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Freiflächensolaranlagen im Rems-Murr-Kreis

Für die Umsetzung der Energiewende und zum Erreichen der Klimaschutzziele ist neben der schwerpunktmäßigen Erschließung des solaren Dachflächenpotenzials zwingend auch der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik notwendig.

Freiflächensolaranlagen stellen aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Flächeninanspruchnahme und weiteren Faktoren einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Zudem nehmen diese Anlagen Flächen für die Nahrungs- bzw. Futtermittelproduktion in Anspruch.

Die Errichtung von Freiflächensolaranlagen ist somit mit einem Interessenskonflikt zwischen Klimaschutz auf der einen Seite sowie Naturschutz und Landwirtschaft auf der anderen Seite verbunden.

Eine frühzeitige Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange bei der Standortauswahl und im weiteren Planungsverfahren, hilft diese Konfliktsituation zu lösen. Auch kann so eine naturverträgliche und biodiversitätsfördernde Entwicklung von Solarparks ermöglicht werden.

Dieses Ziel des naturverträglichen Ausbaus der Solarenergie unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen verfolgt der Rems-Murr-Kreis mit seiner Task-Force „Erneuerbare Energien" und der Einrichtung eines Fallmanagers für Freiflächensolaranlagen.

Für die ersten Überlegungen und der Abwägung, ob bestimmte Flächen für eine Freiflächensolaranlage in Frage kommen, kann ein Blick in das BürgerGIS des Rems-Murr-Kreis hilfreich sein. Flurstücksgenau sind dort die umweltrechtlichen Belange und Belange der Landwirtschaft in Form von Ausschlusskriterien dargestellt.

Eine umfassende Auskunft zu den rechtlichen Rahmenbedingungen erteilt der Fallmanager. Dieser bindet hierfür die betroffenen Fachbehörden des Landratsamtes ein, koordiniert die rechtliche und fachliche Prüfung und Bewertung des angedachten Vorhabens und organisiert bei Bedarf einen ersten Abstimmungstermin mit allen Beteiligten. Für einen zügigen Verfahrensablauf wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Fallmanager empfohlen   

Vorausschauend wird darauf hingewiesen, dass für Freiflächensolaranlagen im Außenbereich grundsätzlich ein Bebauungsplan erforderlich ist. 

Standortwahl für Freiflächensolaranlagen

Für die Auswahl eines geeigneten Standortes für eine Freiflächensolaranlange gibt das im Energieatlas Baden-Württemberg dargestellte theoretischen PV-Freiflächenpotenzial erste Anhaltspunkte und grundlegende Informationen. Dieses kann unter Ermitteltes PV-Freiflächenpotenzial - Energieatlas (energieatlas-bw.de) eingesehen werden.

Zu beachten ist, dass diese Karten nur einen strategischen Überblick über die Nutzungsmöglichkeiten der Photovoltaik auf Freiflächen unter Berücksichtigung von weichen und harten Restritkionskriterien geben. 

Das Landratsamt hat basierend auf den rechtlichen Vorgaben absolute und bedingte Ausschlusskriterien für die Standortauswahl erstellt. Diese sind im Geoportal des Rems-Murr-Kreises dargestellt. Mit Hilfe dieser Darstellung kann man einfach für jedes Grundstück die umweltrechtlichen und landwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine Freiflächensolaranlage einsehen und abrufen. 

Darstellung der Standortkriterien für Freiflächensolaranlagen im Geoportal Rems-Murr-Kreis

Im Geoportal des Rems-Murr-Kreises sind die Standortkrieterien für Freiflächensolaranlagen dargestellt und können dort grundstücksbezogen abgerufen und eingesehen werden. Diese Standortkriterien beinhalten umweltrechtliche und landwirtschaftliche Belange. Hierbei wird unterschieden zwischen Kriterien mit einer bedingten und einer absoluten Auschlusswirkung. 

Auf Grundstücken mit einer absoluten Ausschlusswirkung, wie beispielsweise innerhalb eines  Naturschutzgebietes, dürfen Freiflächensolaranlage nicht errichtet werden. Diese Grundstücke sind in der weiteren Überlegung und Planung nicht zu berücksichtigen.

Bei einer vorhandenen bedingten Ausschlusswirkung ist die Errichtung einer Freiflächensolaranlage nicht pauschal ausgeschlossen. Hier kommt es zunächst auf das jeweilige bedingte Ausschlusskriterium an. Mitunter kann dieses bedingte Ausschlusskriterium im Rahmen des Bauleitverfahrens abgewogen werden. Bei manchen bedingten Ausschlusskriterien, wie etwa die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet ist ein gesondertes Verfahren erforderlich. Beim Vorliegen eines bedingten Ausschlusskriteriums wird eine frühzeitige Bewertung des Einzelfalles angeraten. Hierfür wird eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Fallmanager empfohlen.

