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Landschaftspflegerichtlinie ( LPR )
Über Mittel der LPR können Offenhaltungsmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen, sowie Erst- und Dauerpflegemaßnahmen finanziert werden.
Fördertatbestände:
- Biotop- und Landschaftspflege
- Arten- und Biotopschutz
- Grunderwerb
- Investitionen
- Dienstleistungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Zuwendungsempfänger:
Neben Landwirten können auch Privatpersonen, Verbände, Vereine und Kommunen berücksichtigt werden.
Fördervoraussetzungen:
Es gibt verschiedene Gebietskulissen, die vorliegen müssen, um eine Förderung nach der LPR zur Durchführung von Maßnahmen beantragen zu können. Das sind z. B. Schutzgebiete (Naturschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale, Natura 2000), gesetzlich geschützte Biotope, Biotopvernetzungskonzepte und Mindestflurkonzepte.
Nicht über die LPR gefördert werden können:
- Flächen ohne Gebietskulisse
- Flächen, die nach anderen Richtlinien der EU, des Bundes, des Landes (z.B. FAKT, SchALVO) oder der Kommunen bezuschusst werden.
- Verpflichtende Maßnahmen wie z. B. Maßnahmen der Verkehrssicherung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Antragsverfahren:
Der Landschaftserhaltungsverband (LEV) des Rems-Murr-Kreises berät Sie bei der Erstellung der Anträge und der Durchführung der Pflegemaßnahmen. Bei einem Vor-Ort-Termin werden die Maßnahmen genau besprochen und anschließend die Unterlagen zusammen mit dem LEV vorbereitet. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge für Maßnahmen des Folgejahres werden bis spätestens 15. November des laufenden Jahres (Ausschlussfrist nach der LPR) an die Untere Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis, übermittelt. Diese prüft die Anträge auf Förderfähigkeit und leitet sie im Rahmen des Kreispflegeprogrammes an das Regierungspräsidium Stuttgart weiter.
Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf Zuwendung besteht. Eine Bewilligung ist nur möglich, wenn ausreichend Haushaltsmittel des Landes zur Verfügung stehen. Wenn Sie Landschaftspflege-Verträge nach LPR A mit der Unteren Naturschutzbehörde abschließen wollen, können Sie sich ebenfalls vom LEV dazu beraten lassen.