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Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten möchten, müssen Sie nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit an einer Belehrung teilnehmen. Die Belehrung stellt sicher, dass Sie über Hygienemaßnahmen und gesundheitliche Vorsichtsmaßnahmen informiert sind. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie zur Belehrung wissen müssen.
Wann und wie muss die Erstbelehrung erfolgen?
Alle Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz nachweisen. Die Bescheinigung der Erst-Belehrung darf nicht älter als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sein. Die Teilnahme an der Erst-Belehrung erfolgt online oder in Ausnahmefällen vor Ort im Gesundheitsamt. Die Bescheinigung über die absolvierte Belehrung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und bei Kündigung wieder mitzunehmen.
Was bietet das Gesundheitsamt?
Das Gesundheitsamt bietet nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz nur die erforderliche amtliche Erst-Belehrung für die im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen an. Nach der Teilnahme im Gesundheitsamt wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, die beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Duplikate der Bescheinigungen können per Email unter infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de angefordert werden. Benötigte Angaben sind: Monat und Jahr der Belehrung, Name, Vorname, Geburtsdatum, PLZ, aktueller Wohnort und Straße mit Hausnummer. Das Duplikat wird gegen eine Gebühr von 8 € ausgestellt, die Rechnung liegt dem Versand bei. Bitte beachten Sie: die Belehrung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen für Wiederholungsbelehrungen aus.
Welche Aufgaben hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber darf nur Personen im Lebensmittelbereich beschäftigen, welche den Nachweis der Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vorlegen können. Der Arbeitgeber hat diese Belehrungsnachweise bei Aufforderung vorzulegen.
Wiederholungsbelehrungen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber durchgeführt. Dabei hat der Arbeitgeber die im Lebensmittelbereich tätigen Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und weiteren Verpflichtungen zu belehren. Die Teilnahme an der internen Belehrung ist zu dokumentieren.
Wie kann ich die Erstbelehrung durchführen?
Seit März 2023 können Sie die Erst-Belehrung für Beschäftige im Lebensmittelbereich bequem ONLINE über das Serviceportal Baden-Württemberg durchführen. Die Belehrung können Sie somit jederzeit und von überall absolvieren.
Dafür melden Sie sich im Serviceportal Baden-Württemberg an. Die Belehrung erfolgt über mehrere kurze Videos und Fragen, um Ihr Verständnis zu prüfen. Nach Ende der Belehrung erhalten Sie Ihre Bescheinigung per Email in Ihrem Postfach im Serviceportal. Folgen Sie dieser Anleitung um den Posteingang des Serviceportals aufzurufen. (PDF-Datei)
Teilnahme und Rechnungsversand kosten 33 € bei Personen, die gewerblich im Lebensmittelbereich tätig werden möchten. Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, Paypal, Paydirekt oder GiroPay (nur bis 15.12.2024).
Die Belehrung wird in mehreren Sprachen angeboten: Arabisch, Bulgarisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Farsi, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.
Nehmen Sie über diesen Link an der Online-Belehrung teil: Online-Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte.
Bei Problemen mit der Anwendung, Registrierung oder generellen technischen Fragen, wenden Sie sich bitte nicht an das Gesundheitsamt, sondern ausschließlich an den Kontakt des Service-Portals, den Sie über die Fußleiste des Portals finden.
Wie erhalte ich meine Bescheinigung über die Online-Belehrung?
Die Bescheinigung über die Belehrung erhalten Sie per Email an Ihr Postfach im Serviceportal Baden-Württemberg, bei dem Sie sich auch registriert haben. Auf der Serviceportal BW Seite finden Sie dieses Postfach rechts oben in der Leiste. Hier den Pfeil rechts von Ihrem Namen anklicken, dann Postfach auswählen. Die Bescheinigung bitte bei Ihnen persönlich abspeichern.
Wo finde ich den Nachweis für die bezahlte Gebühr?
Den Nachweis für Ihren Arbeitgeber, dass Sie bei der Online-Belehrung bereits bezahlt haben, finden Sie auf der ausgestellten Bescheinigung ganz unten: „Die Gebühr in Höhe von 33,- Euro wurde bezahlt“. Eine zusätzliche Rechnung/Quittung/Bescheinigung erhalten Sie durch das Gesundheitsamt nicht.
Was mache ich, wenn ich keinen Zugang zum Internet habe?
Falls Sie keinen Zugang zum Internet haben, können Sie an einer Erstbelehrung vor Ort im Gesundheitsamt teilnehmen. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bürgerinnen und Bürger, die die deutsche Sprache nicht oder schlecht verstehen, müssen in Begleitung eines Dolmetschers an der Schulung teilnehmen.
Die nächste Vor-Ort-Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz findet am 18. Dezember 2024 um 14 Uhr im Gesundheitsamt, Rötestraße 17 in Waiblingen statt.
Anmeldungen und Anfragen zur Präsenzveranstaltung richten Sie bitte an infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de oder melden Sie sich telefonisch an unter 07151-501 1603.
Welche Regelungen gelten für Schulpraktika und Ehrenamt?
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Belehrungszeugnis von Ehrenamtlichen nur für ehrenamtliche Tätigkeiten zu verwenden ist. Die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten ist nicht zulässig. FSJ und Bundesfreiwilligendienst ist kein Ehrenamt - bitte "gewerblich" ankreuzen!
Ein Schulpraktikum betrifft nur Schüler der Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder Teilnehmende an einem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ). Eine Praktikums-Belehrung ist 3 Monate gültig. Eine Ausbildung (Lehre) ist KEIN Schulpraktikum - bitte "gewerblich" ankreuzen!
Teilnahmegebühr und Rechnungsversand:
- ehrenamtlich: 16 €
- Schulpraktika: kostenlos
Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, Paypal, Paydirekt oder GiroPay (nur bis 15.12.2024).
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Die Erstbescheinigung des Gesundheitsamtes ist lebenslang gültig, jedoch sind regelmäßige Wiederholungsbelehrungen nötig, die vom Arbeitgeber organisiert werden.