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Einbürgerung
Die Einbürgerung ermöglicht es Ausländern, unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Ab 27. Juni 2024 gelten neue Regeln für die Einbürgerung. Unter anderem wurde die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit erweitert und die erforderliche Aufenthaltsdauer verkürzt.
Es gibt keinen Antrag auf doppelte Staatsbürgerschaft. Es handelt sich um eine normale Einbürgerung mit dem Nebeneffekt, dass Sie Ihre Staatsbürgerschaft behalten dürfen, wenn Ihr Heimatland dies erlaubt.
Auch Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sind und bisher eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können nur durch die reguläre Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen.
Auf dieser Homepage erfahren Sie, welche Voraussezungen Sie erfüllen müssen und wie Sie die Einbürgerung beantragen können. Lesen Sie deshalb bitte alles gut durch.
Sollten Ihre Fragen auf dieser Homepage nicht beantwortet werden, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in.
Bitte beachten Sie auch, dass jede Einbürgerung eine Einzelfallprüfung darstellt. Vergleiche mit Bekannten oder Verwandten können deshalb nicht gezogen werden. Die Einzelfallentscheidung wird immer anhand der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechungen, sowie den eingereichten Unterlagen getroffen.
Diese Homepage wurde anhand den aktuell vorliegenden Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz erstellt. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind in die Entscheidung auch immer unsere Rechtsprechungen (Gerichtsurteile) miteinzubeziehen. Deshalb ist diese Homepage in ihrem Inhalt nicht abschließend. Änderungen behalten wir uns vor.
Letzte Änderung der Homepage 14. August 2024
Einbürgerungsverfahren
Das Einbürgerungsverfahren teilt sich in verschiedene Kategorien:
- persönliche Vorbereitung zu Hause
- Antragstellung
- Prüfverfahren
- Einbürgerungsgespräch
- Entscheidung
Mit Klick auf die nachfolgenden Kategorien öffnen sich detailierte Erklärungen.
Persönliche Vorbereitung zu Hause
Bevor Sie die Einbürgerung beantragen, sollten Sie einige Kontrollfragen beantworten:
- Habe ich die Homepage und die dort aufgeführten Erklärungen aufmerksam gelesen?
- Treffen die aufgeführten Bedingungen auf mich zu?
- Habe ich das Formular vollständig und richtig ausgefüllt und unterschrieben?
- Habe ich die Anlage 1 - Erklärungen vollständig unterschrieben?
- Sind die erforderlichen Unterlagen der Anlage 2 vollständig?
- Habe ich von den erforderlichen Unterlagen vollständige Kopien gefertigt?
Wenn Sie alle Fragen mit JA beantworten können, geht es weiter mit der Antragstellung.
Antragstellung
Es gibt aktuell 2 Möglichkeiten der Antragstellung:
- persönliche Abgabe beim Rathaus (Bürgerbüro) Ihres Wohnortes
- Zusendung per Post an das Landratsamt
Eine persönliche Abgabe beim Landratsamt ist NICHT möglich. Auch per E-Mail ist KEINE Antragstellung möglich.
Sollten Sie sich für die postalische Zusendung des Antrags entscheiden, verwenden Sie bitte folgende Postanschrift:
LRA Rems-Murr-Kreis
Amt 23-13
Rötestraße 17
71332 Waiblingen
Prüfverfahren
Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit den wichtigsten Informationen. Die Zustellung der Eingangsbestätigung kann aufgrund der hohen Antragszahlen mehrere Wochen / Monate dauern.
Sollten Unterlagen fehlen, werden wir Sie darüber schriftlich informieren. Bitte achten Sie darauf, zeitnah auf unsere Briefe oder E-Mails zu reagieren.
Fehlende Unterlagen reichen Sie bitte nur per Mail oder Post nach. Eine persönliche Abgabe von Unterlangen ist nicht möglich - auch nicht an der Information.
Persönliche Vorsprachen sind nur möglich, wenn wir Sie dazu einladen.
Neben der Prüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit und Echtheit, wird die Erfüllung der Voraussetzungen geprüft. Hierzu sind auch verschiedene Behördenanfragen (z.B. Ausländeramt und Sicherheitsbehörden) notwendig.
Aufgrund der Menge an eingehender Anträge und unterschiedlicher Rückantwortzeiten der anzufragenden Behörden haben wir aktuell eine Bearbeitungszeit von ca. 12 - 18 Monaten.
Einbürgerungsgespräch
Personen ab 16 Jahren müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen.
Das Bekenntnis muss von der inneren Einstellung getragen werden und Sie müssen den Kerninhalt verstanden haben. Dies ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde in einem persönlichen Gespräch anhand von Fragen zu überprüfen. Sie werden zu gegebener Zeit zu diesem Gespräch eingeladen und erhalten zur Vorbereitung entsprechendes Infomaterial.
Bitte beachten
Sollte die Beantwortung unserer Fragen zeigen, dass Sie den Inhalt nicht verstanden haben, so ist eine Einbürgerung nicht möglich. Nur, wer den Inhalt und die Bedeutung verstanden hat, kann ein glaubhaftes Bekenntnis abgeben. Dies gilt auch, wenn Ihre Sprachkenntnisse hierfür trotz Vorlage eines B1-Zertifikats nicht ausreichen.
Überprüfung Ihrer Unterlagen
Beim Gespräch überprüfen wir Ihre originalen Dokumente (Identitätsnachweise, Sprachnachweise, Einbürgerungstest-Zertifikat etc.) auf Echtheit. Halten Sie diese deshalb bereits ab Antragstellung zu Hause bereit.
Entscheidung
Sobald alle Unterlagen überprüft und das Einbürgerungsgespräch erfolgt ist, werden wir Sie schriftlich über die Entscheidung (positiv oder negativ) informieren.
Bei positiver Entscheidung erfolgt die Einbürgerung durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde. Die Aushändigung muss persönlich an den Antragsteller erfolgen. Eine Aushändigung an Dritte mit Vollmacht ist nicht erlaubt.
Voraussetzungen
Die Einbürgerung ist nur möglich, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Wir gehen in den nächsten Abschnitten auf die Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelnen genauer ein.
5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
Grundsätzlich müssen Sie seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben.
Sie erfahren hier, ab wann Ihre Aufenthaltszeit als rechtmäßig gilt, ob die Zeit des Asylverfahrens angerechnet werden kann und ob Verkürzungen möglich sind.
Rechtmäßiger Aufenthalt
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählt in der Regel die Zeit, in der Sie ein gültiges Aufenthaltsrecht besessen haben.
Wurde Ihre rechtmäßige Aufenthaltszeit durch Duldungszeiten unterbrochen, zählt die Aufenthaltszeit erst ab Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. Die vorherigen Zeiten sind nur in Einzelfällen anrechenbar. Bitte erfragen Sie dies per E-Mail.
Wurde Ihre rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthaltszeit durch Auslandsaufenthalte unterbrochen, ist zu überprüfen, ob ein Teil des Voraufenthalts angerechnet werden kann. Bitte erfragen Sie dies per E-Mail.
Anrechnung der Asylverfahrenszeit
Die Asylverfahrenszeit kann bei folgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden:
- Asylanerkennung
- Anerkennung Flüchtlingseigenschaft
- Anerkennung subsidiärer Schutzstatus.
Die anrechenbare Zeit gilt ab erster Ausstellung eines Ankunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Aslylsuchender). Dies gilt auch, wenn die oben genannte Entscheidung nach Klage beim Verwaltungsgericht getroffen wurde.
Wurde die oben genannte Entscheidung erst beim Asylfolgeantrag getroffen, so ist die Aufenthaltszeit erst ab Antragstellung des Asylfolgeantrages anrechenbar.
Keine Anrechnung der Asylverfahrenszeit
Die Asylverfahrenszeit kann nicht bei folgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden:
- vollständige Ablehnung des Asylantrags
- Feststellung von Abschiebeverboten (Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG)
- Ablehnung aufgrund Rücknahme des Asylantrags.
Kann die Asylverfahrenszeit nicht angerechnet werden, so gilt der Aufenthalt ab Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig.
Duldungszeiten sind in der Regel nicht anrechenbar.
Verkürzung auf 3 Jahre - besondere Integration
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleitungen kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden.
Sie müssen dazu folgende 3 Punkte erfüllen:
- besondere Integrationsleistungen (z. B. besondere schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement)
- uneingeschränkte Unterhaltsfähigkeit (strenge Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung)
- Sprachkenntnisse auf C1-Niveau GER (ist durch Zertifikat nachzuweisen / z. B. Telc, Goehte-Institut)
Können Sie einen der Punkte nicht erfüllen, so kann die erforderliche Aufenthaltszeit auch nicht verkürzt werden.
Verkürzung auf 3 Jahre - Ehegatte eines Deutschen
Die Aufenthaltszeit kann von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn Sie
- seit mindestens 2 Jahren mit einem Deutschen verheiratet sind und
- Ihr Ehepartner bereits die letzten zwei Jahre die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Verkürzung auf 4 Jahre - Miteinbürgerung Ehegatte
Sie beantragen als Ehepaar gemeinsam die Einbürgerung. Dabei muss einer von Ihnen nur eine Aufenthaltszeit von 4 Jahren erfüllen.
