Entdecken.
Genießen. Leben.
Rems-Murr-Kreis greift Gaststätten unter die Arme
Die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich gewordenen Lockdowns und die damit zusammenhängenden Betriebsschließungen haben insbesondere auch die Gastronomie schwer getroffen. Einige Betriebe mussten seit Beginn des ersten Lockdowns vor fast einem Jahr im März 2020 ihre Gaststätten, Clubs, Diskotheken und Bars schließen und hatten seitdem auch keine Möglichkeit mehr diese zu öffnen.
Eine erteilte Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn der Gastronomiebetrieb länger als ein Jahr ununterbrochen geschlossen ist. Um zu verhindern, dass diese Betriebe im März 2021 unverschuldet ihre Gaststättenerlaubnisse verlieren, hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis für die in seinem Zuständigkeitsbereich betroffenen Betriebe eine Allgemeinverfügung erlassen, welche die Frist bis zum automatischen Erlöschen der Erlaubnisse um ein weiteres Jahr hinausschiebt. Das bedeutet, dass Gastronomen im Rems-Murr-Kreis – anders als vom Wirtschaftsministerium kommuniziert – keinen formlosen Antrag auf Fristverlängerung stellen müssen.
„Wir möchten damit den Gastronomen, die durch die Corona-Pandemie ohnehin schon stark gebeutelt sind, unter die Arme greifen. Niemand soll unverschuldet seine Gaststättenerlaubnis verlieren und mit zusätzlicher Bürokratie kämpfen müssen. Daher war dieser pragmatische Lösungsansatz wichtig und richtig“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. „Die Gastronomen unterstützen können wir aber übrigens alle: Nutzen Sie Liefer- und Abholangebote und kaufen Sie Gutscheine, damit es Ihr Lieblingsrestaurant auch nach der Krise noch gibt. Perspektivisch bereiten wir einen gemeinsamen Gastronomie-Gutschein für beide Freizeitregionen des Rems-Murr-Kreises vor, das Remstal und den Schwäbischen Wald.“
Vom Erlöschen der Erlaubnis sind nicht alle Gastronomiebetriebe bedroht. Betriebe, die seit dem ersten Lockdown Speisen und Getränke zum Abholen anbieten oder die in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten Lockdown geöffnet hatten, sind nicht betroffen. Eine auch nur kurzzeitige Wiederaufnahme des Betriebs oder eine Teilaufnahme im Wege eines Verkaufs über die Straße führt dazu, dass die Jahresfrist wieder von neuem zu laufen begonnen hat. Diesen Betrieben wird empfohlen, die Dauer einer durchgehenden Betriebsschließung im Auge zu behalten, um rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist einen Antrag auf Verlängerung der Gaststättenerlaubnis beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis bzw. der für sie zuständigen Gaststättenbehörde zu stellen. Aber auch hier wird gelten. Die Gaststättenbehörde des Landkreises wird die Betriebe mit praktischen und unbürokratischen Lösungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unterstützen.
(ries/22.3.21)