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Esri
Dies ist ein Plug-In für das Geoinformationssystem „ArcGIS Online“ (Kartenerstellungsoftware).
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Bei einem Zugriff auf Daten und Dienste des Esri Inc. Angebots „ArcGIS Online“ im Internet (SaaS) nutzt Esri personenbezogene Daten in minimalen Umfang, um Kunden, die aktiv eben diese Daten und Dienste über ihre Webseite anfragen, die Nutzung zu ermöglichen und das Angebot sicher und integer bereitzustellen. Im Sinne des Art. 6 Absatz 1) Buchstaben a), b), c) der e-Privacy Verordnung (aktueller Entwurf vom 10. Februar 2021, Brüssel) und mit Verweis auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTSDG ist hierfür nach Ansicht von Esri keine separate Einwilligung, z.B. über ein Cookie-Banner, nötig.

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Naturschutz

Die Ziele und Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landesnaturschutzgesetz. Darüberhinaus haben noch weitere gesetzliche Bestimmungen, wie Beispielsweise das Wassergesetz oder das Bodenschutzgesetz, Einfluss und Auswirkungen auf die Naturschutzarbeit.

Die untere Naturschutzbehörde leistet einen Beitrag zum Erhalt einer lebenswerten Umwelt, indem sie für den Erhalt und die Pflege der Natur und Landschaft sorgt. Die Aufgaben der Naturschutzbehörde werden von Verwaltungskräften und hauptamtlichen Naturschutzfachkräften sowie den ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarten wahrgenommen.

Amphibienschutz

Alle unsere heimischen Amphibien (Frösche, Kröten, Unken, Molche und Salamander) sind gefährdet und benötigen besonderen Schutz.

Eine Übersicht der Arten im Rems-Murr-Kreis mit Angaben zu Gefährdung, Schutzstatus und Verbreitung sowie eine Karte zu Amphibienschutzmaßnahmen (PDF-Datei) (5,9 MB) finden Sie hier.

Ansprechpartner

Hier (PDF-Datei) finden Sie alle Ansprechpartner im Amphibienschutz auf einen Blick.

Amphibienschutz - Amphibienwanderung

Vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis werden jedes Frühjahr umfangreiche, verkehrsrechtliche Anordnungen wegen den bevorstehenden Amphibienwanderungen getroffen. Leider hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass die angestrebte Schutzwirkung (für Helfer und Tiere) in der Praxis nur unbefriedigend erreicht wird. Aus diesen Gründen wurden die Anordnungen 2012 geändert. Gemeinsam mit der Polizei haben das Amt für Umweltschutz und das Straßenbauamt ein Konzept entwickelt, das die Geschwindigkeitsbeschränkungen weitgehend reduziert. Der gezielte Einsatz von Blinkleuchten, in einem auf das Notwendigste reduzierten Zeitfenster, soll den „Verbrauch“ der Wirkung minimieren und den tatsächlichen Schutz für Helfer und Amphibien deutlich erhöhen.

Hier finden Sie das Merkblatt Amphibienschutz an Straßen (PDF-Datei).

Ansprechpartner

Anordnungen und Beschilderungen: Straßenbauamt

Amphibienschutz: Amt für Umweltschutz

Artenschutz

Alle wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten sind gesetzlich geschützt. So sollen sie vor Beeinträchtigungen durch den Menschen bewahrt werden.

Weitere Informationen zu den naturschutzrechtlichen Anforderungen zum Artenschutz finden Sie in unserem Merkblatt "Naturschutzrechtliche Anforderungen zum Artenschutz - 3-Stufenmodell" (PDF-Datei).

Bäume und Sträucher - heimisch und standortgerecht

Bei Pflanzungen in der freien Landschaft und auf dem „Stückle“ sind heimische Bäume und Sträucher statt fremdländischer „Exoten“ ein aktiver Beitrag zum Naturschutz. Weitere Informationen und eine Tabelle zur Pflanzenauswahl finden Sie im Faltblatt Heimische Gehölze im Rems-Murr-Kreis (PDF-Datei) und auf der Seite der LUBW.