Verkürzung auf 3 Jahre - Miteinbürgerung Kinder
Kinder unter 16 Jahren benötigen bei Einbürgerung zusammen mit einem Elternteil (sogenannte Miteinbürgerung) nur 3 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt.
Kinder unter 6 Jahren müssen bei Miteinbürgerung direkt vor der Einbürgerung ihr halbes Leben in Deutschland rechtmäßig verbracht haben. Beispiel: Kind ist 3 Jahre alt - Kind muss vor Einbürgerung mind. 1,5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt haben.
Handlungsfähig oder gesetzlich vertreten
Für die Einbürgerung ist es notwendig, dass Sie handlungsfähig nach § 34 Abs. 1 StAG oder gesetzlich vertreten sind. Dies bedeutet:
- Ab 16 Jahren ist die selbständige Antragstellung möglich
- Unter 16 Jahren kann die Einbürgerung durch Eltern beantragt werden (gleichzeitige Einbürgerung Eltern ist dabei nicht zwingend erforderlich)
- Bei Geschäftsunfähigkeit kann der Antrag durch gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Der Betreuerstatus ist nachzuweisen.
Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
Sie haben Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage von amtlichen Dokumenten zu beweisen.
Stufenmodel Identitätsklärung
Die Überprüfung Ihrer Identität findet in einem Stufenmodel statt:
- gültiger Nationalpass oder ein anderes gültiges Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. ID-Karte)
- weitere amtliche Dokumente des Herkunftslandes mit biometrischen Merkmalen (Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
- Dokumente aus dem Herkunftsland ohne biometrische Merkmale (Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen)
Die Prüfung beginnt bei Stufe 1. Können Sie die dort genannten Dokumente nicht beschaffen, müssen Sie dies glaubhaft machen und Dokumente der Stufe 2 beschaffen. Sollten Sie die dort genannten Dokumente ebenfalls nicht beschaffen können, haben Sie dies glaubhaft zu machen und Dokumente der Stufe 3 zu beschaffen.
Welche Dokumente für die Identitätsklärung geeignet sind, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Als Identitätsdokumente zählen nicht
- Der BAMF-Bescheid
- die Aufenthaltserlaubnis
- der Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer
Identitätsklärung anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte
Anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar,
- sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden,
- einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten
- und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt die Auslandsvertretung seines Herkunftslandes aufzusuchen,
um geeignete Nachweise beschaffen zu können.
Wenn Sie sich als Flüchtling an Ihr Herkunftsland wenden, um geeignete Identitätsdokumente zu beschaffen, stellen Sie sich nicht unter den Schutz des Herkunftstaates. Gründe, weshalb eine Beschaffung der Dokumente dennoch nicht zumutbar ist, müssen glaubhaft gemacht werden.
Legalisation
Ausländische Urkunden werden nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die deutsche Botschaft im Ausstellungsland bestätigt worden ist (Legalisation).
Es gibt eine Ausnahme für Urkunden aus Mitgliedstaaten des "Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961".
Eine Liste der Länder, welche von der Legalisation befreit sind, finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Urkunden aus Ländern, die nicht befreit sind, müssen in der Regel über eine Legalisation verfügen.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und Loyalitätserklärung
Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren müssen ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und eine Loyalitätserklärung abgeben.
Das Bekenntnis wird bereits mit Antragstellung unterschrieben, solange Sie dieses Bekenntnis akzeptieren.
Es handelt sich aber nicht nur um ein Dokument, das Sie unterschreiben. Das Bekenntnis muss von Ihrer inneren Einstellung getragen und inhaltlich verstanden werden.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss dies anhand von Fragen überprüfen. Die Fragen stützen sich allein auf das Bekenntnis. Können Sie die Fragen nicht hinreichend beantworten und dadurch nicht beweisen, dass Sie den Kerninhalt verstanden haben, so ist eine Einbürgerung nicht möglich. Bereiten Sie sich deshalb bereits im Voraus gut vor. Sie erhalten mit einer Einladung zum Gespräch auch weitere Informationen, die Ihnen bei der Vorbereitung helfen.
Gültige Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis
In der Regel ist die Einbürgerung auch mit einem befristeten Aufenthaltstitel oder einer Blauen Karte EU möglich.
Mit folgenden befristeten Aufenthaltstiteln ist jedoch keine Einbürgerung möglich:
- § 16a AufenthG
- § 16b AufenthG
- § 16d AufenthG
- § 16e AufenthG
- § 16f AufenthG
- § 17 AufenthG
- § 18f AufenthG
- § 19 AufenthG
- § 19b AufenthG
- § 19e AufenthG
- § 20 AufenthG
- § 22 AufenthG
- § 23a AufenthG
- § 24 AufenthG
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- § 25 Abs. 4 AufenthG
- § 25 Abs. 4a AufenthG
- § 25 Abs. 4b AufenthG
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 104c AufenthG
Sollten Sie eine der aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzen, so müssen Sie diese zuerst in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) beim Ausländeramt umwandeln lassen.
Bitte beachten Sie, dass es nicht nur auf den Aufenthaltstitel ankommt. Ihre Aufenthaltszeit muss auch rechtmäßig gewesen sein.
EU-Bürger
EU-Bürger sind vom Besitz eines Aufenthaltstitels befreit. Familienangehörige von EU-Bürgern müssen eine gültige Aufenthaltkarte nach dem FreizügG/EU besitzen.
Ausreichende Lebensunterhaltssicherung
Es ist notwendig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) bestreiten können. Durch die Änderung des Gesetzes gibt es nur noch wenige Ausnahmen davon.
Inhalt der aktuellen Lebensunterhaltssicherung
Der Lebensunterhalt muss für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft gesichert sein. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft wird dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Übersteigt Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen den Gesamtbedarf, ist der Lebensunterhalt gesichert.
Für die Prüfung werden immer sämtliche Einkommensnachweise und Bedarfsnachweise aller Personen der Bedarfsgemeinschaft benötigt.
Die Bedarfsgemeinschaft wird meist gebildet aus Antragsteller, Ehegatte, Kinder. Wenn Sie nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, kann dies ebenfalls als Bedarfsgemeinschaft zählen.
Nachhaltigkeit / Altersvorsorge
Ihr Einkommen muss auch nachhaltig sein.
Hierzu ist es unter anderem notwendig, dass Sie bereits in der Vergangenheit durch Vollzeitarbeit in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ein länger anhaltender Leistungsbezug in der Vergangenheit kann deshalb für die Einbürgerung auch negativ sein.
Zudem muss das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit bestehen, damit dieses als nachhaltig angesehen werden kann.
Unterhaltsfähigkeit
Für die Einbürgerung ist es egal, ob Sie von der Unterhaltspflicht befreit wurden oder eine Unterhaltsvereinbarung besteht. Es ist notwendig, dass Sie in der Lage sind, für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einen angemessenen Unterhalt zu zahlen.
Wohngeld / Kinderzuschlag
Es ist in Ordnung, wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Allerdings dürfen wir diese Gelder nicht in die Lebensunterhaltsberechnung miteinrechnen. Sollten Sie den Lebensunterhalt ohne Wohngeld / Kinderzuschlag nicht sichern können, so ist die ausreichende Lebensunterhaltssicherug nicht gegeben.
Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I kann in der Regel nicht als Einkommen zur Lebensunterhaltssicherung angerechnet werden, da dies nicht nachhaltig ist. Ob der Bezug von Arbeitslosengeld I schädlich ist, entscheidet sich immer im Einzelfall.
Sozialleistungen SGB II und SGB XII (Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)
Sollten Sie aktuell im vollen Umfang Bürgergeld beziehen und keiner Vollzeittätigkeit nachgehen, so ist in der Regel eine Einbürgerung nicht möglich. Dies gilt auch für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung).
Ausnahme Lebensunterhaltssicherung für Gastarbeiter / Vertragsarbeitnehmer
Sie sind
- bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen oder
- bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen?
In diesem Fall ist eine Einbürgerung in der Regel möglich, auch wenn Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können. Sie dürfen den Leistungsbezug jedoch nicht selbst zu vertreten haben. Zudem muss Ihre Erwerbsbiographie positiv für Sie sprechen.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung ist nicht für Ihre Kinder anwendbar.
Weitere Ausnahmen Lebensunterhaltssicherung
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gibt es nun nur noch zwei weitere Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung:
- Sie arbeiteten in den letzten zwei Jahren mind. 20 Monate in Vollzeit und arbeiten weiterhin in Vollzeit (darf sich bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht ändern).
- Sie leben mit einem minderjährigen Kind und Ihrem Ehepartner in einer familiären Lebensgemeinschaft und Ihr Ehegatte arbeitete in den letzten zwei Jahren mind. 20 Monate in Vollzeit und arbeitet auch weiterhin in Vollzeit (darf sich bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht ändern).
Erfüllen Sie einer dieser Punkte, ist die Einbürgerung in der Regel auch möglich, wenn Sie aufstockend Leistungen beziehen bzw. den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können.
