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Altlasten
Gefahren für Böden und damit einhergehend für Mensch und Umwelt können von alten Industrie- und Gewerbegrundstücken ausgehen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet wurde, sowie von Grundstücken, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert wurden. Wenn die Böden dort so verunreinigt sind, dass dies zu Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt, bezeichnet man diese Altablagerungen und Altstandorte als Altlasten. Auch bei Unfällen und beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen können Bodenverunreinigungen entstehen.
Die Altlastenbearbeitung zielt nach § 1 aus dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) darauf, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen.
"Schädliche Bodenveränderungen" sind nach § 2 Absatz 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Der Verursacher als sogenannter Handlungsstörer einer schädlichen Bodenveränderung haftet grundsätzlich unbegrenzt für die Sanierung - er hat sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks als Zustandsstörer haftet jedoch nur bis zum maximalen Grundstückswert.
Die Altlastenbehörde wählt denjenigen Störer aus, der greifbar und leistungsfähig genug ist, die erforderlichen Untersuchungen oder Sanierungen durchzuführen (Störerauswahl). Die Untersuchung oder Behebung eines Schadens und damit das Wohl der Allgemeinheit steht im Vordergrund. Falls die Verursachung durch einen Handlungsstörer nicht sicher genug nachweisbar ist, was oft der Fall ist, wendet sich die Altlastenbehörde hierzu an den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer. In diesem Fall steht es dem Grundstückseigentümer frei, zivilrechtlich seine Kosten gegenüber dem Handlungsstörer geltend zu machen.