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Landschaftspflegerichtlinie ( LPR )
Landschaftspflegerichtlinie ( LPR )
Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ist das zentrale Förderinstrument der Naturschutzverwaltung in Baden-Württemberg zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur gemäß § 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG). Sie ist ein zentrales Mittel zur Umsetzung der Naturschutzziele nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg und der Naturschutzstrategie Baden-Württemberg (erschienen 2014). Die LPR wurde im Jahr 1983 eingeführt und hat sich im Laufe der Jahre aufgrund wechselnder Anforderungen stetig weiterentwickelt.
Das Förderspektrum reicht vom sogenannten Vertragsnaturschutz über die Biotoppflege, die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Natura 2000-Management- und Biotopverbundplanungen bis hin zur Förderung der Landschaftserhaltungsverbände und Naturschutzzentren, Grunderwerb für Naturschutzzwecke und Unterstützung von naturschutzdienlichen Investitionsvorhaben. Der Vertragsnaturschutz (LPR Teil A) wird mit EU-Fördermitteln, investive Maßnahmen auch mit Fördermitteln des Bundes kofinanziert. Der Großteil der LPR-Förderungen wird jedoch aus Landesmitteln finanziert.
Weitere Informationen auf der Wissensplattform der LUBW.
Antragsverfahren
Der Landschaftserhaltungsverband (LEV) des Rems-Murr-Kreises berät Sie bei der Erstellung der Anträge und der Durchführung der Pflegemaßnahmen. Bei einem Vor-Ort-Termin werden die Maßnahmen genau besprochen und anschließend die Unterlagen zusammen mit dem LEV vorbereitet. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge für Maßnahmen des Folgejahres werden bis spätestens 15. November des laufenden an die Untere Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis, übermittelt. Diese prüft die Anträge auf Förderfähigkeit und leitet sie im Rahmen des Kreispflegeprogrammes an das Regierungspräsidium Stuttgart weiter.
Wenn Sie mehrjährige naturschutzorientierte Flächenbewirtschaftung/-pflege nach LPR A („Vertragsnaturschutz“) beantragen möchten, können Sie sich ebenfalls vom LEV dazu beraten lassen.
Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht. Eine Bewilligung ist nur möglich, wenn ausreichend Haushaltsmittel des Landes zur Verfügung stehen.
Die elektronische Abwicklung des Verwaltungsverfahrens erfolgt ausschließlich über das Landschaftspflegeinformationssystem (LaIS) und in den Systemen zur Bearbeitung des gemeinsamen Antrags erfolgt.
Landschaftspflegerichtlinie
Informationen zur Landschaftspflegerichtlinie finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg.