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Infektionsschutz und Umwelthygiene

Der Fachbereich Infektionsschutz und Umwelthygiene ist zuständig für Überwachung und Beratung im Infektionsschutz, in der Hygiene, für Erstbelehrungen von Beschäftigten im Lebensmittelbereich nach dem Infektionsschutzgesetz sowie in der Umwelthygiene.

Masernschutzgesetz

Bei Fragen zum Masernschutzgesetz und dessen Auswirkungen verweisen wir auf folgende Internetseite:

Informationen zum Masernschutz - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Bundesministerium zum Masernschutzgesetz

Affenpocken

Stand 01/2023

Allgemeine Informationen: RKI - Infektionskrankheiten A-Z - Affenpocken

Testung/Untersuchung
Das Gesundheitsamt führt keine Untersuchungen, Diagnostik zu Affenpocken durch.
Bitte wenden Sie sich bei Symptomen an ihre Hausärzte, bzw. niedergelassene Ärzte.

Impfung
Personenkreis für Impfung und STIKO-Empfehlung

Imvanex und die beiden anderen MVA-Impfstoffe Jynneos und Imvamune sind ab dem Alter von 18 Jahren zugelassen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) gibt die folgende Empfehlung zur postexpositionellen Prophylaxe und zur Indikationsimpfung gegen Mpox/Affenpocken: Personen, die in der Vergangenheit nicht bereits gegen Pocken geimpft wurden, erhalten subkutan zwei Impfstoffdosen in einem Abstand von mindestens 28 Tagen. Bei Personen, die bereits in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft wurden, reicht eine einmalige Impfstoffdosis aus. Der Impfstoff kann auch für die Impfung von immunsupprimierten Personen (z.B. HIV-Infizierte mit CD4+-Zellen ≥100/µl) und Personen mit atopischer Dermatitis eingesetzt werden.

Definition Postexpositionsprophylaxe:
Als Postexpositionsprophylaxe bezeichnet man Maßnahmen nach möglichem Kontakt mit Erregern einer Infektionserkrankung, um deren Ausbruch zu verhindern oder deren Verlauf zumindest abzumildern.
Die Maßnahmen können in einer medikamentösen Behandlung oder einer oder mehreren Impfungen bestehen. 

Wenn Sie zu den genannten Personengruppen gehören, können Sie uns unter

Infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de

hinsichtlich Impfmöglichkeiten oder weiteren Fragen kontaktieren.

Anzeige nach NiSV

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) 

Sie nutzen ein Gerät, das unter die NiSV fällt, in Ihrem Kosmetik-Studio?

Geräte dieser Art, die für kosmetische oder nicht-medizinsiche Zwecke genutzt werden, sowie der Fachkundenachweis für ihre Handhabung müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Anzeige der Geräte können sie online über das Serviceportal Baden-Württemberg durchführen. Eine einmalige Registrierung bei ServiceBW ist für die Korrespondenz mit Behörden erforderlich.

Nach der Anmeldung im Serviceportal Baden-Württemberg können Sie die erforderlichen Dokumente hochladen.

Folgen Sie dazu bitte diesem Link:

Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nach § 3 Absatz 3 NiSV

Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte nach § 43 IfSG

§ 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Belehrung nachweisen müssen. Die Bescheinigung der Erstbelehrung darf nicht älter als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sein.

Das Gesundheitsamt bietet nach § 43 Abs. 1 IfSG nur die erforderliche amtliche Erst-Belehrung für die im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen an. 
Im Anschluss daran erhalten die Teilnehmer die amtliche Bescheinigung per Post oder Mail zugeschickt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist lebenslang gültig und beim Arbeitgeber aufzubewahren. Wiederholungsbelehrungen werden grundsätzlich vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt! Das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen für Wiederholungsbelehrungen aus.

Duplikate von Belehrungen nach dem IfSG sind nur nach schriftlicher Anforderung per Mail möglich. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de  mit folgenden Angaben: Monat und Jahr der Schulung, Vorname, Name, Geburtsdatum, PLZ, Wohnort und Straße mit Hausnummer. Die Schulung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine Rechnung über 8,00 € liegt dem Duplikat beim Versand bei.   

Seit März 2023 findet die Belehrung für Beschäftige im Lebensmittelbereich ONLINE statt.

Dafür melden Sie sich im Serviceportal Baden-Württemberg an und können dann die Belehrung jederzeit online durchführen. Die Belehrung erfolgt über mehrere kurze Videos und zugehörige Verständnisfragen. Die Bescheinigung über die Belehrung erhalten Sie per Email in Ihr Postfach im Serviceportal Baden-Württemberg.

Sie können die Belehrung in zwölf verschiedenen Sprachen durchführen: Arabisch, Bulgarisch, Deutsch, Englisch, Französsich, Italienisch, Farsi, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.

 

Hier können Sie an der Online-Belehrung teilnehmen: Online-Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte

 

Sie können diese jederzeit und von überall durchführen.

Über die Onlinelösung kommen Sie schneller zu Ihrem Zeugnis, direkt nach Abschluss des Belehrung.

Das Zeugnis wird an Ihre E-Mail-Adresse im ServiceBW-Konto versandt. Folgen Sie dieser Anleitung um den Posteingang des Serviceportals aufzurufen. (PDF-Datei) 

 

Nur in AUSNAHMEFÄLLEN kann eine Vor-Ort-Belehrung stattfinden.

 

Die nächsten Präsenzveranstalltungen zur Belehrung nach § 43 IfSG im Gesundheitsamt findet

am 27.03.2024 um 14 Uhr im Gesundheitsamt Waiblingen, Rötestraße 17 statt.

 

Bitte nehmen Sie NUR an der Präsenzveranstaltung teil, wenn Sie KEINE Möglichkeit zur Online-Teilnahme haben.

Anmeldungen zur Präsenzveranstalung und Anfragen zu Vor-Ort-Belehrungen senden Sie bitte an:
infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de oder telefonisch unter 07151-5011603.

 



Für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf nur Personen im Lebensmittelbereich beschäftigen, welche den Nachweis der Belehrung nach § 43 IfSG vorlegen können und hat diese Belehrungsnachweise bei Aufforderung vorzulegen. Er hat o.g. Personen im Lebensmittelbereich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und weiteren Verpflichtungen zu belehren. Die Teilnahme an der internen Belehrung ist zu dokumentieren.

Für Ehrenamtliche
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Belehrungszeugnis nur für ehrenamtliche Tätigkeiten zu verwenden ist. Die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten ist nicht zulässig. FSJ und Bundesfreiwilligendienst ist kein Ehrenamt - bitte "gewerblich" ankreuzen!

Für Schulpraktika
Ein Schulpraktikum betrifft nur Schüler der Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder Teilnehmende an einem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ). Eine Praktikums-Belehrung ist 3 Monate gültig. Eine Ausbildung (Lehre) ist KEIN Schulpraktikum - bitte "gewerblich" ankreuzen!

Nicht deutschsprachige Teilnehmer
Bürgerinnen und Bürger, die die deutsche Sprache nicht oder schlecht verstehen, müssen in Begleitung eines Dolmetschers an der Schulung teilnehmen.

Teilnahmegebühr und Rechnungsversand

  • gewerblich: 33,00 €   
  • ehrenamtlich: 16,00 €   
  • Schulpraktika: kostenlos

Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, Paypal, Paydirekt oder GiroPay.

Hier geht's zur Online-Belehrung

Beratung zu Infektionskrankheiten

Der Infektionsschutz befasst sich mit dem Auseinandersetzen des menschlichen Körpers mit Krankheitserregern sowohl im vorbeugenden schützenden Sinne zur Verhütung der Krankheiten als auch im Sinne von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung bereits aufgetretener Infektionskrankheiten.

Im öffentlichen Bewusstsein spielen übertragbare Krankheiten heute häufig eine weniger beachtete Rolle. Dabei bedrohen altbekannte Infektionskrankheiten (z. B. Typhus, Ruhr, Virushepatitis, Tuberkulose) nach wie vor unsere Gesundheit, neuartige Krankheiten und Krankheitserreger (z. B. AIDS, MRSA) sind hinzugetreten.

Gefährliche Infektionen (z. B. Ebola-Fieber, Lassafieber) können angesichts der modernen schnellen Reisewege aus tropischen Regionen jederzeit eingeschleppt werden.

Die heutigen Lebensumstände in Deutschland und in Europa, unter denen Infektionskrankheiten seltener geworden sind, beruhen in wesentlichen Teilen auf der Anwendung der Erkenntnisse der Hygiene und der Mikrobiologie. Die präventive und überwachende Tätigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes dient dabei dem Schutz des Einzelnen sowie der Bevölkerung.

Das Gesundheitsamt berät sowohl die einzelnen Bürger als auch Institutionen über Fragen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz.

Heilpraktiker

Anmeldung

Sie möchten sich im Rems-Murr-Kreis als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin niederlassen?

Um die Heilpraktikererlaubnis zu beantragen, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Heilbronn. Beachten Sie bitte auch das Informationsblatt des Landkreis Heilbronn zur Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Heilpraktiker.  

Weitere Informationen zur Heilpraktikerprüfung finden sie hier Heilpraktikerüberprüfungen - Landkreis Heilbronn

Eine formelle Anmeldung Ihrer Tätigkeit als zugelassener Heilpraktiker ist beim Gesundheitsamt Rems-Murr-Kreis nicht notwendig.

Sofern Sie beabsichtigen invasiv tätig zu sein, beachten Sie bitte die Vorgaben der Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) (PDF-Datei).

Hygiene

Das Gesundheitsamt wacht nach dem Gesundheitsdienstgesetz darüber, dass die Anforderungen der Hygiene in öffentlichen Einrichtungen eingehalten werden und übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden.

In konkreten Einzelfällen kann es sachverständige Stellungnahmen abgeben, dies ist möglich in Fällen einzelner Antragsverfahren, aber auch in aufgetretenen Problemfällen.

Das Gesundheitsamt gibt fachliche Auskünfte an Institutionen und an den Bürger.

Impfberatung

Das Gesundheitsamt informiert und berät nur allgemein zu den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts für Deutschland empfohlenen Impfungen zum Schutz der Allgemeinheit. Eine individuelle medizinische Beratung gehört nicht zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes.

Weitere Informationen zum Thema Impfen finden Sie hier.

Kontrolle von Trinkwasser, Bädern und Badegewässer

Nach der Trinkwasserverordnung unterliegen die Wasserwerke und sonstige Wasserversorgungsanlagen der Aufsicht durch das Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt kann dabei die Erfüllung der Pflichten des Wasserversorgungsunternehmers überprüfen, soweit sich diese aus dieser Verordnung ergeben. Dies kann durch Besichtigungen, Einsicht der vorhandenen Unterlagen, Probenahmen etc. erfolgen.

Gegebenenfalls gibt das Gesundheitsamt ergänzende Beratungen und erforderlichenfalls auch Wegweisungen an das Wasserversorgungsunternehmen.

Im gleichen Sinne werden auch Frei- und Hallenbäder sowie die angebotenen Badegewässer regelmäßig kontrolliert. Bei Bedarf werden die Betreiber dieser Einrichtungen über erforderlich werdende Maßnahmen beraten und informiert.

Legionellen bei Hausinstallationen in Mehrfamilienhäusern

Informationen zur Untersuchung auf Legionellen für Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen
 

Die Vorschriften gelten für Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nr. 2 e) der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) „Gebäudewasserversorgungsanlagen“.

Die Vorschriften zu den Gebäudewasserversorgungsanlagen betreffen laut TrinkwV lediglich die Wasserversorgungsanlagen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Eine Großanlage ist dann vorhanden, wenn der Speicher-Trinkwassererwärmer oder Durchfluss-Trinkwassererwärmer mehr als 400 Liter Inhalt fasst oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle vorhanden sind.

Vermietungen gelten als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen.

Des Weiteren besteht eine Untersuchungspflicht auf Legionellen nach § 31 TrinkwV mit Anlage 3 Teil II (Untersuchungsparameter: Legionellen). Die Untersuchungspflicht  besteht, wenn die Warmwasseranlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, mit denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Die Anlage ist bei der Abgabe des Warmwassers im Rahmen von Vermietungen mindestens alle 3 Jahre zu untersuchen. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die Untersuchung einschließlich Probenahme von einer zugelassenen Untersuchungsstelle (§§ 39 und 40 TrinkwV) durchführen zu lassen und das Original des Untersuchungsergebnisses mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten (§ 44 TrinkwV).

Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat jährlich durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Wasserqualität die betroffenen Verbraucher aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse zu informieren (§ 45 TrinkwV). Eventuell eingesetzte Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind ebenfalls gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 der TrinkwV unverzüglich den Anschlussnehmern bekanntzugeben. Eine Aufzeichnung der Menge der eingesetzten Aufbereitungsstoffe ist zu dokumentieren und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß der Liste nach § 20 TrinkwV eingesetzt werden.

Wenn das Ergebnis der Untersuchung den vorgeschriebenen technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 100 KBE/100 ml erreicht, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß § 51 TrinkwV dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, sofern noch keine Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV von der beauftragten Untersuchungsstelle gegenüber dem Gesundheitsamt erfolgt ist.                                                                           

Ferner hat der Betreiber gemäß § 51 TrinkwVunverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen einschließlich Überprüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen und die Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Er kann dazu auch eine Fachfirma beauftragen. Das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und die ergriffenen Maßnahmen sind unverzüglich den betroffenen Verbrauchernin geeigneter Weisemitzuteilen (§ 52 TrinkwV) sowie unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übermitteln (§ 51 Abs. 3 TrinkwV).

Das Gesundheitsamt kann sich erforderlichenfalls mit dem Betreiber in Verbindung setzen, um die getroffenen sowie die gegebenenfalls noch zu treffenden Maßnahmen zu klären und auch anzuordnen. Maßnahmen können zum Beispiel sein, dass zum Gesundheitschutz der Verbraucher Nutzungseinschränkungen, z.B. ein vorübergehendes Einstellen des Duschens oder anderer Verwendungseinschränkungen bei Anlagen zur Vernebelung des Trinkwassers, erforderlich werden.

Zudem können weitere Untersuchungen zu Eingrenzung des Problembereichs, Desinfektion der betroffenen Anlage, Veränderungen zum Betrieb der Anlage, technische Beseitigung der Ursache etc. erforderlich werden.

Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage trägt die Kosten der Untersuchungen, Maßnahmen und ggf. der Kontrollen und Anordnungen des Gesundheitsamtes. Die Frage einer eventuellen Kostenweitergabe an den Mieter richtet sich nach den mietrechtlichen Vorschriften.

 

Die Probennahmestellen müssen für Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignet sein (§ 41 Abs. 4 TrinkwV, DVGW-Arbeitsblatt W 551).             

Die Vorgaben der Probennahmestellen werden im § 41 Abs. 4 TrinkwV sowie dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 definiert: Am Steigstrang (periphere Stelle), am Austritt des Warmwassererwärmers (Warmwasserleitung) sowie am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung). Nach § 39 TrinkwV dürfen die Untersuchungen einschließlich der Probennahmen nur vonzugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die auf der jeweiligen Landesliste der zuständigen obersten Landesbehörden geführt werden. Für Baden-Württemberg gilt die Landesliste des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

 

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist eine Verordnung des Bundes. Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Trinkwasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Die aktuell gültige Trinkwasserverordnung (Zweite Verordnung zur Novellierung der TrinkwV) ist seit 20. Juni 2023 in Kraft.

Meldepflichtige Erkrankungen

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind bestimmte Krankheiten und bestimmte Labornachweise von Krankheitserregern meldepflichtig. Nähere Einzelheiten sind den §§ 6 bis 10 und 34 des Infektionsschutzgesetzes zu entnehmen.

Mit den Meldungen soll einerseits eine anonymisierte statistische Darstellung des Auftretens verschiedener Infektionskrankheiten in Deutschland unterstützt werden, andererseits soll das Gesundheitsamt in die Lage versetzt werden, im Bedarfsfall Wegweisungen und beratende Auskünfte für betroffene Personen geben zu können.

Umwelthygienische Beratung

Das Gesundheitsamt hat in der Umwelthygiene und Umweltmedizin Aufgabenschwerpunkte im Bereich des vorsorglichen Gesundheitsschutzes und der Beratung in Schadensfällen.

Bei umwelthygienischen Fragestellungen informieren und beraten wir über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schadstoffen und anderen Einwirkungen aus der Umwelt auf den Menschen.

Wir geben Hinweise über weitere Untersuchungsmöglichkeiten, Sanierungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten sowie Verhaltungsempfehlungen im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes.

Ansprechpartnerin

Dr. Tessa Orgassa
Fachbereichsleiterin Infektionsschutz
 

Telefonnummer: 07151 501-1603 
Faxnummer: 07151 501-1652
infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de