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Änderung Einbürgerungsgesetzes tritt erst am 27.06.2024 in Kraft!

Die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes tritt in wesentlichen Teilen am 27.06.2024 in Kraft!

Auskünfte zum neuen Gesetz können aktuell noch nicht gegeben werden. Wir bitten deshalb von Anrufen diesbezüglich abzusehen.
Eine Antragstellung aufgrund des neuen Gesetzes ist erst ab 27.06.2024 möglich.

Sie haben bereits eine Einbürgerungszusicherung und möchten Ihre Staatsbürgerschaft aufgrund des neuen Gesetzes nicht mehr abgeben? In diesem Fall warten Sie bitte ab. Wir schreiben ab 26.06.2024 alle Personen mit gültiger Einbürgerungszusicherung individuell an und teilen Ihnen die notwendigen Schritte mit. Auch hier bitten wir von Anfragen abzusehen.

Sobald uns der Gesetzestext und Anwendungsvermerke vorliegen, werden wir unsere Homepage an die Gesetzesänderung anpassen. Dies wird ab ca. Ende Mai 2024 der Fall sein.

Was beinhaltet das neue Staatsangehörigkeitsgesetz unter anderem?

  • Doppelte Staatsangehörigkeit 
  • 5 statt 8 Jahre benötigter rechtmäßiger Aufenthalt
  • bei besonderer Integration 3 statt 6 Jahre benötigter rechtmäßiger Aufenthalt

Einbürgerung

Durch die Einbürgerung erhalten ausländische Personen, welche gewisse Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Untenstehend erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Einbürgerung:

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Seit 5 Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik
  • Handlungsfähig oder gesetzlich vertreten
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung (Grundkenntnisse hierüber werden während des Verfahrens in einem persönlichen Gespräch überprüft)
  • Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder befristete Aufenthaltserlaubnis (keine Einbürgerung bei befristeten Aufenthaltstiteln nach: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c AufenthG)
  • Ausreichende und voraussichtliche dauerhafte Sicherung des eigenen Lebensunterhalts oder des der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne SGB II oder SGB XII Bezug (nicht nur die aktuelle Situation, sondern auch die Erwerbsbiographie wird mit einbezogen – bei ALG I, Wohngeld und Kinderzuschlag bitte telefonisch erst abklären) / Nicht-Vertreten des Leistungsbezugs muss nachgewiesen werden
  • Keine Verurteilungen wegen einer Straftat (auch keine offenen Ermittlungsverfahren)
  • Ausreichende Sprachkenntnisse
  • Kenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Eine Liste der erforderlichen Unterlagen können Sie hier auf der Homepage herunterladen oder direkt beim Rathaus Ihres Wohnortes erhalten.

Wo erhalte ich den Antrag?

  • Den Antrag können Sie hier auf der Homepage herunterladen und ausdrucken
  • Alternativ können Sie jedoch auch beim Rathaus Ihres Wohnortes das Antragsformular erhalten.

Wo gebe ich den Antrag ab?

  • Bitte geben Sie den Antrag mit allen geforderten Unterlagen ausschließlich beim Rathaus Ihres Wohnortes ab.
  • Eine Antragstellung beim Landratsamt direkt ist nicht möglich, da die Stellungnahme des Rathauses Ihres Wohnortes benötigt wird.

Wer prüft meinen Antrag?

  • Das Rathaus Ihres Wohnortes nimmt zu Ihrem Antrag Stellung und sendet diesen zum Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis.
  • Dort werden die Anträge dann auch bearbeitet.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

In der Regel benötigen wir eine Bearbeitungszeit von mehr als 9 Monaten (Zeit gerechnet ab Erhalt der Eingangsbestätigung).
Wir bitten jedoch um Verständnis, dass die tatsächliche Bearbeitungszeit von verschiedenen Faktoren (Vollständigkeit der Unterlagen, Menge an Anträgen, Dauer der Behördenbeteiligungen, interne Terminkapazitäten etc.) abhängig ist und die Bearbeitung deshalb auch mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wie lange muss ich in Deutschland leben?

