Verabreichen von Getränken (auch alkoholischen) und zubereiteten Speisen in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich an Hausgäste. Somit ist eine Gaststättenerlaubnis nur noch für das Verabreichen alkoholischer Getränke erforderlich. Die Gewerbebehörde erteilt gaststättenrechtliche Erlaubnisse nach § 2 Gaststättengesetz. Der Gaststättenbetrieb ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde anzumelden.

Wird ein erlaubnisbedürftiger Gaststättenbetrieb übernommen, kann zur sofortigen Weiterführung des unveränderten Betriebes unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden. Wird das Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter ausgeübt, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Stellvertretererlaubnis. Sollen die Betriebszeiten dauerhaft die geltenden Sperrzeiten überschreiten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Erteilung einer Sperrzeitverkürzung. Sperrzeitverkürzungen für einzelne Veranstaltungen von bis zu 4 Tagen, werden jedoch im Rahmen einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz von der Gemeinde des Veranstaltungsortes erteilt.

Der vorübergehende Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z.B. Vereinsfest, Jubiläumsfeier) kann unter erleichterten Voraussetzungen ebenfalls im Wege einer Gestattung genehmigt werden. Weitere nützliche Informationen zum Betrieb eines Gaststättengewerbes können Sie unserem Informationsblatt (PDF) (PDF-Datei) entnehmen.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Hier finden Sie einige Informationen zum Ablauf einzelner Erlaubnisverfahren.

Gefahren von Kohlenmonoxidvergiftungen durch den Gebrauch von Shisha-Pfeifen

In letzter Zeit waren vermehrt Vorkommnisse in baden-württembergischen Gaststätten aufgetreten, in denen der dort angebotene Gebrauch von Wasserpfeifen (Shishas) zur Bildung einer höheren Konzentration von Rauchgas (Kohlenmonoxid - CO) und - mangels ausreichender Lüftungs- und sonstiger Maßnahmen der Betreiber - zu gesundheitlich teilweise ungünstigen bzw. negativen Auswirkungen für Gäste und/oder Beschäftigte geführt hat.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als untere Gaststättenbehörde wurde daher vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg aufgefordert, gegenüber den Betreibern bestehender Shisha-Bars in seinem Zuständigkeitsbereich tätig zu werden und nachfolgende Vorschriften in Form einer Allgemeinverfügung zu erlassen.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist als untere Gaststättenbehörde für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach

Allgemeinverfügung Shisha-Bars Alfdorf (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Berglen (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Großerlach (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Kaisersbach (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Kernen im Remstal (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Plüderhausen (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Remshalden (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Rudersberg (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Spiegelberg (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Sulzbach an der Murr (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Urbach (PDF) (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Welzheim (PDF) (PDF-Datei) 
Allgemeinverfügung Shisha-Bars Winterbach (PDF) (PDF-Datei)

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten informiert mit einer Broschüre ebenfalls über die Gefahr von Rauchgasvergiftungen in Shisha-Bars.

Rauchgasvergiftungen in Shisha-Bars vermeiden (PDF) (PDF-Datei)

Zulassung von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie unter folgendem Link:

Erteilung von Spielhallenerlaubnissen nach dem Landesglücksspielgesetz (§ 41 LGlüG)

Für den Betrieb einer Spielhalle ist neben einer Spielhallenerlaubnis in der Regel auch eine zusätzliche baurechtliche Genehmigung erforderlich. Die Spielhallenerlaubnis schließt weder die Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte, noch die Bescheinigung über die Eignung des Aufstellungsortes mit ein. Die Spielhallenerlaubnis wird von der Gewerbebehörde erteilt. Seit 29.11.2012 ist das neue Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg (LGlüG) in Kraft getreten, welches u.a. für den Betrieb von Spielhallen neue Regelungen vorsieht. Wir haben Ihnen hier eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt: Für den Betrieb einer Spielhalle ist nun, neben einer baurechtlichen Genehmigung, eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich. Diese Erlaubnis ersetzt die bisherige Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) und umfasst gleichzeitig die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster Glückspieländerungsstaatsvertrag. Bestehende Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 bereits eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt wurde, benötigen bis zum 30.06.2017 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Diese war bis spätestens 28.02.2016 zu beantragen. Bestehende Spielhallen, denen nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt wurde, benötigen bereits seit 30.06.2013 die neue Erlaubnis nach § 41 LGlüG. Diese hätte bis zum 28.02.2013 beantragt werden müssen. Die bisherige Erlaubnis nach § 33 i GewO ist für diese Spielhallen seit dem 01.07.2013 erloschen.

