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Infektionsschutz und Umwelthygiene
Der Fachbereich Infektionsschutz und Umwelthygiene ist zuständig für Überwachung und Beratung im Infektionsschutz, in der Hygiene, für Erstbelehrungen von Beschäftigten im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz sowie in der Umwelthygiene.
Masernschutzgesetz
Bei Fragen zum Masernschutzgesetz und dessen Auswirkungen verweisen wir auf folgende Internetseite:
Aktuelles zu Affenpocken – Stand 01.08.2022
Allgemeine Informationen: RKI - Infektionskrankheiten A-Z - Affenpocken
Testung/Untersuchung
Das Gesundheitsamt führt keine Untersuchungen, Diagnostik zu Affenpocken durch.
Bitte wenden Sie sich bei Symptomen an ihre Hausärzte, bzw. niedergelassene Ärzte.
Impfung
Personenkreis für Impfung
Die Impfung gegen Affenpocken wird nach der STIKO Empfehlung aktuell nur
bestimmten Personengruppen empfohlen. Eine Impfung anderer Bevölkerungsgruppen ist,
basierend auf der aktuellen Risiko-Nutzen-Bewertung und aufgrund der bislang nur
eingeschränkt zur Verfügung stehenden Impfdosen, nicht notwendig und nicht empfohlen.
STIKO-Empfehlung
Die STIKO empfiehlt den Pockenimpfstoff Imvanex für die Postexpositionsprophylaxe
(PEP) nach Affenpockenexposition und für die Indikationsimpfung von Personen mit
einem erhöhten Expositions- und Infektionsrisiko (z. B. während eines Affenpockenvirus-
Ausbruchs).
Definition Postexpositionsprophylaxe:
Als Postexpositionsprophylaxe bezeichnet man Maßnahmen nach möglichem Kontakt mit Erregern
einer Infektionserkrankung, um deren Ausbruch zu verhindern oder deren Verlauf zumindest abzumildern.
Die Maßnahmen können in einer medikamentösen Behandlung oder einer oder mehreren Impfungen bestehen.
Priorisierungshinweise
Da der Impfstoff derzeit nur eingeschränkt verfügbar ist, sollte die PEP exponierten
Kontaktpersonen vorrangig angeboten werden. Darüber hinaus sollten sowohl bei der PEP
als auch bei der Indikationsimpfung Personen mit einer erhöhten Gefahr für einen
schweren Verlauf (z. B. Personen mit Immunschwäche) bevorzugt geimpft werden.
Hierzu gehören insbesondere Männer, die gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte haben
und bei denen eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde sowie Personen,
die eine HIV-Präexpositionsprophylaxe nutzen.
Wenn Sie zu den genannten Personengruppen gehören, können Sie uns unter
Infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de
hinsichtlich Impfmöglichkeiten oder weiteren Fragen kontaktieren.
Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte nach § 43 IfSG
§ 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Belehrung nachweisen müssen. Die Bescheinigung der Erstbelehrung darf nicht älter als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sein.
Das Gesundheitsamt bietet nach § 43 Abs. 1 IfSG nur die erforderliche amtliche Erst-Belehrung für die im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen an.
Im Anschluss daran erhalten die Teilnehmer die amtliche Bescheinigung per Post zugeschickt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist lebenslang gültig und beim Arbeitgeber aufzubewahren. Wiederholungsbelehrungen werden grundsätzlich vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt! Das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen für Wiederholungsbelehrungen aus.
Duplikate von Belehrungen nach dem IfSG sind nur nach schriftlicher Anforderung per Mail möglich. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an landratsamt@rems-murr-kreis.de mit folgenden Angaben: Monat und Jahr der Schulung, Vorname, Name, Geburtsdatum, PLZ, Wohnort und Straße mit Hausnummer. Die Schulung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine Rechnung über 8,00 € liegt dem Duplikat beim Versand bei.
Ab März 2023 findet die Belehrung für Beschäftige im Lebensmittelbereich auch online statt.
Dafür melden Sie sich im Serviceportal Baden-Württemberg und führen die Belehrung jederzeit online durch. Die Bescheinigung über die Belehrung erhalten Sie in Ihr Postfach im Serviceportal.
Hier können Sie an der Online-Belehrung teilnehmen: Online-Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte
Nur in Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Belehrung stattfinden.
Anfragen zu Vor-Ort-Belehrungen senden Sie bitte an: infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de
Für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf nur Personen im Lebensmittelbereich beschäftigen, welche den Nachweis der Belehrung nach § 43 IfSG vorlegen können und hat diese Belehrungsnachweise bei Aufforderung vorzulegen. Er hat o.g. Personen im Lebensmittelbereich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und weiteren Verpflichtungen zu belehren. Die Teilnahme an der internen Belehrung ist zu dokumentieren.
Für Ehrenamtliche
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Belehrungszeugnis nur für ehrenamtliche Tätigkeiten zu verwenden ist. Die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten ist nicht zulässig. FSJ und Bundesfreiwilligendienst ist kein Ehrenamt - bitte "gewerblich" ankreuzen!
Für Schulpraktika
Ein Schulpraktikum betrifft nur Schüler der Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder Teilnehmende an einem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ). Eine Ausbildung (Lehre) ist KEIN Schulpraktikum - bitte "gewerblich" ankreuzen!
Nicht deutschsprachige Teilnehmer
Bürgerinnen und Bürger, die die deutsche Sprache nicht oder schlecht verstehen, müssen in Begleitung eines Dolmetschers an der Schulung teilnehmen.
Teilnahmegebühr und Rechnungsversand
gewerblich: 33,00 € ehrenamtlich: 16,00 € Schulpraktika: kostenlos
Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, Paypal, Paypal direkt oder GiroPay.
Beratung zu Infektionskrankheiten
Der Infektionsschutz befasst sich mit dem Auseinandersetzen des menschlichen Körpers mit Krankheitserregern sowohl im vorbeugenden schützenden Sinne zur Verhütung der Krankheiten als auch im Sinne von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung bereits aufgetretener Infektionskrankheiten.
Im öffentlichen Bewusstsein spielen übertragbare Krankheiten heute häufig eine weniger beachtete Rolle. Dabei bedrohen altbekannte Infektionskrankheiten (z. B. Typhus, Ruhr, Virushepatitis, Tuberkulose) nach wie vor unsere Gesundheit, neuartige Krankheiten und Krankheitserreger (z. B. AIDS, MRSA) sind hinzugetreten.
Gefährliche Infektionen (z. B. Ebola-Fieber, Lassafieber) können angesichts der modernen schnellen Reisewege aus tropischen Regionen jederzeit eingeschleppt werden.
Die heutigen Lebensumstände in Deutschland und in Europa, unter denen Infektionskrankheiten seltener geworden sind, beruhen in wesentlichen Teilen auf der Anwendung der Erkenntnisse der Hygiene und der Mikrobiologie. Die präventive und überwachende Tätigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes dient dabei dem Schutz des Einzelnen sowie der Bevölkerung.
Das Gesundheitsamt berät sowohl die einzelnen Bürger als auch Institutionen über Fragen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz.
Hygiene
Das Gesundheitsamt wacht nach dem Gesundheitsdienstgesetz darüber, dass die Anforderungen der Hygiene in öffentlichen Einrichtungen eingehalten werden und übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden.
In konkreten Einzelfällen kann es sachverständige Stellungnahmen abgeben, dies ist möglich in Fällen einzelner Antragsverfahren, aber auch in aufgetretenen Problemfällen.
Das Gesundheitsamt gibt fachliche Auskünfte an Institutionen und an den Bürger.
Impfberatung
Das Gesundheitsamt informiert und berät nur allgemein zu den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts für Deutschland empfohlenen Impfungen zum Schutz der Allgemeinheit. Eine individuelle medizinische Beratung gehört nicht zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes.
Weitere Informationen zum Thema Impfen finden Sie hier.
Kontrolle von Trinkwasser, Bädern und Badegewässer
Nach der Trinkwasserverordnung unterliegen die Wasserwerke und sonstige Wasserversorgungsanlagen der Aufsicht durch das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt kann dabei die Erfüllung der Pflichten des Wasserversorgungsunternehmers überprüfen, soweit sich diese aus dieser Verordnung ergeben. Dies kann durch Besichtigungen, Einsicht der vorhandenen Unterlagen, Probenahmen etc. erfolgen.
Gegebenenfalls gibt das Gesundheitsamt ergänzende Beratungen und erforderlichenfalls auch Wegweisungen an das Wasserversorgungsunternehmen.
Im gleichen Sinne werden auch Frei- und Hallenbäder sowie die angebotenen Badegewässer regelmäßig kontrolliert. Bei Bedarf werden die Betreiber dieser Einrichtungen über erforderlich werdende Maßnahmen beraten und informiert.
Legionellen bei Hausinstallationen in Mehrfamilienhäusern
- Informationen für Vermieter
(Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 e Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Die Vorschriften zu den Hausinstallationen in Wohnanlagen betreffen laut Trinkwasserverordnung (TrinkwV) lediglich die Wasserversorgungsanlagen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Eine Großanlage ist dann vorhanden, wenn der Speicher-Trinkwassererwärmer oder Durchfluss-Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter Inhalt fasst oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle vorhanden sind.
Vermietungen gelten als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist der Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.
Des Weiteren besteht eine Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV mit Anlage 3 Teil II (Untersuchungsparameter: Legionellen) und Anlage 4 Teil II Buchstabe b (Untersuchungshäufigkeit). Die Pflicht besteht, wenn die Warmwasseranlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, mit denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Die Anlage ist bei der Abgabe des Warmwassers im Rahmen von Vermietungen mindestens alle 3 Jahre zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Der Inhaber der Wasserversorgungsanlage hat die Untersuchung durchführen zu lassen und das Original des Untersuchungsergebnisses mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten (§ 15 Abs. 3 TrinkwV).
Auch hat der Inhaber der Wasserversorgungsanlage jährlich durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Wasserqualität die betroffenen Verbraucher aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse zu informieren (§ 21 Abs. 1 TrinkwV). Eventuell eingesetzte Aufbereitungsstoffe sind nach § 16 Abs. 4 TrinkwV ebenfalls den Anschlussnehmern bekanntzugeben. Eine Aufzeichnung der Menge der eingesetzten Aufbereitungsstoffe ist zu dokumentieren und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe gemäß der Liste nach § 11 TrinkwV eingesetzt werden.
Wenn die Untersuchung eine Überschreitung des vorgeschriebenen technischen Maßnahmewertes für Legionellen ergibt, hat der Inhaber der Wasserversorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden (§ 16 Abs. 1). Ferner hat er unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen einschließlich Überprüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen und die Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Er kann dazu auch eine Fachfirma beauftragen. Die ergriffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Gesundheitsamt mitzuteilen. (§ 16 Abs. 7 TrinkwV).
Das Gesundheitsamt nimmt mit dem Inhaber Verbindung auf, um die getroffenen sowie die gegebenenfalls noch zu treffenden Maßnahmen zu klären. Maßnahmen können zum Beispiel sein ein vorübergehendes Einstellen des Duschens und anderer Verwendungen mit Vernebelung des Trinkwassers, weitergehende Untersuchungen zu Eingrenzung des Problembereichs, Desinfektion der betroffenen Anlage, Veränderungen zum Betrieb der Anlage, technische Beseitigung der Ursache etc.
Der Inhaber der Wasserversorgungsanlage trägt die Kosten der Untersuchungen, Maßnahmen und ggf. der Überwachung des Gesundheitsamts vor Ort. Die Frage einer eventuellen Kostenweitergabe an den Mieter richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften.
Die Probennahmestellen müssen für Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignet sein (§ 14 Abs. 3, DVGW-Arbeitsblatt W 551). Das DVGW-Arbeitsblatt definiert die Probennahmestellen: Am Steigstrang (periphere Stelle), am Austritt des Warmwassererwärmers (Warmwasserleitung) sowie am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung). Nach § 15 TrinkwV dürfen die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die auf der Landesliste der zuständigen obersten Landesbehörde geführt werden. Für Baden-Württemberg gilt die Landesliste des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist eine Verordnung des Bundes. Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Trinkwasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Die aktuell gültige Trinkwasserverordnung stammt aus dem Jahr 2001 und wurde im Dezember 2012 novelliert mit Gültigkeit der Änderungen ab 14.12.2012. Im Internet ist der Gesamttext hier abrufbar.
Meldepflichtige Erkrankungen
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind bestimmte Krankheiten und bestimmte Labornachweise von Krankheitserregern meldepflichtig. Nähere Einzelheiten sind den §§ 6 bis 10 und 34 des Infektionsschutzgesetzes zu entnehmen.
Mit den Meldungen soll einerseits eine anonymisierte statistische Darstellung des Auftretens verschiedener Infektionskrankheiten in Deutschland unterstützt werden, andererseits soll das Gesundheitsamt in die Lage versetzt werden, im Bedarfsfall Wegweisungen und beratende Auskünfte für betroffene Personen geben zu können.
Umwelthygienische Beratung
Das Gesundheitsamt hat in der Umwelthygiene und Umweltmedizin Aufgabenschwerpunkte im Bereich des vorsorglichen Gesundheitsschutzes und der Beratung in Schadensfällen.
Bei umwelthygienischen Fragestellungen informieren und beraten wir über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schadstoffen und anderen Einwirkungen aus der Umwelt auf den Menschen.
Wir geben Hinweise über weitere Untersuchungsmöglichkeiten, Sanierungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten sowie Verhaltungsempfehlungen im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes.
Ansprechpartner
Dr. Dagmar Behringer
Stellvertretende Amtsleiterin
Telefonnummer: 07151 501-1605 (Sekretariat)
Faxnummer: 07151 501-1652
gesundheit(@)rems-murr-kreis.de