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Sonstige finanzielle Hilfen
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist auch zuständig für:
Blindenhilfe
Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.
In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe gewähren.
Die Landesblindenhilfe beträgt für
- volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
- minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro
- Eine jährliche Anpassung findet nicht statt
Zu dem kann Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Teil XII bei geringem Einkommen und Vermögen bewilligt werden.
Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Voraussetzungen:
Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:
- blinde Menschen
- Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist, dass die blinde Person älter als ein Jahr alt sein muss.
Unterlagen:
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
Wohngeld
Steigende Wohnkosten sind für viele Menschen ein Problem. Betroffene mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zur Miete oder zur Belastung erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
der Höhe des Gesamteinkommens
der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Empfänger der nachfolgend genannten Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.
Wohngeld muss persönlich, online oder schriftlich beantragt werden:
Die Formulare sind auch bei allen Kommunen im Kreisgebiet erhältlich.
Wohngeldanträge bearbeiten im Rems-Murr-Kreis die Wohngeldstellen der
Großen Kreisstädte
Backnang Tel. 07191 894-0
Fellbach Tel. 0711 5851-0
Schorndorf Tel. 07181 602-0
Waiblingen Tel. 07151 5001-0
Weinstadt Tel. 07151 693-0
Winnenden Tel. 07195 13-0.
Für alle anderen Städte und Gemeinden im Kreis ist die
Wohngeldstelle des Landratsamtes
Wohngeld
Amt für Soziales und Teilhabe
Silcherstraße 39 in Schorndorf
Telefonnummer: 07151 501-1226 oder Telefonnummer: 07151 501-1326
wohngeld(@)rems-murr-kreis.de
zuständig.
Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie vom:
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
oder von den genannten Wohngeldstellen.
Wohngeld-plus-Gesetz seit 01.01.2023
Seit 01.01.2023 hat sich das Wohngeld deutlich erhöht. Aufgrund der geänderten Regelungen können mehr Haushalte Wohngeld erhalten. Näheres dazu unter Wohngeld-Plus.
Erklärvideo zum Wohngeld-Plus (Youtube-Video Bundesbauministerium)
Erklärvideo zum Wohngeld-Plus in leichter Sprache (Youtube-Video Bundesbauministerium)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in leichter Sprache (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Englisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Französisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Türkisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Arabisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Polnisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Ukrainisch (PDF-Datei)
Informationsflyer zum Wohngeld Plus in Russisch (PDF-Datei)
Soziales Entschädigungsrecht
Mit dem Sozialgesetzbuch 14. Buch (SGB XIV) wurde ab 01.01.2024 das Soziale Entschädigungsrecht reformiert und die bisherigen Regelungen in einem Gesetz zusammengefasst. Das System des Bundesversorgungsgesetzes, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Kriegsopfer zugeschnitten und nicht mehr zeitgemäß war, wurde abgelöst.
Voraussetzung für die Leistungen nach dem SGB XIV ist ein schädigendes Ereignis , das zu einem gesundheitlichen Schaden führt oder gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Folgen verursacht. Umfasst werden Gewalt- und Terroropfer, Kriegsopfer, Zivildienstgeschädigte und Menschen, die durch angeordnete oder öffentlich empfohlene Impfungen und Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gesundheitlich geschädigt werden.
Die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrecht erledigt das Landratsamt Böblingen für den Rems-Murr-Kreis:
Landratsamt Böblingen
SER-Kooperations- und Kompetenzzentrum
Versorgungsamt in Stuttgart
Fritz-Elsass-Str. 30
70174 Stuttgart
Tel. 07031 663-2111.
Weitere Informationen finden Sie hier.