ABER: Eine Nachhaltigkeit ist trotzdem erforderlich. Haben Sie oder Ihr Ehepartner in der Vergangenheit nie oder nur wenig gearbeitet, fällt die Prognose wegen fehlender Nachhaltigkeit negativ aus und eine Einbürgerung ist nicht möglich.
Auch ist es notwendig, dass bei minderjährigen Kindern, die keine volle Betreuung mehr benötigen, der andere Elternteil ebenfalls im Rahmen seiner Möglichkeiten einer geringfügigen oder teilweisen Beschäftigung nachgeht. Gehen die Kinder zum Beispiel zur Schule und nur einer von Ihnen arbeitet in Vollzeit, ist es dem anderen Elternteil ebenfalls zuzumuten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit einer stundenweisen Beschäftigung nachzugehen, um so in Zukunft ohne Leistungen leben zu können.
Keine Vorstrafen
Sie dürfen für die Einbürgerung weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt, noch darf gegen Sie auf Grund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregelung der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.
Ausnahmen
Eine Einbürgerung ist in der Regel trotzdem möglich, wenn Sie folgende Verurteilungen erhalten haben:
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe,
- bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Liegen mehrere Verurteilungen vor, so sind diese zusammenzuzählen.
Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstafe verurteilt wurden und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.
Zu hohe Verurteilungen - wann ist die Einbürgerung möglich?
Wenn Sie das Strafmaß übersteigen, ist die Einbürgerung erst möglich, wenn Ihre Vorstrafen im Bundeszentralregister gelöscht (getilgt) wurden - soweit auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig:
Das Bundeszentralregister ist nicht das Führungszeugnis!
Sie können ausschließlich beim Bundesamt für Justiz erfragen, wie hoch Ihre im Bundeszentralregister eingetragenen Vorstrafen sind und wann diese getilgt werden. Ein Führungszeugnis gibt nicht ausreichend Auskunft darüber.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form verfügen (B1 Niveau).
Nachweis Sprachkenntnisse
In der Regel sind die Sprachkenntnisse durch die Vorlage eines B1-Sprachzertifikats nachzuweisen. Zudem werden Ihre mündlichen Sprachkenntnis noch auf Aktuallität überprüft, wenn Sie zur Abgabe des Bekenntnisses bei uns vorsprechen.
Folgende Nachweise werden akzeptiert:
- B1 Zertifikat oder besser (telc, Goethe-Institut, TestDaF)
- Deutschtest für Zuwanderer B1 Gesamtergebnis
- in Deutschland erworbenes Schulabschlusszeugnis (Haupt- oder Realschulabschluss, Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife)
- in Deutschland erworbenes Berufsausbildungsabschlusszeugnis
- Bachelor- oder Masterdiplom eines deutschsprachigen Studiengangs
- 4 Versetzungszeugnisse einer weiterbildenden deutschen Schule
- Arbeitszeugnisse
- etc.
Bitte beachten Sie:
- Teilnahmebescheinigungen allein reichen in der Regel nicht aus.
- Die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse dient nicht als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse.
- Sollten im persönlichen Gespräch Zweifel daran bestehen, dass Sie weiterhin über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können Sie von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Ablegen einer neuen Sprachprüfung, ggfs. auch zur Teilnahme an einem Sprachkurs aufgefordert werden.
Ausnahme von Nachweisen
Sie leben bereits sehr viele Jahre (Beispiel über 10 Jahre) in der Bundesrepublik und haben keine deutsche Schule und keinen Sprachkurs besucht oder finden Ihre Zeugnisse nicht mehr? Sie können jedoch flüssig deutsch sprechen und schreiben?
In diesem Fall können Sie entsprechende Angabe im Antrag machen. Wir überprüfen dann im persönlichen Gespräch, ob auf das Ablegen einer Sprachprüfung verzichtet werden kann.
Ausnahme ausreichender Sprachkenntnisse - Gastarbeitergeneration
Sie sind
- als Gastarbeiter bis zum 30.06.1974 in die BRD eingereist oder als dessen Ehegatte in zeitlichem Zusammenhang nachgezogen oder
- als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13.06.1990 in die DDR eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen?
In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Ein B1-Zertifikat ist nicht notwendig.
Ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur historischen Verantwortung Deutschlands in deutscher Sprache abgelegt werden muss oder die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch genommen werden darf, ist aktuell noch nicht geklärt. Sobald wir entsprechende Info erhalten haben, werden wir dies hier hinterlegen.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung ist nicht für Ihre Kinder anwendbar.
Ausnahme ausreichender Sprachkenntnisse - Krankheit, Behinderung, Alter
Von den ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann abgesehen werden, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt (Einreise nach dem 55. Lebensjahr und Einbürgerung ab dem 65. Lebensjahr) keine ausreichenden Sprachkenntnisse erwerben können.
