Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Hinweise

Wir prüfen jeden Antrag auf Einbürgerung einzeln. Deshalb kann Ihr Fall anders bewertet werden als der Fall von Bekannten oder Verwandten. Entscheidend sind immer die aktuelle Rechtslage und Ihre eingereichten Unterlagen.

Aufgrund der Menge an eingehenden Anträgen und verschiedener Rückantwortzeiten der zu beteiligenden Behörden haben wir aktuell eine Bearbeitungszeit von etwa 18 bis 24 Monaten.

Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Mit der Einbürgerung können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Einen eigenen Antrag auf doppelte Staatsangehörigkeit gibt es nicht. Sie beantragen immer die Einbürgerung. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, hängt auch davon ab, ob Ihr Herkunftsland das erlaubt.

Auch wenn Sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und bisher eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nur über eine reguläre Einbürgerung.

Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Leistungen rund um die Einbürgerung - ebenso einen allgemeinen Überblick zum Einbürgerungsverfahren. Bitte lesen Sie die Informationen sorgfältig durch. Wenn danach noch Fragen offen sind, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.

Übersicht - das finden Sie auf dieser Seite

Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit

Ablauf des Einbürgerungsverfahrens

Persönliche Vorbereitung zu Hause

Beantworten Sie für sich die folgenden Fragen, bevor Sie Ihre Einbürgerbürgerung beantragen.

  • Habe ich die Homepage und die dort aufgeführten Erklärungen aufmerksam gelesen?
  • Treffen die aufgeführten Bedingungen auf mich zu?
  • Habe ich die passenden Formulare vollständig und richtig ausgefüllt, habe ich unterschrieben?
  • Habe ich die zugehörigen Anlagen 1 und 2 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet?
  • Habe ich von den erforderlichen Unterlagen vollständige Kopien gefertigt?

Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantwortet haben, geht es weiter mit der Antragsstellung.

Antragstellung

Es gibt im Moment zwei Möglichkeiten den Antrag zu stellen.

  1. Geben Sie Ihren Antrag im Rathaus (Bürgerbüro) Ihres Wohnortes ab.
  2. Senden Sie Ihren Antrag per Post ans uns.

Eine persönliche Abgabe Ihrer Unterlagen bei uns ist nicht möglich- Ebenso ist keine Antragsstellung per E-Mail möglich.

Prüfverfahren

Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit den wichtigsten Informationen. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies aufgrund der hohen Zahl an Anträgen mehrere Wochen oder in manchen Fällen sogar Monate dauern kann.

Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie schriftlich. Bitte reagieren Sie dann möglichst zeitnah auf unsere Briefe oder E-Mails.

Reichen Sie fehlende Unterlagen dann bitte nur per E-Mail oder Post nach. Eine persönliche Abgabe ist nicht möglich - auch nicht an der Information. Persönliche Vorsprachen sind nur möglich, wenn wir Sie dazu einladen.

Wir prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und Echtheit. Außerdem prüfen wir selbstverständlich, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Dafür sind auch Anfragen bei anderen Behörden notwendig, auch bei Sicherheitsbehörden.

Einbürgerungsgespräch

Personen ab 16 Jahren müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennen. Dieses Bekenntnis muss Ihrer inneren Überzeugung entsprechen. Außerdem müssen Sie den Kerninhalt verstanden haben.

Wir prüfen dies in einem persönlichen Gespräch anhand von Fragen mit Ihnen. Sie werden zu gegebener Zeit zu diesem Gespräch eingeladen und erhalten zur Vorbereitung entsprechendes Informationsmaterial.

Bitte beachten Sie
Wenn Ihre Antworten zeigen, dass Sie den Inhalt nicht verstanden haben, ist eine Einbürgerung nicht möglich. Wenn Ihre Sprachkenntnisse im Gespräch nicht ausreichen, gilt dies auch dann, wenn Sie ein B1-Sprachzertifikat vorweisen können. Denn: nur wer Inhalt und Bedeutung verstanden hat, kann ein glaubhaftes Bekenntnis abgeben. 

Überprüfung Ihrer Unterlagen
Im Gespräch überprüfen wir Ihre Originaldokumente auf Echtheit. Dazu gehören zum Beispiel Identitätsnachweise, Sprachnachweise und das Zertifikat über den Einbürgerungstest. Bitte halten Sie diese Dokumente deshalb bereits ab Antragstellung zu Hause bereit.

Entscheidung

Sobald wir alle Unterlagen geprüft haben und das Einbürgerungsgespräch stattgefunden hat, informieren wir Sie schriftlich über die Entscheidung.

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde persönlich. Mit der Aushändigung der Urkunde ist die Einbürgerung abgeschlossen.

Bitte beachten Sie:
Die Einbürgerungsurkunde darf nur an die antragstellende Person persönlich ausgehändigt werden. Eine Aushändigung an Dritte ist auch mit Vollmacht nicht erlaubt.

Weitere Informationen rund ums Einbürgerungsverfahren

Kosten / Gebühren im Einbürgerungsverfahren

Die Einbürgerung, deren Ablehnung oder die Rücknahme des Antrags kostet eine Gebühr. Diese ist erst nach Erhalt eines Gebührenbescheids zu bezahlen - nicht vorher. Sie erhalten den Gebührenbescheid mit Angaben zur Höhe der Gebühr, der Kontodaten und des Verwendungszwecks (Buchungszeichen) sobald eine Entscheidung getroffen wurde.

  • Gebühr für die Einbürgerung ab 16 Jahren: 255,- Euro
  • Gebühr für Kinder, die allein eingebürgert werden: 255,- Euro
  • Gebühr für die Rücknahme des Antrags: 153,- Euro
  • Gebühr für Kinder unter 16 Jahre, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden: 51,- Euro
  • Gebühr für die Ablehnung des Antrags: 191,- Euro

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Einbürgerung schwerbehinderter Menschen

Sie können Ihren Lebensunterhalt aufgrund Erwerbsunfähigkeit nicht sichern?

In diesem Fall müssen Sie Ihre dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nachweisen. Reichen Sie dazu den Einstufungsbericht der Rentenversicherung oder des Amtsarztes sowie alle Atteste zu Ihrem Gesundheitszustand ein. Diese müssen Angaben zu Art, Dauer, Behandlung, voraussichtlichen Genesungschancen usw. enthalten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Ermessens auf die Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet werden kann.

Bitte beachten Sie jedoch, dass alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sein müssen. Dazu gehören B1-Sprachkenntnisse, der Einbürgerungstest, eine geklärte Identität, ein anerkanntes Aufenthaltsrecht, die Abgabe des Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung in deutscher Sprache, Unbescholtenheit usw.

Ist neben der Sicherung des Lebensunterhalts eine weitere Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Einbürgerung nach den derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Ausschlussgründe für die Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist nur möglich, wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus sind gesetzlich Ausschlussgründe festgelegt, bei denen eine Einbürgerung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Dies gilt:

  1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Sie extremistische Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt haben und sich davon nicht davon abgewendet haben,
  2. wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt oder
  3. wenn Sie gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind oder durch Ihr Verhalten zeigen, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Die Bundesrepublik Deutschland erlaubt grundsätzlich die doppelte Staatsangehörigkeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie für alle Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber möglich ist. Auch Ihr Heimatland muss die doppelte Staatsangehörigkeit erlauben.

Bitte klären Sie vor der Antragstellung mit den zuständigen Behörden Ihres Heimatlandes, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen.

Die folgenden Länder erlauben dabei n der Regel keine doppelte Staatsbürgerschaft:
Andorra, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Bhutan, Myanmar, Volksrepublik China (Shanghai), Dschibuti, Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire; ab dem 21. Lebensjahr), Guinea (Frauen), Guinea-Bissau, Honduras (bei nicht gebürtigen Honduranern), Indien, Indonesien, Japan, Kambodscha, Kamerun, Kasachstan, Katar (durch Beschluss des Emirs), Komoren (Frauen), Kongo, Demokratische Republik (früh. Zaire), Korea (ehemals Südkorea), Kuwait (Männer), Litauen (ab dem 18. Lebensjahr durch Entscheidung des litauischen Innenministers), Madagaskar (ab dem 21. Lebensjahr), Mauretanien, Mikronesien, Monaco, Nepal (ab dem 16. Lebensjahr), Niederlande (unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt; Kontaktaufnahme mit dem niederländischen Konsulat erforderlich), Nordkorea, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Salomonen, Simbabwe, Sri Lanka (Beibehaltungsantrag möglich), Südafrika (automatischer Verlust ab dem 18. Lebensjahr; Beibehaltung jedoch möglich), Thailand (erlaubt in der Regel keine zwei Pässe), Trinidad und Tobago, Ukraine, Uruguay, Usbekistan (Nachfrage beim Konsulat erforderlich).

Folgen der doppelten Staatsbürgerschaft

Sie behalten Ihre staatsbürgerlichen Rechte im Heimatland. Gleichzeitig bleiben auch Ihre staatsbürgerlichen Pflichten bestehen. Dazu gehören insbesondere konsularische Pflichten wie die Meldung personenbezogener Änderungen, und Passbeschaffung. Zudem haben Sie in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, keinen vollen Schutz des deutschen Auswärtigen Amtes.

