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Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen
Zuschüsse zu Gebühren für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen sind möglich, wenn Ihr Kind
- eine Kinderkrippe
- eine Regelkindergartengruppe
- eine Kindergartengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten
- eine Ganztagskindergartengruppe
- einen Hort/Hort an der Schule
besucht und die Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII besitzt.
Regelbetreuung ab dem ersten Geburtstag
Anspruch auf die volle Übernahme der Gebühr haben Familien, die Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Kinderzuschlag beziehen.
Bei Familien, die nachweislich keinen Anspruch auf die oben genannten Leistungen haben, wird der Zuschuss anhand der Einkommensverhältnisse berechnet.
Bitte beachten: Beziehen Sie Asylbewerberleistungen, wird die Gebühr für Kinder über drei Jahren nicht vom Jugendamt sondern vom Amt für Asyl übernommen.
Ganztagesbetreuung, oder Betreuung ab Geburt
Anspruch auf die volle oder teilweise Übernahme der Gebühr haben Familien, wenn ein Bedarf für die Betreuung vorliegt.
Dies kann z.B. ein Schulbesuch, eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Berufstätigkeit sein.
Gerne beraten wir Sie auch telefonisch. Ansprechpartner, geordnet nach Zuständigkeit, die sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes richtet, finden Sie in der Kontakt-Übersicht.