Eine Übersicht einiger Baumarten und Hinweise, wie man sie an ihren Blättern und Früchten erkennen kann finden Sie in unserem Merkblatt "Welcher Baum ist das?". (PDF-Datei)

Bäume fällen

Aufgrund des Naturschutzgesetzes gilt in der Zeit vom 1. März bis 30. September ein grundsätzliches Verbot, Bäume zu fällen sowie Hecken und Gebüsche zu beseitigen. Die näheren Regelungen und Erklärungen zu den Ausnahmen finden Sie in dem Merkblatt Gehölzrodung (PDF-Datei).

Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unser Merkblatt zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen (PDF-Datei).

Fledermäuse

Wappen mit Fledermaus
Wappen mit Fledermaus

Fledermaus gesichtet?
Dann melden Sie es uns doch einfach mit unserem Fragebogen (PDF-Datei). Nur eine möglichst genaue und aktuelle Erfassung der Jagdreviere und Lebensstätten ermöglicht einen angemessenen Schutz dieser faszinierenden Tiere.

Helfen Sie uns - damit diese lautlosen nächtlichen Jäger auch weiterhin bei uns zu bewundern sind. Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung:

Weitere Informationen:

Geschirrhütten, Erdauffüllungen und Abgrabungen

Im Landschaftsschutzgebiet und im Naturpark ist für alle Baumaßnahmen eine Erlaubnis nach der jeweiligen Schutzverordnung notwendig.

Dies gilt u.a. auch für Geschirrhütten, die baurechtlich genehmigungsfrei sind. Falls eine Erlaubnis erteilt werden kann, ist dies in diesen Schutzgebieten nur für eine Geschirrhütte mit maximal 15 m³ umbautem Raum möglich. Wir weisen darauf hin, dass im Rems-Murr-Kreis nur noch in wenigen Bereichen Erlaubnisse erteilt werden können. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Errichtung einer Geschirrhütte bis 15 m³ umbauten Raumes im Landschaftsschutzgebiet und im Naturpark" (PDF-Datei).

Der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis ist beim Landratsamt zu stellen. Durch das Einreichen der Antragsunterlagen besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen (in 4-facher Ausfertigung):

  • Antrag (formloses Schreiben)
  • Flurkartenausschnitt M 1 : 2500
  • Lageplan M 1 : 500
  • Planskizzen Musterskizze bzw. Grundriss, Seitenansichten einschl. der notwendigen Geländeveränderungen und Stützmauern, sowie ein Geländeschnitt in Hanglage

Für die naturschutzrechtliche Entscheidung (Erlaubnis oder rechtsmittelfähige Ablehnung) entstehen Gebühren nach der Gebührenverordnung des Landkreises.

Für selbständige Erdauffüllungen und Abgrabungen als Bodenverbesserung oder Bewirtschaftungserleichterung im Außenbereich, die baurechtlich genehmigungspflichtig sind (mehr als 500 m² Fläche oder mehr als 2 m Höhe oder Tiefe) und/oder in Schutzgebieten liegen, ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. In Schutzgebieten können Geländeveränderungen grundsätzlich unzulässig sein, wie z.B. in Naturdenkmalen, in gesetzlich geschützten Biotopen oder in Naturschutzgebieten. Für Geländeveränderungen im Innenbereich ist die jeweilige Baurechtsbehörde zuständig.

Neben dem Antragsformular (PDF-Datei) auf Genehmigung einer Erdauffüllung stellen wir Ihnen in unserem Merkblatt für Bodenauffüllungen (PDF-Datei) weiterführende Informationen dazu zur Verfügung.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist beim Landratsamt zu stellen. Durch das Einreichen der Antragsunterlagen besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung.