Bei Reisen in ein Land, das mit Ihrem Herkunftsland eng verbunden ist und einem Auslieferungs- oder anderen Hilfeersuchen Ihres Herkunftslandes auf Grund vertraglicher Bindung nachkommen würde, können ebenfalls Schwierigkeiten eintreten. Es können zudem Einreisebeschränkungen in anderen Ländern bestehen, weil deren Verhältnis zu Ihrem Herkunftsland belastet ist. Genauere Informationen, welche Rechte und Pflichten speziell in Ihrem Land bestehen bleiben, können Sie bei den Behörden Ihres Herkunftslandes erfragen. 

Links und Downloads

Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeitsausweis)

Zweifelt eine Behörde oder eine andere Organisation im Inland oder Ausland Ihre deutsche Staatsangehörigkeit an, können Sie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Wenn festgestellt wird, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis. Diesen können Sie dann als Nachweis vorlegen.

Bitte beachten Sie: Der persönliche Wunsch nach einem Staatsangehörigkeitsausweis reicht nicht aus. Ohne konkreten Zweck besteht kein Anspruch darauf. Sie müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)). Das berechtigte Interesse müssen Sie begründen und belegen.

Leistung

Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

Bitte beachten Sie, dass die Übersendung personenbezogener Daten per E-Mail aus Datenschutzgründen nicht uneingeschränkt zu empfehlen ist und freiwillig erfolgt. Weitere Informationen zur Sicherheit im E-Mail-Verkehr finden Sie in unserem Impressum.

Negativbescheinigung zur deutschen Staatsbürgerschaft

Sie wohnen im Rems-Murr-Kreis? Sie möchten Ihren Nationalpass erneuern und Ihr Heimatland verlangt eine Negativbescheinigung, zum Beispiel Kasachstan, Indien oder Turkmenistan?  Dann sind Sie bei uns richtig. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Beantragung.

Antragstellung

Sie können die Negativbescheinigung per Post oder per E-Mail beantragen. Bitte senden Sie uns folgende Unterlagen und Informationen zu.

Wir lassen Ihnen nach Eingang Ihres Antrags einen Abholtermin und einen Gebührenbescheid zukommen. Die Gebühr beträgt derzeit 10 Euro.

Bitte beachten Sie, dass die Übersendung personenbezogener Daten per E-Mail aus Datenschutzgründen nicht uneingeschränkt zu empfehlen ist und freiwillig erfolgt. Weitere Informationen zur Sicherheit im E-Mail-Verkehr finden Sie in unserem Impressum.

Personenstandsrecht

Im Bereich Personenstandsrecht geht es vor allem um die drei Themenfelder

Standesamtaufsicht

Das Landratsamt übt die staatliche Fachaufsicht über die Standesämter im Rems-Murr-Kreis aus. Diese umfasst insbesondere 

  • die Beratung der Standesbeamtinnen und Standesbeamtendie
  • Prüfung und Genehmigung vorlagepflichtiger Sachverhalte, vor allem, wenn das Recht eines oder mehrerer ausländischer Staaten berührt ist
  • das Hinwirken auf eine einheitliche Rechtsanwendung
  • die Durchführung von Lehrgängen für Standesbeamtinnen und Standesbeamte und deren Mitarbeitenden

Als Fachaufsichtsbehörde ist das Landratsamt ausschließlich direkt gegenüber den Standesämtern in den Städten und Gemeinden tätig.

Bitte wenden Sie sich als Bürger daher daher immer direkt an das Standesamt, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Das Standesamt ist Teil der Gemeinde oder Stadtverwaltung.

Leistungen nach dem StrRehaG („Opferrente“)

Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) können Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR finanzielle Leistungen erhalten. Möglich sind:

  • eine monatliche besondere Zuwendung von bis zu 330 Euro nach § 17a StrRehaG
  • die sogenannte „Opferrente“eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG

Namensänderung

Sie können Ihren Familiennamen oder Vornamen nur in Ausnahmefällen ändern lassen. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen, wenn Ihr Familienname zum Beispiel

  • anstößig klingt
  • lächerlich wirkt
  • wesentliche Schwierigkeiten bei der Schreibweise verursacht
  • wesentliche Schwierigkeiten bei der Aussprache verursacht

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen

Bitte beachten Sie: Für Namensänderungen sind im Rems-Murr-Kreis nur die großen Kreisstädte Backnang, Fellbach, Schorndorf, Waiblingen, Weinstadt und Winnenden direkt zuständig. 

Ansprechperson

Frau
Schreiber
Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht

Kontakt

Fachbereich Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht
Die Antragsstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Ausländeramt
Rötestraße 17
71332 Waiblingen

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Arbeitstag (Mo - Fr)
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
13:30 Uhr - 18:00 Uhr