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Genießen. Leben.
Ansprechpartner und Überwachungsbezirke
Fachbereichsleitung
Frau Dr. Ruffer (derzeit kommissarisch)
Telefonnummer: 07151 501-4613
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Tierärztin
Frau Tux
Telefonnummer: 07151 501-4614
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Tierärztin
Frau Oechsle
Telefonnummer: 07151 501-4174
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Tierärztin
Frau Paschen
Telefonnummer: 07151 501-4133
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Plüderhausen, Winterbach, Remshalden, Rudersberg, Urbach
Lebensmittelkontrolleur, Teamleitung
G. Holzwarth
Telefonnummer: 07151 501-4785
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Winnenden, Berglen
Lebensmittelkontrolleur
E. Arbinger
Telefonnummer: 07151 501-4264
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Schorndorf ohne Teilorte
Lebensmittelkontrolleur
T. Scheuler
Telefonnummer: 07151 501-4781
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Schorndorf Teilorte, Weinstadt
Lebensmittelkontrolleur
P. Herrschlein
Telefonnummer: 07151 501-4085
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Allmersbach im Tal, Kirchberg, Korb, Leutenbach, Schwaikheim
Lebensmittelkontrolleur
J. Ebert
Telefonnummer: 07151 501-4778
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Alfdorf, Althütte, Kaisersbach, Welzheim
Lebensmittelkontrolleur
T. Rädler
Telefonnummer: 07151 501-4787
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Fellbach, Kernen
Lebensmittelkontrolleur
F. Neuberger
Telefonnummer: 07151 501-4786
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Waiblingen
Lebensmittelkontrolleurin
C. Ostadal
Telefonnummer: 07151 501-4777
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Backnang ohne Teilorte
Lebensmittelkontrolleur
J. Böhringer
Telefonnummer: 07151 501-4176
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Murrhardt, Weissach im Tal, Auenwald, Großerlach
Lebensmittelkontrolleurin
N.N.
Telefonnummer: 07151 501-4062
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Bezirk Aspach, Backnang Teilorte, Burgstetten, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach
Lebensmittelkontrolleur
N.N.
Telefonnummer: 07151 501-4062
veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de
Lebensmittelkontrolle
Die amtliche Lebensmittelüberwachung beginnt bereits im Stall und auf dem Feld und erstreckt sich lückenlos über alle Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen bis hin zum Endverbraucher. Im Rems-Murr-Kreis sind die Amtstierärzte und Lebensmittelkontrolleure für die Lebensmittelüberwachung zuständig.
Veröffentlichungen der Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen
Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,
unverzüglich zu informieren.
Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.
Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.
Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier.
Hygieneschulung Vereins- und Straßenfeste
Der Fachbereich Lebensmittelüberwachung des Veterinäramtes und Lebensmittelüberwachung im Rems-Murr-Kreis, bietet, nach vorheriger Vereinbarung, kostenlose Informationsveranstaltungen zum Thema Vereins- und Straßenfeste an. Diese sind zu unterscheiden von den Erstbelehrungen, die vom Gesundheitsamt für Arbeitnehmer im Lebensmittelgewerbe angeboten und durchgeführt werden.
Während der Veranstaltung werden sämtliche Themen wie z. B. Aufbau und Einrichtung eines Standes, an dem Speisen zubereitet werden, der Umgang mit und die Kennzeichnung von Lebensmitteln oder auch die persönliche Hygiene behandelt.
Gerne kommen wir hierzu auch in Ihre Gemeinde oder in Ihr Vereinsheim. An den Informationsveranstaltungen sollten mindestens 30 Personen (Vereinsvorsitzende, Standverantwortliche und Interessierte) teilnehmen. Daher können auch mehrere Vereine in einer Kommune gemeinsam geschult werden oder interkommunale Schulungen durchgeführt werden. Kontaktieren Sie uns zu Fragen oder möglichen Terminen unter veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de oder unter der Telefonnummer des Veterinäramtes Telefonnummer: 07191/8954062. Ihr Ansprechpartner ist Herr Neuberger.
Fleischhygiene
Die Fleischhygiene ist ein Teilbereich der Lebensmittelüberwachung. Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird durch amtliche Tierärzte und Fachassistenten unterstützt.
Trichinenuntersuchungsstellen ab 01.11.2024 (PDF-Datei)
Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs (PDF-Datei)
Anlage zur Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs (PDF-Datei)
Erleichterungen in der Wildbretvermarktung von "Ausnahmewild"
Vor dem Hintergrund der drohenden Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Wildschweinbestände in Deutschland und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, die Wildschweinbestände zu reduzieren und die Bereitschaft der Jäger zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild weiterhin aufrecht zu erhalten, wurden Erleichterungen der Vermarktung von Wildfleisch und Wildfleischerzeugnissen aus "Ausnahmewild" geschaffen.
Als "Ausnahmewild" bezeichnet man Wild, welches unter bestimmten Voraussetzungen ohne amtliche Fleischuntersuchung in Verkehr gebracht werden darf.
Es handelt sich dabei um kleine Mengen (Strecke eines Jagdtages) Wild oder Wildfleisch, welches nur an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe (z.B. Gastronomie, bestimmte Metzgereien u.a.) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgegeben werden darf, sofern keine bedenklichen Merkmale vorliegen und bei bestimmten Tierarten (z.B. Wildschweinen) die Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde.
Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, ist eine amtliche Fleischuntersuchung in einem sog. Wildbearbeitungsbetrieb zwingend vorgeschrieben.
Zu den verschiedenen Vermarktungsmöglichkeiten für Wildbret hat der Landesjagdverband in Abstimmung mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg eine ausführliche Broschüre verfasst. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: (PDF-Datei)
Unter folgendem Link finden Sie das Rückmeldeformular zur Meldung von Jägern als Lebensmittelunternehmer: (PDF-Datei)
Lebensmittelbetriebe, welche die Dienstleistung der Be- und Verarbeitung von Ausnahmewild anbieten möchten (z.B. registrierte oder zugelassene Metzgereien) bitten wir, sich vor Aufnahme der Tätigkeit an uns zu wenden.
Für weitere Rückfragen können Sie sich gerne an uns oder den Landesjagdverband direkt wenden.
Formulare und Anträge
Formulare und Anträge finden sie hier.