Erforderliche Unterlagen (in 4-facher Ausfertigung):

  • Antragsformular (PDF-Datei)
  • Erläuterungsbericht mit Angaben zu Beginn/Ende der Arbeiten; Art, Umfang und Zweck der Geländeveränderung; Herkunft des Materials
  • Übersichtslageplan M 1 : 25000 (Auffüllfläche eingezeichnet)
  • Flurkartenausschnitt M 1 : 2500 (Auffüllfläche eingezeichnet)
  • Lageplan M 1 : 500 (Auffüllfläche eingezeichnet)
  • Längs- und Querschnitte des Geländes mit Eintrag der bestehenden und künftig geplanten Geländehöhen

Die oben aufgelisteten Unterlagen sind als Mindestanforderungen für das Verfahren erforderlich. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig werden. Die Anforderungen, die an die Antragsunterlagen gestellt werden, richten sich grundsätzlich nach dem Umfang der geplanten Geländeveränderung. Für die naturschutzrechtliche Entscheidung (Genehmigung oder rechtsmittelfähige Ablehnung) entstehen Gebühren nach der Gebührenverordnung des Landkreises.

Hinweis:
Auch eine Verwertung / Ausbringung von (Teich-) Schlämmen aus (Fisch-) Teichanlagen oder Hochwasserrückhaltebecken kann naturschutzrechtlich und/oder baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein.
Beachten Sie dazu unser Merkblatt mit Informationen zur Verwertung und Ausbringung von (Teich-) Schlämmen (PDF-Datei).

Ansprechpartner, sortiert nach Gemeinden (entscheidend ist der Vorhabensstandort):

  • Berglen, Fellbach, Kernen i. R., Korb, Leutenbach, Schwaikheim, Waiblingen, Winnenden
    Frau Riecker
    Telefonnummer: 07151 501-2571
    i.riecker(@)rems-murr-kreis.de
  • Allmersbach i. T., Althütte, Auenwald, Oppenweiler, Rudersberg, Weissach i. T.
    Frau Fuchs
    Telefonnummer: 07151 501-2161
    p.fuchs@rems-murr-kreis.de

Hornissen, Wespen, Hummeln

Vorurteile über Hornissen und Wespen sind weit verbreitet und so gibt es viel Fragen, wenn sich Mensch und Tier begegnen. In unserem Merkblatt zu Hornissen, Wespen und Hummeln (PDF-Datei) finden Sie wichtige Informationen zu artenschutzrechtlichen Aspekten und zum Umgang mit den Tieren.

Kompensationsverzeichnis und Ökokonto

Eingriffe in Natur- und Landschaft können nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen alle Eingriffe vollständig kompensiert werden. Sollte dies nicht möglich sein, sind Eingriffsverursacher verpflichtet, eine im Einzelfall festzulegende Ausgleichsabgabe zu entrichten. Rechtskräftig beschlossene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen werden seit dem 01. April 2011 in das Kompensationsverzeichnis nach der Kompensationsverzeichnis Verordnung (KompVzVO) eingetragen. Das Verzeichnis wird von der unteren Naturschutzbehörde geführt. Ebenfalls erfasst werden Ökokonto-Maßnahmen. Hierbei handelt es sich um vorgezogene Kompensationsmaßnahmen ohne konkrete Zuordnung zu einem Eingriff. Diese Maßnahmen sind frei handelbar.

Eingriffsverursacher können sich bei Bedarf auf dem freien Markt Ökopunkte hinzukaufen. Nicht berücksichtigt werden Maßnahmen, die aufgrund des Baugesetzbuches im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen festgesetzt werden. Hierfür sind auch weiterhin die Kommunen selbst verantwortlich.

Beide Abteilungen des Kompensationsverzeichnisses sind öffentlich einsehbar und können über die folgenden Links aufgerufen werden:  

Kompensationsmaßnahmen
(Kompensationsverzeichnis, Abteilung Eingriffskompensation nach § 1 Nr. 1 KompVzVO)

Genehmigte und umgesetzte Ökokonto-Maßnahmen
(Kompensationsverzeichnis, Abteilung Ökokonto nach § 1 Nr. 2 KompVzVO)