Einbürgerungsvoraussetzungen

Prüfen Sie online, ob Sie die Voraussetzung für eine Einbürgerung erfüllen.

Voraussetzungen für die Einbürgerung im Detail

Deutscher Reisepass und Deutsches Grundgesetz liegen auf der deutschen Flagge

Die Einbürgerung ist nur möglich, wenn Sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Wir haben die wichtigsten Anforderungen, erforderlichen Nachweise und möglichen Ausnahmen auf einer gesonderten Seite zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass maßgeblich für die Entscheidungsfindung stets die Prüfung Ihres Einzelfalls ist.

5 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

Grundsatz

Grundsätzlich müssen Sie sich seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Im Folgenden erfahren Sie, ab wann Ihre Aufenthaltszeit als rechtmäßig gilt, ob die Zeit des Asylverfahrens angerechnet werden kann und welche Verkürzungen möglich sind.

Rechtmäßiger Aufenhalt

Als rechtmäßiger Aufenthalt zählt in der Regel die Zeit, in der Sie ein gültiges Aufenthaltsrecht besessen haben.

Wurde Ihre rechtmäßige Aufenthaltszeit durch Duldungszeiten unterbrochen, zählt die Aufenthaltszeit erst ab Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. Die vorherigen Zeiten sind nur in Einzelfällen anrechenbar.

Wurde Ihre rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthaltszeit durch Auslandsaufenthalte unterbrochen, ist zu prüfen, ob ein Teil des Voraufenthalts angerechnet werden kann.

Schreiben Sie uns bei Fragen gerne eine E-Mail.

Anrechung der Asylverfahrenszeit

Die Asylverfahrenszeit kann bei folgenden BAMF-Entscheidungen angerechnet werden:

  • Asylanerkennung
  • Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Anerkennung des subsidiären Schutzstatus

Die anrechenbare Zeit beginnt mit der ersten Ausstellung eines Ankunftsnachweises beziehungsweise einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Dies gilt auch, wenn die oben genannte Entscheidung nach einer Klage beim Verwaltungsgericht getroffen wurde. Wurde die oben genannte Entscheidung erst im Rahmen eines Asylfolgeantrags getroffen, ist die Aufenthaltszeit erst ab der Stellung des Asylfolgeantrags anrechenbar.

Keine Anrechnung der Asylverfahrenszeit

Die Asylverfahrenszeit kann bei folgenden BAMF-Entscheidungen nicht angerechnet werden:

  • vollständige Ablehnung des Asylantrags
  • Feststellung von Abschiebungsverboten
  • Ablehnung aufgrund der Rücknahme des Asylantrag

Kann die Asylverfahrenszeit nicht angerechnet werden, gilt der Aufenthalt ab Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig. 

Duldungszeiten sind in der Regel nicht anrechenbar.

Verkürzung der Aufenthaltszeit

Verkürzung auf 3 Jahre – Ehegatte eines Deutschen

Die Aufenthaltszeit kann von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn Sie
seit mindestens 2 Jahren mit einem Deutschen verheiratet sind undIhr Ehepartner bereits seit 2 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

  • seit mindestens 2 Jahren mit einem Deutschen verheiratet sind und
  • Ihr Ehepartner bereits seit 2 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Verkürzung auf 4 Jahre – Miteinbürgerung des Ehegatten

Beantragen Sie als Ehepaar gemeinsam die Einbürgerung, muss einer von Ihnen nur eine Aufenthaltszeit von 4 Jahren erfüllen.

Verkürzung auf 3 Jahre – Miteinbürgerung von Kindern

Kinder unter 16 Jahren benötigen bei der Einbürgerung zusammen mit einem Elternteil – der sogenannten Miteinbürgerung – nur 3 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt.

Kinder unter 6 Jahren müssen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben rechtmäßig in Deutschland verbracht haben. (Beispiel: Ist das Kind 3 Jahre alt, muss es sich vor der Einbürgerung mindestens 1,5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.)

Handlungsfähig oder gesetzlich vertreten

Grundsatz

Für die Einbürgerung ist es notwendig, dass Sie nach $ 34 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sind.

Ab 16 Jahren ist die selbstständige Antragstellung möglich.

Bei Geschäftsunfähigkeit kann der Antrag durch einen gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Der Betreuerstatus ist nachzuweisen.

Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit

Grundsatz

Sie müssen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage amtlicher Dokumente nachweisen.

Stufenmodell der Identitätsklärung

Die Überprüfung Ihrer Identität erfolgt nach einem Stufenmodell:

  • Stufe 1: gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgern ein gültiger Ausweis
  • Stufe 2: weitere amtliche Dokumente des Herkunftslandes mit biometrischen Merkmalen, zum Beispiel Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild
  • Stufe 3: Dokumente aus dem Herkunftsland ohne biometrische Merkmale, zum Beispiel Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen

Die Prüfung beginnt bei Stufe 1. Können Sie die dort genannten Dokumente nicht vorlegen, müssen Sie dies glaubhaft machen und Dokumente der Stufe 2 beschaffen. Können Sie auch diese Dokumente nicht bereitstellen, müssen Sie dies ebenfalls glaubhaft machen und Dokumente der Stufe 3 beschaffen.

Welche Dokumente für die Identitätsklärung geeignet sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Nicht als Identitätsdokumente anerkannt

Nicht als Identitätsdokumente zählen:

  • der BAMF-Bescheid
  • die Aufenthaltserlaubnis
  • der Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer

Identitätsklärung bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten

Anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar,

  • sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden,
  • einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten,
  • und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt die Auslandsvertretung seines Herkunftslandes aufzusuchen,

um geeignete Nachweise beschaffen zu können.

Wenn Sie sich als Flüchtling an Ihr Herkunftsland wenden, um geeignete Identitätsdokumente zu beschaffen, stellen Sie sich nicht unter den Schutz des Herkunftsstaates. Gründe, weshalb eine Beschaffung der Dokumente dennoch nicht zumutbar ist, müssen glaubhaft gemacht werden.

Urkunden - Übersetzungen und Legalisation

Personenstandsurkunden, die nicht als internationale Urkunden ausgestellt wurden, müssen mit der Übersetzung eines anerkannten und vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Bei Urkunden in kyrillischer Schrift muss die Übersetzung nach der ISO-Norm 9:1995 erfolgen.

Ausländische Urkunden werden nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die deutsche Botschaft im Ausstellungsland bestätigt worden ist (Legalisation). Es gibt eine Ausnahme für Urkunden aus Mitgliedstaaten des "Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961". 

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und Loyalitätserklärung

Grundsatz

Einbürgerungsbewerber ab 16 Jahren müssen ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands abgeben. Zusätzlich ist eine Loyalitätserklärung erforderlich.

Abgabe und Prüfung des Bekenntnisses

Das Bekenntnis wird bereits bei der Antragstellung unterschrieben.

Es handelt sich nicht nur um ein Dokument, das Sie unterschreiben. Das Bekenntnis muss von Ihrer inneren Einstellung getragen und inhaltlich verstanden werden.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde muss dies anhand von Fragen überprüfen. Die Fragen beziehen sich nur auf das Bekenntnis. Können Sie die Fragen nicht hinreichend beantworten und dadurch nicht nachweisen, dass Sie den Kerninhalt verstanden haben, ist eine Einbürgerung nicht möglich.

Bereiten Sie sich deshalb bereits im Voraus gut darauf vor. Mit der Einladung zum Gespräch erhalten Sie weitere Informationen, die Ihnen bei der Vorbereitung helfen.

Gültige Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis

Grundsatz

In der Regel ist die Einbürgerung auch mit einem befristeten Aufenthaltstitel oder einer Blauen Karte EU möglich.

Mit den im Folgenden genannten befristeten Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist jedoch keine Einbürgerung möglich:
§16a AufenthG, §16b AufenthG, §16c AufenthG, §16d AufenthG, §16e AufenthG, §16f AufenthG, §17 AufenthG, §18f AufenthG, §19 AufenthG, §19b AufenthG, §19e AufenthG, §20 AufenthG, §22 AufenthG, §23a AufenthG, §24 AufenthG, §19b AufenthG, §19e AufenthG, §20 AufenthG, §22 AufenthG, §23a AufenthG, §24 AufenthG, §25 Absatz 3 AufenthG, §25 Absatz 5 AufenthG, §25 Absatz 4a AufenthG, §25 Absatz 4b AufenthG, §25 Absatz 5 AufenthG oder §104c AufenthG.

Besitzen Sie einen dieser Aufenthaltstitel, müssen Sie ihn zuerst beim Ausländeramt in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis – eine Niederlassungserlaubnis – umwandeln lassen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht nur auf den Aufenthaltstitel ankommt. Ihre Aufenthaltszeit muss auch rechtmäßig gewesen sein.

EU-Bürgerinnen und Bürger

EU-Bürger benötigen keinen Aufenthaltstitel. Familienangehörige von EU-Bürgern müssen eine gültige Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetzt/EU besitzen.

Ausreichende Lebensunterhaltssicherung

Grundsatz

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich ohne Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) bestreiten können.

Inhalt der aktuellen Lebensunterhaltssicherung

Der Lebensunterhalt muss für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft gesichert sein. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft wird dem Gesamteinkommen gegenübergestellt. Übersteigt Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen den Gesamtbedarf, ist der Lebensunterhalt gesichert.

Für die Prüfung werden sämtliche Einkommens- und Bedarfsnachweise aller Personen der Bedarfsgemeinschaft benötigt.

Die Bedarfsgemeinschaft besteht meist aus dem Antragsteller, dem Ehegatten und den Kindern. Sind Sie nicht verheiratet, haben aber ein gemeinsames minderjähriges Kind, kann ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen.

Nachhaltigkeit und Altersvorsorge

Ihr Einkommen muss nachhaltig sein.

Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass Sie bereits in der Vergangenheit durch Vollzeitarbeit in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ein lang anhaltender Leistungsbezug in der Vergangenheit kann sich deshalb negativ auf die Einbürgerung auswirken.

Zudem muss das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit bestehen, damit es als nachhaltig angesehen werden kann.

Unterhaltsfähigkeit

Für die Einbürgerung ist es unerheblich, ob Sie von der Unterhaltspflicht befreit wurden oder eine Unterhaltsvereinbarung besteht. Sie müssen in der Lage sein, für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einen angemessenen Unterhalt zu zahlen.

Wohngeld und Kinderzuschlag

Der Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag ist grundsätzlich möglich. Diese Leistungen dürfen jedoch nicht in die Berechnung des Lebensunterhalts einbezogen werden.

Können Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht sichern, ist die Voraussetzung der ausreichenden Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I kann in der Regel nicht als Einkommen zur Lebensunterhaltssicherung angerechnet werden, da es nicht nachhaltig ist. Ob der Bezug von Arbeitslosengeld I schädlich ist, wird im Einzelfall entschieden.

Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Beziehen Sie aktuell in vollem Umfang Bürgergeld und gehen keiner Vollzeittätigkeit nach, ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.

Dies gilt auch für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung.

Ausnahmen

Ausnahmen für Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer

Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie

  • bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen oder
  • bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen?

In diesem Fall ist eine Einbürgerung in der Regel auch möglich, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können. Sie dürfen den Leistungsbezug jedoch nicht selbst zu vertreten haben. Zudem muss Ihre Erwerbsbiografie positiv für Sie sprechen. 

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Ihre Kinder.

Weitere Ausnahmen

Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes gibt es nur noch zwei weitere Ausnahmen von der Lebensunterhaltssicherung:

  • Sie haben in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet und arbeiten weiterhin in Vollzeit. Dies darf sich bis zur Einbürgerung nicht ändern.
  • Sie leben mit einem minderjährigen Kind und Ihrem Ehepartner in einer familiären Lebensgemeinschaft. Ihr Ehegatte hat in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet und arbeitet weiterhin in Vollzeit. Dies darf sich bis zur Einbürgerung nicht ändern.

Erfüllen Sie einen dieser Punkte, ist die Einbürgerung in der Regel auch möglich, wenn Sie ergänzend Leistungen beziehen oder den Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern können.

Die Nachhaltigkeit bleibt dennoch erforderlich. Haben Sie oder Ihr Ehepartner in der Vergangenheit nie oder nur wenig gearbeitet, fällt die Prognose wegen fehlender Nachhaltigkeit negativ aus. Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.

