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Schwerbehindertenrecht im Rems-Murr-Kreis
Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.
Unser Fachbereich für Schwerbehindertenrecht stellt fest, ob eine Behinderung besteht und welcher Grad der Behinderung (GdB) und welche Merkzeichen einem Menschen mit Behinderungen zustehen.
Er prüft unter anderem auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis und für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei Behinderung.
Formulare zur Antragstellung
- Erstantrag nach § 152 SGB IX (PDF-Datei)
- Änderungsantrag nach § 152 SGB IX (PDF-Datei)
- Ausfüllhilfe und Merkblatt zu den Anträgen (PDF-Datei)
- Hinweise zum Datenschutz (PDF-Datei)
Wir arbeiten mit elektronischen Akten. Daher bitten wir Sie, die Dokumente nicht zu heften, nicht zu klammern, keine Post-it zu verwenden und nicht im Original einzusenden.
Die eingereichten Dokumente werden gescannt und vernichtet. Passbilder senden wir zurück.
Voraussetzungen
Als Behinderungen können nur Gesundheitsstörungen anerkannt werden, die länger als sechs Monate vorliegen.
Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Ferner sollen Sie in Deutschland wohnen, sich hier gewöhnlich aufhalten oder beschäftigt sein.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Feststellung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle (Landratsamt oder Gemeinde) beantragen.
Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde, auf der Homepage des Landratsamts oder auf der Internetseite des Regierungspräsidium Stuttgart. Sie können sich auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen.
Tipp:
Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder Interationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (z.B. Kündigung, Umzug), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht/Einverständniserklärung im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen,
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.
Erforderliche Unterlagen
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:
- umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
- Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
Facharztbriefe
Krankenhausberichte
Reha-Entlassungsbericht
Gutachten der Berufsgenossenschaft
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.
Kosten
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
Vollmacht für Angehörige
Vollmacht (PDF-Datei) für Angehörige zum Auskünfte einholen
Wer bekommt einen Schwerbehindertenausweis?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Behinderung (ab GdB 50) wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt.
Er enthält die Angaben über den Grad der Behinderung sowie eventueller Merkzeichen.
Dieser Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten, Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen.
Gleichstellung
Gleichstellung (gegenüber schwerbehinderten Menschen)
Sie können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn der festgestellte Grad Ihrer Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist. Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Damit gelten für Sie dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:
- besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)
Weiteren Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bundesagentur für Arbeit.
Hier (PDF-Datei) werden Sie zum Antrag auf Gleichstellung weitergeleitet.
Vergünstigungen im Beruf und am Arbeitsplatz
Urlaub
Schwerbehinderte Menschen (ab GdB 50) haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen (bzw. eine Woche) im Urlaubsjahr (§ 208 SGB IX).
Kündigungsschutz
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten (§ 185 SGB IX).
Nachteilsausgleiche schwerbehinderter Menschen
Assistenzhunde
Fragen Rund um den Assistenzhund beantwortet Ihnen
Frau Fundinger
Telefonnummer: 07151 501 4162
Ansprechpartner
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Bitte informieren Sie sich bei "Vertretungen GRO bis HERM"
HERN bis JAM
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KRI bis LOW
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LOY bis N
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HEM bis HERM
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