Rems-Murr-Kreis (Druckversion)

Altlasten

Gefahren für Böden und damit einhergehend für Mensch und Umwelt können von alten Industrie- und Gewerbegrundstücken ausgehen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet wurde, sowie von Grundstücken, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert wurden. Wenn die Böden dort so verunreinigt sind, dass dies zu Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt, bezeichnet man diese Altablagerungen und Altstandorte als Altlasten. Auch bei Unfällen und beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen können Bodenverunreinigungen entstehen.

Die Altlastenbearbeitung zielt nach § 1 aus dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) darauf, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen.

"Schädliche Bodenveränderungen" sind nach § 2 Absatz 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Der Verursacher als sogenannter Handlungsstörer einer schädlichen Bodenveränderung haftet grundsätzlich unbegrenzt für die Sanierung - er hat sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks als Zustandsstörer haftet jedoch nur bis zum maximalen Grundstückswert.

Die Altlastenbehörde wählt denjenigen Störer aus, der greifbar und leistungsfähig genug ist, die erforderlichen Untersuchungen oder Sanierungen durchzuführen (Störerauswahl). Die Untersuchung oder Behebung eines Schadens und damit das Wohl der Allgemeinheit steht im Vordergrund. Falls die Verursachung durch einen Handlungsstörer nicht sicher genug nachweisbar ist, was oft der Fall ist, wendet sich die Altlastenbehörde hierzu an den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer. In diesem Fall steht es dem Grundstückseigentümer frei, zivilrechtlich seine Kosten gegenüber dem Handlungsstörer geltend zu machen.

Aufgaben und Verfahren

  • Wahrnehmung der Belange der Altlastenbearbeitung in Bauleitplanung, Baugenehmigungsverfahren und sonstigen Verfahren
  • Bewertung vom Altlasten- und Schadensfällen, Durchführung von Bewertungskommissionen
  • Durchführung von Maßnahmen der Gefahrenermittlung
  • Durchführung / Anordnung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr
  • Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und altlastverdächtigen Flächen
  • Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster
  • Stellungnahmen zu Altlastenuntersuchungen und -sanierungen.

Orientierende Untersuchung:
Die Orientierende Untersuchung (OU) hat zum Ziel, den Altlastenverdacht an einem Standort hinreichend zu bestätigen oder auszuschließen. Wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit des Staates wird die Orientierende Untersuchung auch Amtsermittlung genannt. Die Bearbeitung erfolgt aufgrund der zu betrachtenden Schutzgüter (Grundwasser, Pflanze und Mensch) beziehungsweise der Wirkungspfade. Als Wirkungspfad bezeichnet man den Weg, auf dem ein Schadstoff in ein Schutzgut gelangt. Im Vorfeld der technischen Untersuchungen liefert zunächst die Ortseinsicht eine Vorstellung über die Gegebenheiten des Standortes, wodurch sich die Planung und Durchführung der Untersuchungen (Entnahme und Analyse von Wasser-, Bodenluft- und Bodenproben) optimieren lassen.

Detailuntersuchung:
Ist der Anfangsverdacht für eine Altlast bestätigt, schließt sich eine Detailuntersuchung (DU) durch den Verursacher oder den Verantwortlichen an. Hierbei wird für jeden betroffenen Wirkungspfad eine vertiefte Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung vorgenommen. Die Detailuntersuchung dient dazu, Art und Umfang der Verunreinigung näher zu charakterisieren, sowie deren räumliche Ausdehnung abzugrenzen.

Sanierungsuntersuchung:
Hat sich bestätigt, dass die Altlast saniert werden muss, wird eine Sanierungsuntersuchung (SU) erforderlich. In ihr wird untersucht, wie die Sanierung durchgeführt wird. Also zum Beispiel, ob zur Gefahrenabwehr die Altlast entfernt oder lediglich gesichert werden muss.

Ansprechpartner

Anfragen zu Altlastenauskünften können Sie an folgende Mailadresse senden:

altlastenauskunft(@)rems-murr-kreis.de

Falls Sie sonstige Fragen mit Bezug zu Altlasten haben, können Sie sich auch direkt an die zuständigen Ansprechpartner sortiert nach Gemeinden (entscheidend ist der Standort) wenden:

  • Alfdorf, Althütte, Burgstetten, Fellbach, Kaisersbach, Kirchberg an der Murr, Plüderhausen, Rudersberg, Urbach, Welzheim
    Herr Dr. Mack
    Telefonnummer: 07151 501 - 2762
    u.mack(@)rems-murr-kreis.de
  • Allmersbach im Tal, Aspach, Auenwald, Backnang, Großerlach, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal, Winnenden
    Frau Schaaf
    Telefonnummer: 07151 501 - 2753
    f.schaaf(@)rems-murr-kreis.de
  • Berglen, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Remshalden, Schorndorf Schwaikheim, Waiblingen, Weinstadt, Winterbach
    Frau Didié-Grupp
    Telefonnummer: 07151 501 - 2063
    k.didie-grupp(@)rems-murr-kreis.de
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