Benötigen minderjährige Kinder keine vollständige Betreuung mehr, muss der andere Elternteil im Rahmen seiner Möglichkeiten ebenfalls einer geringfügigen oder teilweisen Beschäftigung nachgehen. Gehen die Kinder beispielsweise zur Schule und arbeitet nur ein Elternteil in Vollzeit, ist dem anderen Elternteil im Hinblick auf die Nachhaltigkeit ebenfalls eine stundenweise Beschäftigung zuzumuten.

Keine Vorstrafen

Grundsatz

Sie dürfen für die Einbürgerung weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein, noch darf gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.

Ausnahmen

Eine Einbürgerung ist in der Regel trotzdem möglich, wenn folgende Entscheidungen oder Strafen vorliegen:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel
  • Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde

Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden diese zusammengerechnet.

Antisemitische, rassistische oder menschenverachtende Taten

Die genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt wurden und ein entsprechender Beweggrund im Urteil festgestellt wurde.

Zu hohe Verurteilungen - wann ist die Einbürgerung möglich?

Wenn Sie das Strafmaß übersteigen, ist die Einbürgerung erst möglich, wenn Ihre Vorstrafen im Bundeszentralregister gelöscht (getilgt) wurden - soweit auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Das Bundeszentralregister ist nicht das Führungszeugnis.  Sie können ausschließlich beim Bundesamt für Justiz erfragen, wie hoch Ihre im Bundeszentralregister eingetragenen Vorstrafen sind und wann diese getilgt werden. Ein Führungszeugnis gibt nicht ausreichend Auskunft darüber.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Grundsatz

Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form auf dem Niveau B1 verfügen. In der Regel sind die Sprachkenntnisse durch ein B1-Sprachzertifikat nachzuweisen. Ihre mündlichen Sprachkenntnisse werden zusätzlich auf Aktualität geprüft, wenn Sie zur Abgabe des Bekenntnisses vorsprechen.

Anerkannte Nachweise

Folgende Nachweise werden akzeptiert:

  • B1-Zertifikat oder besser von telc, Goethe-Institut oder TestDaF
  • Deutsch-Test für Zuwanderer mit B1 als Gesamtergebnis
  • in Deutschland erworbenes Schulabschlusszeugnis: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife
  • in Deutschland erworbenes Berufsausbildungsabschlusszeugnis
  • Bachelor- oder Masterdiplom eines deutschsprachigen Studiengangs
  • 4 Versetzungszeugnisse einer weiterführenden deutschen Schule

Bitte beachten Sie:

  • Teilnahmebescheinigungen reichen in der Regel nicht aus.
  • Die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses gilt nicht als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse.
  • Bestehen im persönlichen Gespräch Zweifel daran, dass Sie weiterhin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde eine neue Sprachprüfung oder gegebenenfalls die Teilnahme an einem Sprachkurs verlangen.

Ausnahmen

Ausnahme für die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration

Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie

  • bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind oder
  • bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.

In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie sich im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme mündlich in deutscher Sprache verständigen können. Ein B1-Zertifikat ist nicht erforderlich.

Ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur historischen Verantwortung Deutschlands in deutscher Sprache abgelegt werden muss oder ein Dolmetscher eingesetzt werden darf, ist aktuell noch nicht geklärt. Sobald entsprechende Informationen vorliegen, werden diese hier ergänzt.

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Ihre Kinder.

Ausnahme wegen Krankheit, Behinderung oder Alters

Von den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse kann abgesehen werden, wenn Sie diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erwerben können.

Als altersbedingt gilt hier die Einreise nach dem 55. Lebensjahr und die Einbürgerung ab dem 65. Lebensjahr.

Sonstige Ausnahme

Auf ein B1-Zertifikat kann verzichtet werden, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft erschwert ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie sich im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme mündlich in deutscher Sprache verständigen können.

Ob das Bekenntnis in deutscher Sprache abgelegt werden muss oder ein Dolmetscher eingesetzt werden darf, ist aktuell noch nicht geklärt. Ebenfalls ist noch nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang die ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen nachgewiesen werden müssen. Sobald entsprechende Informationen vorliegen, werden diese hier ergänzt

Prüfstellen Sprachtest B1 / Deutschtest für Zuwanderer

Den Deutsch-Test für Zuwanderer oder die B1-Prüfung können Sie in der Regel bei Volkshochschulen ablegen.