Das Geoportal des Rems-Murr-Kreises finden Sie hier.

Für die Grundsstückssuche gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

  1. Öffnen Themenbaum
  2. Unter dem Thema "Natur und Umwelt" - Auswahl der Rubrik "Freiflächensolaranlagen"
  3. Aktivierung der Kriterien "absolute Ausschlusswirkung" / "bedingte Ausschlusswirkung"
  4. Flächenauswahl 
  5. Anzeige der einzelnen Kriterien mit der jeweiligen Ausschlusswirkung

Bauleitplanung für Freiflächensolaranlagen

Freiflächensolaranlagen sind in der Regel nicht privilegiert und somit sind diese im Außenbereich eigentlich nicht zulässig. Freiflächensolaranlagen benötigen daher grundsätzlich einen Bebauungsplan, mit dem der Standort für Solarenergie parzellengenau festgesetzt wird.

Derzeit gibt es im Rems-Murr-Kreis lediglich einen Bebauungsplan mit einem festgesetzten Gebiet für Freiflächensolaranlagen. 

Nur in bestimmten Ausnahmefällen handelt es sich bei Freiflächensolaranlagen um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anlage einem forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb dient. An das Kriterium des Dienens werden hohe Anforderungen gestellt, so dass dies für große Freiflächensolaranlagen nichtzutreffend ist.    

Beispiele solcher privilegierteren Außenbereichsvorhaben können sein:

  • Gartenbaulicher Betrieb: Eine solarthermische Freiflächenanlage kann die Prozesswärme zum Heizen und Entfeuchten der Gewächshäuser liefern.
     
  • Landwirtschaftlicher Betrieb: Eine solarthermische Freiflächenanlage kann Wärme für Spülwasser in Melkanlagen oder anderen Prozessen liefern.
     
  • Landwirtschaftlicher Betrieb: Eine Photovoltaik-Freiflächenanlage kann einen Teil des im Betrieb benötigten Stroms liefern.
 

Zudem können seit dem Jahr 2023 in bestimmten Flächen entlang von Autobahnen und zweigleisigen Eisenbahntrassen Freiflächensolaranlagen ohne Bebauungsplan errichtet werden. Hierbei handelt es sich um eine Teilprivilegierung im Außenbereich.

Bauplanungsrechtliche Teilprivilegierung von Freiflächensolaranlagen

Seit dem 1. Januar 2023 besteht für Freiflächensolaranlagen eine Teilprivilegierung im Außenbereich. So hat der Bundestag im Dezember 2022 beschlossen, dass für die Errichtung von Freuflächenanlagen entlang von Autobahnen und bestimmten mehrgleisigen Bahnlinien kein Bebauungsplan erforderlich ist, sondern eine Baugenehmigung ausreicht. Diese Neuregelung ist in § 35 Absatz 1 Nr. 8 b BauGB enthalten.

Weitere ausführliche Informationen hierzu sind in der aktuellen KNE-Publikation "Bauplanungsrechtliche Teilprivilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen" aufgeführt.

Im BürgerGIS des Rems-Murr-Kreises sind die Flächen, für die diese Teilprivilegierung zutrifft, dargestellt. Diese Flächen können im Themenbaum unter dem Pfad "Natur und Umwelt"/"Freiflächensolaranlagen"/"Photovoltaik privilegierte Standorte" eingesehen werden. 

Fallmanagement

Für die optimale Standortwahl und für eine möglichst kurze Verfahrensdauer wird die frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit den zuständigen Behörden empfohlen. So können die unterschiedlichen zu beachtenden Belange so früh wie möglich in dem Planungsprozess berücksichtigt werden.

Für die Erleichterung und Beschleunigung dieses Abstimmungs- und Einbindungsprozesses gibt es im Rems-Murr-Kreis einen Fallmanager.

Er koordiniert nicht nur die Einbindung der erforderlichen Behörden des Landratsamtes, sondern betreut auch den Planungs- und Genehmigungsprozess beratend. 

Die Kontaktdaten des Fallmanagers lauten:
Herr Jochen Schäufele
Leiter des Amtes für Umweltschutz

Telefonnummer: 07151 501-2584
j.schaeufele(@)rems-murr-kreis.de