  • Grundsätzlich gilt, dass Sie seit mindestens 8 Jahren einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben müssen (Duldungszeiten zählen in der Regel nicht)
  • Bei Vorliegen des Zertifikats „Integrationskurs“ kann die Zeit auch auf 7 Jahre verkürzt werden
  • Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung auf bis zu 6 Jahre möglich (z.B. B2-telc-Zertifikat oder besser, abgeschlossenes deutschsprachiges Studium, abgeschlossene deutsche Berufsausbildung, in Deutschland erworbene Mittlere Reife oder Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife, Versetzung in Klasse 10)
  • Ehegatten benötigen bei Miteinbürgerung zusammen mit dem Hauptantragsteller nur 4 Jahre rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt (Ehe muss seit mind. 2 Jahren bestehen)
  • Kinder unter 16 Jahren benötigen bei Miteinbürgerung zusammen mit dem Hauptantragsteller nur 3 Jahre rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt
  • Kinder unter 6 Jahren müssen bei Miteinbürgerung zusammen mit dem Hauptantragsteller unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland rechtmäßig und gewöhnlich verbracht haben
  • Antragsteller, welcher seit 2 Jahren mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, benötigen 3 Jahre rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt

Zählt meine Asylverfahrenszeit als rechtmäßiger Aufenthalt?

Die Asylverfahrenszeit kann bei folgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden:

  • Asylanerkennung 
  • Anerkennung Flüchtlingseigenschaft
  • Anerkennung subsidiärer Schutzstatus.

Die anrechenbare Zeit gilt ab erster Ausstellung eines Ankunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Aslylsuchender).

Die Asylverfahrenszeit kann nicht bei folgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden:

  • vollständige Ablehnung des Asylantrags
  • Feststellung von Abschiebeverboten (Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG)
  • Ablehnung aufgrund Rücknahme des Asylantrags.

Kann die Asylverfahrenszeit nicht angerechnet werden, so gilt der Aufenthalt ab Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig.
Duldungszeiten sind in der Regel nicht anrechenbar.

Reicht ein befristeter Aufenthaltstitel?

In der Regel ist die Einbürgerung auch mit einem befristeten Aufenthaltstitel möglich. 

Mit folgenden befristeten Aufenthaltstiteln ist jedoch keine Einbürgerung möglich:

  • § 16a AufenthG
  • § 16b AufenthG
  • § 16d AufenthG
  • § 16e AufenthG
  • § 16f AufenthG
  • § 17 AufenthG
  • § 18f AufenthG
  • § 19 AufenthG
  • § 19b AufenthG
  • § 19e AufenthG
  • § 20 AufenthG
  • § 22 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 24 AufenthG
  • § 25 Abs. 3 AufenthG
  • § 25 Abs. 4 AufenthG
  • § 25 Abs. 4a AufenthG
  • § 25 Abs. 4b AufenthG
  • § 25 Abs. 5 AufenthG
  • § 104c AufenthG

Sollten Sie eine der aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzen, so müssen Sie diese zuerst in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) beim Ausländeramt umwandeln lassen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht nur auf den Aufenthaltstitel ankommt. Ihre Aufenthaltszeit muss auch rechtmäßig gewesen sein.

Mit welcher Aufenthaltserlaubnis geht keine Einbürgerung?

Mit folgenden befristeten Aufenthaltstiteln ist keine Einbürgerung möglich:

  • § 16a AufenthG
  • § 16b AufenthG
  • § 16d AufenthG
  • § 16e AufenthG
  • § 16f AufenthG
  • § 17 AufenthG
  • § 18f AufenthG
  • § 19 AufenthG
  • § 19b AufenthG
  • § 19e AufenthG
  • § 20 AufenthG
  • § 22 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 24 AufenthG
  • § 25 Abs. 3 AufenthG
  • § 25 Abs. 4 AufenthG
  • § 25 Abs. 4a AufenthG
  • § 25 Abs. 4b AufenthG
  • § 25 Abs. 5 AufenthG
  • § 104c AufenthG

Wann kann ich einen Antrag stellen?

  • Bitte stellen Sie den Antrag frühestens 2-3 Monate vor Erreichen der erforderlichen Aufenthaltszeit
  • Informieren Sie sich davor aber bitte, ob die Abgabe des Einbürgerungsantrags in Ihrem Einzelfall auch tatsächlich ratsam ist.

Wie viel kostet die Einbürgerung und wann muss ich bezahlen?

  • Die Einbürgerung kostet 255,00 € pro Person.
  • Werden minderjährige Kinder zusammen mit den Eltern eingebürgert, so kostet die Einbürgerung für jedes Kind 51,00 €
  • Im Falle einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags fällt eine Gebühr in Höhe von 191,00 €
  • Im Falle der Rücknahme des Einbürgerungsantrags fällt eine Gebühr in Höhe von 153,00 € an
  • Die jeweilige Gebühr ist erst bei Beendigung des Verfahrens, nachdem sie einen Gebührenbescheid von uns erhalten haben, zu begleichen.
  • Bitte beachten Sie, dass für die Entlassung Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit und später für die deutschen Ausweispapiere ebenfalls Kosten anfallen.

Muss ich eine Sprachprüfung machen?

  • Generell sind die ausreichenden Sprachkenntnisse anhand einer von einem externen Telc-Sprachprüfer abgenommenen B1-Sprachprüfung (oder besser) nachzuweisen.
  • Sie besitzen einen deutschen Schulabschluss, einen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung oder haben ein deutschsprachiges Studium abgeschlossen? Legen Sie in diesem Fall Ihre Zeugnisse bei, dann müssen sie keine Sprachprüfung ablegen.
  • Sie sind älter als 60 Jahre und leben seit über 12 Jahren in der Bundesrepublik? Wenn Sie gute mündliche Sprachkenntnisse besitzen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II doeer SGB XII haben, kann auf das Ablegen einer Sprachprüfung im Einzelfall verzichtet werden.

Muss ich einen Einbürgerungstest machen?

  • Generell muss jeder Einbürgerungsbewerber einen Einbürgerungstest nachweisen. Dieser kann bei der Volkshochschule abgelegt werden. Das Testergebnis ergeht nur an Sie persönlich. Demnach müssen Sie das Ergebnis Ihrem Einbürgerungsantrag beilegen.
  • Alternativ reicht auch der Test „Leben in Deutschland“
  • Sie haben einen deutschen Schulabschluss? Legen Sie in diesem Fall Ihre Zeugnisse bei, dann müssen sie keine Sprachprüfung nachweisen.
  • Bitte beachten Sie, dass eine deutsche Berufsausbildung oder ein deutsches Studium nicht generell vom Einbürgerungstest entbinden. Klären Sie dies bitte erst telefonisch mit uns ab.
  • Sie sind älter als 60 Jahre und leben seit über 12 Jahren in der Bundesrepublik? Wenn Sie gute mündliche Sprachkenntnisse besitzen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II doeer SGB XII haben, kann auf das Ablegen einer Sprachprüfung im Einzelfall verzichtet werden.

Ich bin anerkannter Flüchtling (habe einen blauen Flüchtlingspass) – was gibt es für mich zu beachten?

  • Eine Antragstellung ist frühestens 2-3 Monate vor Erreichen des 6-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts möglich.
  • Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltszeit erst ab dem Tag zählt, an dem Sie die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erhalten haben.
  • Sollte Ihnen die Flüchtlingseigenschaft erst im Asylfolgeantrag zuerkannt worden sein, so zählt die Zeit erst ab dem Tag der Asylantragstellung des Folgeantrags.
  • Die Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 6 Jahre aufgrund Ihrer Flüchtlingseigenschaft lässt nur eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu. Bitte beachten Sie, dass bei der Einbürgerung nach § 8 StAG strenge Anforderungen an Ihre Lebensunterhaltssicherung gestellt werden.
  • Bitte stellen sie erst einen Einbürgerungsantrag, wenn Sie seit mehreren Jahren Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ohne den Bezug von Leistungen bestreiten können.
  • Achtung: Auch der Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag kann eine Einbürgerung verhindern. Klären Sie dies zuerst telefonisch mit uns ab.

Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachsen – muss ich trotz-dem alle Unterlagen einreichen?

  • Auch wenn Sie hier in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen einreichen.
  • Das Staatsangehörigkeitsrecht unterscheidet in Bezug auf die Einbürgerung nicht zwischen im Inland aufgewachsenen Personen und später zugezogenen Personen.
  • Allerdings gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Sprachprüfung und den Einbürgerungstest (siehe obenstehende Fragen)

Wieso werden auch Unterlagen von meinem/r Ehepartner/in verlangt?

  • Als Ehepartner bilden Sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
  • Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung ist der Bedarf dem Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft entgegenzurechnen.
  • Aus diesem Grund benötigen wir auch die vollständigen Einkommensnachweise Ihres Ehepartners / Ihrer Ehepartnerin
  • Ohne die Unterlagen kann keine vollständige Lebensunterhaltsberechnung durchgeführt werden und dies kann unter Umständen zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen.