Die B1-Prüfung wird zudem vom Goethe-Institut und von telc-zertifizierten Sprachschulen durchgeführt. Auf den Internetseiten des Deutschen Volkshochschul-Verbands, des Goethe-Instituts und von telc finden Sie zugelassene Sprachschulen in Ihrer Nähe.

Informationen zur Anmeldung, Ablauf und Kosten erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Sprachschulen oder Volkshochschulen.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Grundsatz

Ab 16 Jahren müssen Sie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese Kenntnisse werden in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Anerkannte Nachweise

Folgende Dokumente werden als Nachweis akzeptiert:

  • Zertifikat über den Einbürgerungstest
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“ mit mindestens 17 Punkten
  • deutsches Schulabschlusszeugnis: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife
  • Ausbildungsabschlusszeugnis mit dem Vermerk, dass ein dem Hauptschul- oder Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erworben wurde

Bei Hochschulabsolventen der Rechts-, Politik- und Verwaltungswissenschaften wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass sie entsprechende Kenntnisse erworben haben.

Bei anderen Studiengängen muss nachgewiesen werden, dass im Studium Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vermittelt wurden. Ein rein naturwissenschaftlicher Studiengang reicht nicht aus. Dasselbe gilt für eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung, wenn sich aus den Nachweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass entsprechende Kenntnisse vermittelt wurden.

Ausnahmen

Ausnahme für die Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration

Eine Ausnahme kann gelten, wenn Sie

  • bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter in die BRD eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind oder
  • bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeitnehmer in die DDR eingereist oder als Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.

Können Sie sich im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme mündlich in deutscher Sprache verständigen, kann auf den Einbürgerungstest verzichtet werden.

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Ihre Kinder.

Ausnahme Einbürgerungstest - Krankheit, Behinderung, Alter

Vom Einbürgerungstest kann abgesehen werden, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben können.

Als altersbedingt gilt hier die Einreise nach dem 55. Lebensjahr und die Einbürgerung ab dem 65. Lebensjahr.

Ausnahme für Personen über 60 Jahre: Sind Sie älter als 60 Jahre, leben seit mindestens 12 Jahren in Deutschland und können sich mündlich im Alltag gut verständigen, kann auf den Einbürgerungstest verzichtet werden. Ihr Lebensunterhalt muss jedoch ausreichend gesichert sein. Es darf kein Anspruch auf Leistungen bestehen.

Sonstige Ausnahme Einbürgerungstest

Wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft erschwert ist, kann sowohl auf ein B1-Zertifikat als auch auf den Einbürgerungstest verzichtet werden. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie sich im Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme mündlich in deutscher Sprache verständigen können.

Prüfstellen Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland

Den Einbürgerungstest können Sie bei Volkshochschulen ablegen.

Der Test „Leben in Deutschland“ wird auch von anderen Sprachschulen angeboten. Auf den Internetseiten des Deutschen Volkshochschul-Verbands und von telc finden Sie zugelassene Sprachschulen in Ihrer Nähe.

Informationen zu Anmeldung, Ablauf und Kosten erhalten Sie direkt bei den Sprachschulen oder Volkshochschulen.

Orientierungskurs ist nicht anerkannt

Im Jahr 2008 wurde der Einbürgerungstest als weitere Voraussetzung für die Einbürgerung eingeführt. Damals durften gesetzlich nur Zertifikate über den Einbürgerungstest anerkannt werden. 

Erst mit der Einführung des Tests „Leben in Deutschland“ im Jahr 2013 wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Voraussetzung für die Einbürgerung mit mindestens 17 Punkten ebenfalls erfüllt ist. Diese Regelung bezieht sich nur auf Zertifikate über den Test „Leben in Deutschland“ ab 2013. Zertifikate über einen vorher abgelegten Orientierungskurs werden davon nicht erfasst. Das gilt auch, wenn die entsprechende Punktzahl erreicht wurde.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und kann deshalb den Orientierungskurs nicht anerkennen. Sie müssen einen der oben genannten Nachweise einreichen.

Kontakt

Fachbereich Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht
Die Antragsstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Ausländeramt
Rötestraße 17
71332 Waiblingen

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Arbeitstag (Mo - Fr)
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
13:30 Uhr - 18:00 Uhr