Ausnahme Sprachkenntnisse - Person über 60 Jahre
Sie sind bereits älter als 60 Jahre, leben seit mind. 12 Jahren in Deutschland und können sich mündlich im Alltag gut verständigen? In diesem Fall kann auf das B1 Sprachzertifikat verzichtet werden. Der Lebensunterhalt muss jedoch ausreichend gesichert sein. Es darf kein Anspruch auf Leistungen bestehen. Die mündlichen Kenntnisse werden in einem persönlichen Gespräch überprüft.
Sonstige Ausnahme ausreichender Sprachkenntnisse
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Erwerb der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist, kann auf die Vorlage eines B1-Zertifikats verzichtet werden.
In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Ein B1-Zertifikat ist nicht notwendig.
Ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur historischen Verantwortung Deutschlands in deutscher Sprache abgelegt werden muss oder die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch genommen werden darf, ist aktuell noch nicht geklärt. Es ist auch noch nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang die ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen nachgewiesen werden müssen. Sobald wir entsprechende Info erhalten haben, werden wir dies hier hinterlegen.
Prüfstellen Sprachtest B1 / Deutschtest für Zuwanderer
Sie können den Deutschtest für Zuwanderer oder die B1 Prüfung in der Regel bei den Volkshochschulen vornehmen.
Die B1-Prüfung wird zudem vom Geothe-Institut und von telc zertifizierten Sprachschulen durchgeführt. Auf der Internetseite des deutschen Volkshochschulverbands, des Goethe-Instituts und von Telc finden Sie zugelassene Sprachschulen in Ihrer Nähe.
Informationen zur Anmeldung, Ablauf und Kosten erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Sprachschulen oder Volkshochschulen.
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Ab 16 Jahren muss man über Kenntnisse der Rechts- und Gellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese Kenntnisse sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen.
Nachweise staatsbürgerliche Kenntnisse
Folgende Dokumente werden als Nachweis akzeptiert:
- Zertifikat Einbürgerungstest
- Zertifikat Leben in Deutschland mit mind. 17 Punkten
- deutsches Schulabschlusszeugnis (Haupt- oder Realschule, Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife)
- 4 Versetzungszeugnisse einer weiterbildenden deutschen Schule
- Ausbildungsabschlusszeugnis, wenn darauf Vermerk steht, dass ein dem Hauptschul- oder Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erwoben wurde
Bei Hochschulabsolventen der Rechts-, Politik- und Verwaltungswissenschaft wird ohne weiteres davon ausgegangen, dass entsprechende Kenntnisse erworben worden sind. Bei anderen Studiengängen muss jedoch nachgewiesen werden, dass im Studium Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vermittelt wurden. Der Abschluss eines beispielsweise rein naturwissenschaftlichen Studiengangs genügt als Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht. Gleiches gilt hinsichtlich einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung, soweit sich aus den Nachweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden.
Ausnahmen Einbürgerungstest - Gastarbeitergeneration
Sie sind
- als Gastarbeiter bis zum 30.06.1974 in die BRD eingereist oder als dessen Ehegatte in zeitlichem Zusammenhang nachgezogen oder
- als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13.06.1990 in die DDR eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen?
Wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können, kann auf den Einbürgerungstest verzichtet werden.
Bitte beachten Sie: Diese Regelung ist nicht für Ihre Kinder anwendbar.
Ausnahme Einbürgerungstest - Krankheit, Behinderung, Alter
Vom Einbürgerungstest kann abgesehen werden, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt (Einreise nach dem 55. Lebensjahr und Einbürgerung ab dem 65. Lebensjahr) keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben können.
Ausnahme Einbürgerungstest - Person über 60 Jahre
Sie sind bereits älter als 60 Jahre, leben seit mind. 12 Jahren in Deutschland und können sich mündlich im Alltag gut verständigen? In diesem Fall kann auf den Einbürgerungstest verzichtet werden. Der Lebensunterhalt muss jedoch ausreichend gesichert sein. Es darf kein Anspruch auf Leistungen bestehen.
Sonstige Ausnahme Einbürgerungstest
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Erwerb der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist, kann auf die Vorlage eines B1-Zertifikats aber auch auf den Einbürgerungstest verzichtet werden.
In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Prüfstellen Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland
Sie können den Einbürgerungstest bei den Volkshochschulen vornehmen.
Der Test Leben in Deutschland wird zudem auch bei anderen Sprachschulen angeboten. Auf der Internetseite des deutschen Volkshochschulverbands und von Telc finden Sie zugelassene Sprachschulen in Ihrer Nähe.
Informationen zur Anmeldung, Ablauf und Kosten erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Sprachschulen oder Volkshochschulen.
Orientierungskurs ist nicht anerkannt
Im Jahr 2008 wurde der Einbürgerungstest als weitere Voraussetzung für die Einbürgerung eingeführt. Damals galt gesetzlich, dass nur die Zertifikate Einbürgerungstest anerkannt werden dürfen. Erst mit Einführung des Tests Leben in Deutschland 2013 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass mit 17 erreichten Punkten im Test Leben in Deutschland, die Voraussetzung für die Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG ebenfalls erfüllt sei. Die gesetzliche Regelung bezieht sich jedoch allein auf die Zertifikat Leben in Deutschland ab 2013. Die Zertifikate Orientierungskurs, die davor abgelegt wurden, sind nicht von der gesetzlichen Regelung umfasst, auch wenn diese entsprechende Punktzahl erreicht haben. Wir sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und können deshalb Ihren Orientierungskurs nicht akzeptieren. Es ist von Ihnen einer der oben genannten Nachweise einzureichen.
Ausschlussgründe für die Einbürgerung
Eine Einbürgerung ist nur möglich, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen alle erfüllt sind.
Zudem hat der Gesetzgeber Ausschlussgründe festgelegt, die eine Einbürgerung auf keinen Fall zulassen:
- bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunken, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt und unterstützt haben und sich nicht davon abgewendet haben,
- bei Vorliegen eines besonderen schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
- wenn Sie mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet sind oder durch Ihr Verhalten zeigen, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
Kosten / Gebühren im Einbürgerungsverfahren
Für die Einbürgerung oder deren Ablehnung bzw. Rücknahme des Antrags wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese ist nach Erhalt eines Gebührenbescheids zu begleichen. Sie erhalten den Gebührenbescheid mit Angaben zur Höhe der Gebühr, der Kontodaten und des Verwendungszwecks (anzugebendes Buchungszeichen) am Ende des Verfahrens, sobald eine Entscheidung getroffen wurde. Davor darf keine Gebühr überwiesen werden.
- Gebühr für die Einbürgerung ab 16 Jahren: 255,- Euro
- Gebühr für Kinder, die alleine eingebürgert werden: 255,- Euro
- Gebühr für Kinder unter 16 Jahre, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden: 51,- Euro
- Gebühr für die Rücknahme des Antrags: 153,- Euro
- Gebühr für die Ablehnung des Antrags: 191,- Euro
Einbürgerung Schwerbehinderte
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist die Anspruchseinbürgerung nur noch möglich, wenn der Lebensunterhalt ausreichend ohne Leistungen gesichert werden kann oder die Person die letzten 20 Monate in Vollzeit arbeitet (genauere Info siehe "ausreichende Lebensunterhaltssicherung").
Personen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Schwerbehinderung nicht in Vollzeit arbeiten können und aufstockend Leistungen erhalten, haben damit keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Aktuell liegen uns noch keine Informationen vor, ob die Einbürgerung anderweitig erfolgen kann. Wir bitten deshalb von Anfragen abzusehen. Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir dies hier hinterlegen.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich erlaubt, bedeutet dies jedoch nicht, dass für jeden Einbürgerungsbewerber dies möglich ist. Auch das Heimatland muss die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben.
Folgende Länder erlauben in der Regel keine doppelte Staatsbürgerschaft:
- Äquatorialguinea
- Aserbaidschan
- Äthiopien
- Andorra
- Bahrain
- Bhutan
- Birma jetzt Myanmar
- Volksrepublik China (Shanghai)
- Cote d'Ivoire (ab 21. Lebensjahr)
- Dschibuti
- Elfenbeinküste
- Guinea (Frauen)
- Guinea-Bissau
- Honduras (bei nicht-gebürtigen Honduranern)
- Indien
- Indonesien
- Japan
- Königreich Kambodscha
- Kamerun
- Kasachstan
- Katar (durch Beschluss des Emirs)
- Komoren (Frauen)
- Kongo (Demokratische Republik - früh. Zaire)
- Nordkorea
- Korea (ehemals. Südkorea)
- Kuwait (Männer)
- Madagaskar (ab 21 Jahren)
- Mauretanien
- Mikronesien
- Monaco
- Nepal (ab 16 Jahre)
- Litauen (ab 18 Jahren - durch Entscheidung des Innenministers von Litauen)
- Niederlande (unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt / Kontaktaufnahme mit niederländischem Konsulat erforderlich)
- Norwegen
- Österreich
- Panama
- Paraguay
- Salomonen
- Simbabwe
- Somalia
- Sri Lanka (Beibehaltungsantrag möglich)
- Südafrika (automatischer Verlust ab 18 Jahre - aber Beibehaltung möglich)
- Thailand (erlaubt in der Regel keine zwei Pässe)
- Trinidad und Tobago
- Ukraine
- Uruguay
- Usbekistan (Nachfrage beim Konsulat erforderlich)
Bitte klären Sie vor der Antragstellung mit Ihrem Heimatland ab, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder nicht.