Alle Betreiber von Spielhallen haben aufgrund des § 7 LGlüG ein entsprechendes Sozialkonzept auszuarbeiten und der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Danach ist ein jährlicher Bericht über die getroffenen Maßnahmen nach dem Sozialkonzept bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Spielhallenerlaubnisbehörde vorzulegen. Darüber hinaus ist der Betreiber einer Spielhalle dazu verpflichtet sein Personal, welches Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern hat, auf eigene Kosten unmittelbar durch eine in der Suchthilfe Baden-Württemberg tätige Einrichtung schulen zu lassen. Der Nachweis über die geschulte Person ist der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Die geschulten Personen sind spätestens nach 3 Jahren erneut zu schulen.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 41 LGlüG ist neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auch die Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 42 LGlüG, welche besagt, dass zwischen einzelnen Spielhallen ein Abstand von 500 m Luftlinie (von Eingangstür zu Eingangstür) einzuhalten ist. Derselbe Abstand gilt auch zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen. Mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder einem baulichen Verbund sind nicht mehr zulässig. Die Spielhallen müssen ab sofort äußerlich so gestaltet sein, dass von ihnen keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Die Werbung darf sich auch nicht an Minderjährige, an von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten. Darüber hinaus sind in den Spielhallen Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können. Es ist außerdem sowohl für ausreichenden Einfall von Tageslicht als auch dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist. Ausgenommen hiervon sind lediglich Spielhallen, bei denen dies auf Grund der räumlichen Lage von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.

Des Weiteren sind Spielhallen an folgenden Tagen geschlossen zu halten:

  • Karfreitag
  • Allerheiligen
  • Allgemeiner Buß- und Bettag
  • Totensonntag
  • Volkstrauertag
  • Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag

An diesen Tagen dürfen auch in Gaststätten keine Geldspielgeräte betrieben werden. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a GewO.
Bevor eine solche Erlaubnis erteilt werden kann, sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere muss der künftige Erlaubnisinhaber bzw. dessen gesetzliche Vertreter als gewerberechtlich zuverlässig gelten. Dazu gehören u.a. geordnete Vermögensverhältnisse, das Vorliegen der entsprechenden Sachkunde und das Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Alle Bewachungsgewerbe haben sich darüber hinaus im Bewacherregister des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu registrieren (www.bafa.de).
Eine Anleitung zur Registrierung für Bewachungsunternehmen finden Sie auf der Seite der BAFA unter nachfolgendem Link.

Des Weiteren darf ein ein Bewachungsunternehmen nur solche Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die entsprechende Sachkunde hierfür besitzen. Bevor eine Wachperson in einem Unternehmen arbeiten darf, muss sie vorab überprüft und im Bewacherregister freigegeben worden sein. Sie erhält dann eine persönliche Bewacher-ID zugewiesen, die auch bei einem Arbeitgeberwechsel weitergilt.

Die Bewacher-ID ist auch Bestandteil des Ausweises nach § 18 Bewacherverordnung (BewachV), welche das Unternehmen spätesten vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit auszustellen hat.

 

Zuständige Behörde:
Seit dem 01.07.2021 ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 34a GewO für das Bewachungsgewerbe einschließlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen auf die unteren Verwaltungsbehörden übergegangen.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist damit für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Urbach, Welzheim, Winterbach

 

Ansprechpartner:
Frau Wullrich
Telefonnummer: Telefon: 07151/501-1150
Faxnummer: Telefax: 07151/501-1152
E-Mail schreiben

Erteilung von Reisegewerbekarten (§ 55 GewO)

Für die Ausübung eines Reisegewerbes (Feilbieten von Waren, Aufnahme von Warenbestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aufnahme von Bestellungen auf Leistungen ohne vorhergehende Bestellung des Gewerbetreibenden - insbesondere Haustürgeschäfte - sowie Tätigkeiten im Schaustellergewerbe) ist in der Regel eine Reisegewerbekarte nötig.

Eine Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung selbständiger Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Werbung durch eine Homepage, Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen, Social Media, Plakate, Autowerbung o.Ä.), hierfür ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Sofern meisterpflichtige Handwerksleistungen als stehendes Gewerbe ausgeübt werden (z.B. mobiler Friseur) ist zusätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer erforderlich.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Nachstehend finden Sie weitere Informationen zum Verfahrensablauf.

Märkte, Messen und Ausstellungen

Auf Antrag können Märkte, Messen und Ausstellungen (auch z.B. Leistungsschauen) amtlich festgesetzt werden. Die Festsetzung hat sogenannte "Marktprivilegien" zur Folge, z.B. den Wegfall des feiertagsrechtlichen Beschäftigungsverbotes von Arbeitnehmern (für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen), den Wegfall der Ladenschlusszeiten sowie die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht für gewerbliche Aussteller.

Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sind zunächst einmal grundsätzlich nicht gestattet, weshalb an diesen Tagen zusätzlich eine Ausnahme nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage erteilt werden muss.

Ein formlos zu stellender Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Veranstaltung (mit Lageplan)
  • Datum und Öffnungszeiten
  • Gegenstand des Marktes
  • Name des Verantwortlichen
  • (vorläufiges) Teilnehmerverzeichnis mit Angabe der vollständigen Adresse, welche Waren/Dienstleistungen angeboten werden und ob die Teilnehmer privat oder gewerblich sind

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Die verkaufsoffenen Sonntage werden dagegen von den Städten und Gemeinden selbst festgelegt.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie hier:
Messen, Ausstellung und Märkte gewerblich veranstalten

Gewerbeuntersagungsverfahren, Handwerksuntersagungsverfahren, Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit

Nicht jede Hilfeleistung ist gleich Schwarzarbeit.

  • Nachbarschaftshilfe
  • Gefälligkeiten
  • Selbsthilfe (auch unter Familienmitglieder)

sind hierfür typische Beispiele, bei denen Schwarzarbeit regelmäßig nicht vorliegt. Auch eine entsprechende Entlohnung ist im Einzelfall möglich, ohne dass die Tätigkeit als Schwarzarbeit einzustufen ist.

Sollten Sie trotz allem der Meinung sein, dass z. B. bei einem Hausbau Schwarzarbeit geleistet wird oder eine bestimmte Person einer entsprechenden Tätigkeit ohne Erlaubnis nachgeht, so können Sie sich mit folgenden Behörden in Verbindung setzen:

Darüber hinaus kann man in den letzten Jahren beobachten, dass viele Personen eine selbständige Tätigkeit anmelden, obwohl sie eigentlich in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen (Scheinselbständigkeit). Je mehr der folgenden Merkmale vorliegen, desto eher ist eine Scheinselbständigkeit gegeben:

  • Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;
  • Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;
  • Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;
  • Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Tatsächlich selbstständig sind Sie, wenn Sie das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst tragen und Ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Der Erfolg Ihres finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Sollten Sie Zweifel daran haben, ob Sie tatsächlich selbständig sind, so wenden Sie sich bitte direkt an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Auf der Seite der IHK Stuttgart finden Sie ebenfalls Informationen zum Thema Scheinselbständigkeit.

Sollte sich ein Gewerbetreibender als unzuverlässig erweisen, z.B. wenn dieser seinen steuerrechtlichen oder abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begeht, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen, so kann ihm die selbständige Gewerbeausübung untersagt werden.
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Auch im Bereich des Handwerksrechts kann einem selbständig tätigen Handwerker, welcher ein meisterpflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausübt, die weitere Ausübung seines Gewerbes untersagt werden. Ob ein Handwerk der Meisterpflicht unterliegt und unter welchen Voraussetzungen eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen kann, beantwortet Ihnen die Handwerkskammer Region Stuttgart.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Ausnahmen vom Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FTG)

Nach § 6 FTG sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich verboten.
Von dem Verbot des § 6 FTG kann nach § 12 FTG in besonderer Ausnahmefällen befreit werden. Eine solche Ausnahme kann z.B. für Veranstaltungen mit herausgehobener Bedeutung erteilt werden, sofern hierbei der Schutzzweck des Arbeitsverbots nur unwesentlich berührt ist und schutzwürdige und gewichtige öffentliche Belange eine Ausnahme tatsächlich rechtfertigen.

Die Gewerbebehörde erteilt vor allem Ausnahmegenehmigungen für Märkte, Veranstaltungen der Gläsernen Produktion und Einzelveranstaltungen mit herausgehobener Bedeutung. Ausnahmen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach dem Arbeitszeitgesetz erfolgt durch den Fachbereich Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

Ausnahmen vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)

Unterbringung psychisch kranker Personen nach dem PsychKHG

Wenn eine psychisch erkrankte Person aufgrund ihrer Krankheit eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für sich oder für andere darstellt, so besteht die Möglichkeit, diese Person auch gegen ihren Willen vorübergehend in einer anerkannten psychiatrischen Einrichtung unterzubringen. Sofern jedoch noch andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen, um die Gefährdung abzuwenden und um der Person zu helfen, so sind diese natürlich vorrangig anzuwenden.

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig:
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Unterbringung psychisch Kranker

Ansprechpartner

Frau Baßler
Telefonnummer: 07151 501-1372
Faxnummer: 07151 501-1152
E-Mail schreiben

Frau Kuliga-Ilg
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