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Aufenthaltstitel
Für die Einreise in das Bundesgebiet ist grundsätzlich ein Visum erforderlich, sofern Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Bereits im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen. Ein längerfristiges Aufenthaltsrecht nach der Einreise erhalten Sie durch die Erteilung und gegebenenfalls Verlängerung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU, durch die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Hinweise für Personen aus der Ukraine:
Alle am 01.02.2024 gültigen Aufenthaltstitel für ukrainische Flüchtlinge nach § 24 Aufenthaltsgesetz behalten ihre Gültigkeit automatisch bis zum 04.03.2025. Die Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnisse müssen deshalbb NICHT zur Beantragung einer Verlängerung bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Alle weiteren Informationen zum Thema Ukraine finden Sie hier.
Informationen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln und zum Verfahren für ihre Erteilung bzw. Verlängerung finden Sie hier:
Aufenthaltserlaubnis
Das Ausländeramt erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten. In besonderen Fällen (z.B. Hochqualifizierte) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht.
Das Aufenthaltsgesetz kennt grundsätzlich folgende Aufenthaltszwecke:
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit
- familiäre Gründe
- völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
Voraussetzungen der Erteilung
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass
- Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts),
- Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen,
- der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden - in einigen Fällen gelten Sonderregelungen),
- kein Ausweisungsinteresse vorliegt und
- soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich gegebenenfalls aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet.
Weitere Informationen
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie für einzelne Aufenthaltszwecke nähere Informationen zum Verfahren, zu den Kosten sowie zu den Unterlagen, die Sie mit Ihrem Antrag vorlegen müssen:
Ausbildung:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung verlängern
- Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR
- Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Erwerbstätigkeit:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR)
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
- Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- FAIR - Fachkräfteallianz im Rems-Murr-Kreis
Familiäre Gründe:
- Aufenthaltserlaubnis - Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen)
- Aufenthaltserlaubnis - Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern)
Humanitäre Gründe:
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Niederlassungserlaubnis
Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten. - Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie nähere Informationen zum Verfahren, zu den Kosten sowie zu den Unterlagen, die Sie mit Ihrem Antrag vorlegen müssen:
- Niederlassungserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
- Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Sie ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel, bietet jedoch ein größeres Maß an Mobilität innerhalb des EU-Raums.
Voraussetzungen der Erteilung
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Sie leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland.
- Ihr Lebensunterhalt sowie der Ihrer Angehörigen ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
- Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder haben einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Krankenversicherungsschutz.
- Sie haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen eingezahlt.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Es liegen kein Ausweisungsgrund oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen.
Weitere Informationen
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie nähere Informationen zum Verfahren, zu den Kosten sowie zu den Unterlagen, die Sie mit Ihrem Antrag vorlegen müssen:
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Blaue Karte EU ("Blue Card EU")
Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten. Die Blaue Karte EU ist ein eigener Aufenthaltstitel zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte soll dadurch erleichtert und attraktiver werden.
Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.
Voraussetzungen der Erteilung
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 45.300 Euro. Für bestimmte Berufe (Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte sowie IT-Fachkräfte) gilt ein Mindestgehalt von 41.041,80 Euro.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
- Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).
Weitere Informationen
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie nähere Informationen zum Verfahren, zu den Kosten sowie zu den Unterlagen, die Sie mit Ihrem Antrag vorlegen müssen:
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).