Folgen der doppelten Staatsbürgerschaft
Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit hat Vor- und Nachteile.
Ein Vorteil ist, dass Sie die staatsbürgerlichen Rechte im Heimatland beibehalten. Allerdings führt dies auch automatisch dazu, dass Sie auch die staatsbürgerlichen Pflichten behalten.
Unter anderem bleiben die konsularischen Pflichten bestehen (Meldung personenbezogener Änderungen, Passbeschaffung etc.). Zudem haben Sie in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, keinen vollen Schutz des deutschen Auswärtigen Amtes.
Bei Reisen in ein Land, das mit Ihrem Herkunftsland eng verbunden ist und einem Auslieferungs- oder anderen Hilfeersuchen Ihres Herkunftslandes auf Grund vertraglicher Bindung nachkommen würde, können ebenfalls Schwierigkeiten eintreten. Es können zudem Einreisebeschränkungen in anderen Ländern bestehen, weil deren Verhältnis zu Ihrem Herkunftsland belastet ist.
Genauere Informationen, welche Rechte und Pflichten speziell in Ihrem Land bestehen bleiben, können Sie bei den Behörden Ihres Herkunftslandes erfragen.
Hilfestellung - Welches Antragsformular ist für mich richtig?
Es gibt aktuell 3 verschiedene Einbürgerungsanträge. Sie erfahren mit Klick auf die einzelnen Antragsarten, welcher davon für Sie richtig ist.
Einbürgerungsantrag
Sie sind 18 Jahre alt und möchten die Einbürgerung beantragen?
Dann ist das Formular "Einbürgerungsantrag" richtig.
Ehepaare müssen beide das Formular "Einbürgerungsantrag" ausfüllen.
Dem Antrag sind die "Anlage 1 Erklärungen" vollständig unterschrieben, sowie die Unterlagen der "Anlage 2.1 erforderliche Unterlagen Einbürgerung" in Kopie vollständig beizulegen.
Kinder haben ein eigenes Formular auszufüllen (siehe "Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung mit Eltern").
Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung mit Eltern
Sie möchten, dass Ihre Kinder (unter 16 Jahren) zusammen mit Ihnen eingebürgert werden? Dann ist das Formular "Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung mit Eltern" richtig. Dieses ist für jedes Kind auszufüllen, das mit Ihnen zusammen eingebürgert werden soll.
Dem Antrag sind die "Anlage 1 Erklärungen" vollständig unterschrieben, sowie die Unterlagen der "Anlage 2.1 erforderliche Unterlagen Einbürgerung" (siehe letzte Seite) in Kopie vollständig beizulegen.
Kinder ab 16 Jahren müssen einen eigenen Einbürgerungsantrag stellen (siehe "Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung ohne Eltern").
Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung ohne Eltern
Sie sind 16 oder 17 Jahre alt und möchten die Einbürgerung beantragen?
Sie möchten, dass Ihre Kinder (unter 18 Jahren) alleine eingebürgert werden?
Dann ist das Formular "Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung ohne Eltern" richtig.
Dem Antrag sind die "Anlage 1 Erklärungen" vollständig unterschrieben, sowie die Unterlagen der "Anlage 2.2 erforderliche Unterlagen Kinder Antragstellung ohne Eltern" in Kopie vollständig beizulegen.
Formulare
Formulare können Sie in unserem Formular Center herunterladen. Sie finden dort folgende Formulare:
- Einbürgerungsantrag
- Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung mit Eltern
- Einbürgerungsantrag Kinder Antragstellung ohne Eltern
- Anlage 1 Erklärungen
- Anlage 2.1 erforderliche Unterlagen Einbürgerung
- Anlage 2.2 erforderliche Unterlagen Kinder Antragstellung ohne Eltern
- Arbeitsbescheinigung
- Wohnungsbescheinigung
- Bescheinigung Steuerberater (Selbständigkeit)
Über folgenden Link kommen Sie zu unserem Formular Center:
Formular Center - Reiter Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerung)
Bei den hinterlegten Formularen handelt es sich um die aktuellen Formulare für die Einbürgerung nach neuem Gesetz.
Hinweis: Die Kurzfassung der Datenschutzerklärung finden Sie in der "Anlage 1 Erklärungen".