Ich bin selbständig – was muss ich beachten?

  • Als Selbständige/r müssen Sie uns die Steuerbescheide der letzten zwei Jahre nachweisen können
    (Beispiel Antrag 2023, es werden Steuerbescheide 2021, 2022 benötigt).
    In den letzten beiden Steuerjahren muss der Lebensunterhalt durch die Selbständigkeit ausreichend gesichert gewesen sein.
  • Neben Beitragszahlungen in eine Kranken- und Pflegeversicherung ist es notwendig, dass Sie uns die aktuelle Einzahlung in eine private Altersvorsorge (Rentenversicherung) nachweisen können.
  • Die Lebensunterhaltsberechnung ist bei Selbständigkeit aufwendiger und komplizierter. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass während des Verfahrens auch noch weitere Unterlagen, angepasst auf den Einzelfall, angefordert werden.

Spezielle länderbezogene Regelungen

Nachfolgend erhalten Sie Informationen, welche als Staatsbürger der aufgeführten Länder zu beachten sind.
Sollte Ihr Heimatland noch nicht erwähnt sein, werden Sie während des laufenden Einbürgerungsverfahrens von uns Informationen erhalten, soweit dies relevant und notwendig ist.

Irak

  • Für die Einbürgerung müssen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein.
  • Bitte reichen Sie Ihre originalen irakischen Dokumente zusammen mit den originalen Übersetzungen ein, damit diese auf Echtheit überprüft werden können.
  • Sollte Ihnen bereits Prüfberichte (vom BAMF, Standesamt oder der Ausländerbehörde) vorliegen, so legen Sie bitte von Ihren Dokumenten, Übersetzungen und den Prüfberichten nur die Kopien vor.

Österreich

  • Bitte beachten Sie, dass die österreichische Staatsangehörigkeit mit Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch verloren geht.
  • Für die Einbürgerung ist es neben den weiteren erforderlichen Unterlagen deshalb auch notwendig, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaftsurkunde besitzen.

Syrien

  • Für die Einbürgerung müssen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sein.
  • Bitte achten Sie darauf, dass alle syrischen Urkunden, die Sie vorlegen, übersetzt, vom syrischen Außenministerium beglaubigt und von der deutschen Botschaft legalisiert sind. Ohne Legalisation können syrische Urkunden nicht anerkannt werden.
  • Bitte stellen Sie den Antrag auch erst dann, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen, auch die Legalisation, besitzen

Erfordernis eines gültigen syrischen Nationalpasses
Bei anerkannten Flüchtlingen verzichten wir aktuell noch auf die Vorlage eines gültigen syrischen Nationalpasses, soweit sonstige Identiätsdokumente mit Legalisation vorliegen.
Subsidiär Schutzberechtigten, sowie allen Personen mit sonstigen Aufenthaltstiteln ist es regelmäßig zuzumuten, dass diese einen gültigen syrischen Nationalpass beantragen und sind deshalb im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens dazu verpflichtet, diesem nachzukommen. Der gültige syrische Nationalpass wird in Verbindung mit der Geburtsurkunde und sonstigen Identitätsdokumenten zur hinreichenden Klärung Ihrer Identität benötigt.

Seit September 2023 stellt die syrische Botschaft nur noch sogenannte ePässe aus. Damit diese in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden können, müssen Sie auf einer weiteren Passseite vor einer syrischen Behörde oder einem syrischen Konsulat (z. B. in Berlin) Ihre Unterschrift nachholen. Syrische ePässe mit Ausstellung ab 2024 können auf Seite 3 des Passes selbst unterschrieben werden. Ein Stempel des Konsulats ist hierbei nicht mehr notwendig. 

Formulare

In unserem Fomular Center finden Sie folgende Formulare:

  • Einbürgerungsantrag
  • Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren
  • Erklärung zum Einbürgerungsantrag
  • Arbeitsbescheinigung (für Angestellte und Auszubildende)
  • Wohnungsbescheinigung (für Mieter)
  • Bescheinigung Steuerberater (für Selbständige)

Über folgenden Link kommen Sie zu unserem Fomular Center: 
Formular Center - Reiter Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerung).