Denkmalschutz und historische Gebäude

Das Baurechtsamt ist für die 13 Städte und Gemeinden seiner Baurechtszuständigkeit auch für den Denkmalschutz verantwortlich. Die untere Denkmalschutzbehörde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Sie berät in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege Bauherren, Architekten, Handwerker und Hauseigentümer in denkmalschutzrechtlichen Fragen,
  • entscheidet in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege über denkmalschutz­rechtliche Genehmigungen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen oder an baulichen Anlagen im Geltungsbereich von besonders geschützten historischen Bereichen
  • und überwacht die Einhaltung der denkmalschutz­rechtlichen Vorschriften.

In der Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde liegen Baudenkmale, Bodendenkmale sowie die archäologischen Prüfflächen.

Häufige Fragen

Was ist ein Denkmal?

Kulturdenkmale

  • Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
  • Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
  • Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 DSchG), sowieGesamtanlagen (§ 19 DSchG).

Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

  • Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
  • Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen, wenn
    • der Eigentümer die Eintragung beantragt, 
    • sie eine überörtliche Bedeutung haben,
    • sie zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
    • sie national wertvolles Kulturgut darstellen 
    • sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder
    • wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
  • Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Es können sowohl Gebäude als auch Bodendenkmale als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt sein.

Ist mein Gebäude ein Denkmal?

Unter https://www.geoportal-bw.de ist die Denkmalliste Baden-Württemberg zu finden. Damit können Sie nachvollziehen, warum das Objekt schützenswert ist. 

Wann braucht man eine denkmalrechtliche Genehmigung?

Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem Kulturdenkmal (§ 2), wenn Sie

  • das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen wollen,
  • Ihre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt,
  • Sie ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

Bei einem Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung benötigen Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung entsprechend, wenn Sie

  • es wiederherstellen oder instandsetzen,
  • es in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
  • es mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.

Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt: Sie benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen.

Für andere Vorhaben benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese die bisherige Grundstücksnutzung verändern. Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.

Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz

Für bestimmte Arbeiten an einem denkmalgeschützten Gebäude können Sie steuerliche Vergünstigungen erhalten. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang notwendig sind, um das Denkmal zu erhalten oder dauerhaft sinnvoll zu nutzen.

Wenn Sie mit dem Gebäude Einnahmen erzielen, zum Beispiel durch Vermietung, können Sie die anerkannten Herstellungskosten über zwölf Jahre abschreiben: im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent,in den darauffolgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent.

Wenn Sie das Gebäude selbst bewohnen, können Sie die anerkannten Kosten zehn Jahre lang mit jeweils bis zu 9 Prozent als Sonderausgaben geltend machen.

Bestimmte Erhaltungsaufwendungen für ein vermietetes oder betrieblich genutztes Baudenkmal können außerdem gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Eine Nutzung gilt als sinnvoll, wenn sie den langfristigen Erhalt der denkmalgeschützten Gebäudeteile sichert. Maßgeblich sind die §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes.

Zuständigkeiten

Die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis ist für die 13 Städte und Gemeinden zuständig, für welche auch die Baurechtszuständigkeit beim Landratsamt liegt. Die Gemeinden und Städten mit einer eigenen Baurechtszuständigkeit sind gleichzeitig als eigene Untere Denkmalschutzbehörde tätig. Die detailliert aufgeführten Zuständigkeiten finden Sie hier.

Für die Denkmalförderung ist das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.

Kontakt

Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen