Grafisches Element mit vier ehemaligen Deponiestandorten, auf denen nun Freiflächensolaranlagen gebaut werden

Freiflächensolaranlagen

Freiflächensolaranlagen leisten einen wichtigen Beitrag zu den Klimaschutzzielen von Bund und Land Baden-Württemberg. Sie ergänzen Solarenergie auf Dächern und Fassaden und ermöglichen die Stromerzeugung aus Sonnenenergie auf größeren zusammenhängenden Flächen.

Der Rems-Murr-Kreis nutzt die Zusammenarbeit mit der Abfallwirtschaft Rems-Murr-Kreis (AWRM) aktiv, um auf ehemaligen Hausmülldeponien große Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu bauen und damit vor allem die Rems-Murr-Kliniken mit regionalem Solarstrom zu versorgen. Weitere Informationen

Ansprechpartner und Fallmanagement für Ihre geplante Freiflächensolaranlage:

Tanja Strohmaier
Amt für Umweltschutz
Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen

Häufige Fragen

Welche Auswirkungen können Freiflächensolaranlagen haben?

Durch ihre Größe und Flächeninanspruchnahme können Solarparks Natur und Landschaft beeinflussen. Zudem können sie Flächen beanspruchen, die bislang für die Nahrungs- oder Futtermittelproduktion genutzt werden.

Welche Interessen müssen bei der Planung berücksichtigt werden?

Bei der Planung sind Klimaschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft sowie weitere umweltrechtliche Anforderungen miteinander abzuwägen. Eine frühzeitige Standortprüfung hilft, Konflikte zu vermeiden und geeignete Lösungen zu finden.

Können Solarparks naturverträglich gestaltet werden?

Ja. Werden Umwelt- und Naturschutzbelange frühzeitig in die Planung einbezogen, können Solarparks naturverträglich umgesetzt und biodiversitätsfördernd entwickelt werden.

Wie unterstützt der Rems-Murr-Kreis die Planung?

Mit der Task-Force „Erneuerbare Energien“ und einem Fallmanagement für Freiflächensolaranlagen unterstützt der Landkreis einen naturverträglichen Ausbau der Solarenergie. Ziel ist es, Klimaschutz, Umweltbelange und landwirtschaftliche Interessen bestmöglich in Einklang zu bringen.

Wie kann ich prüfen, ob eine Fläche geeignet ist?

Eine erste Orientierung bietet das BürgerGIS des Rems-Murr-Kreises. Dort sind flurstücksgenau umweltrechtliche und landwirtschaftliche Belange sowie mögliche Ausschlusskriterien dargestellt.

Welche Unterstützung bietet das Fallmanagement?

Unser Fallmanagement informiert über rechtliche Rahmenbedingungen, bindet die zuständigen Fachbehörden ein und koordiniert die fachliche sowie rechtliche Bewertung eines Vorhabens. Bei Bedarf organisiert sie einen ersten gemeinsamen Abstimmungstermin.

Wann sollte ich Kontakt mit den zuständigen Behörden aufnehmen?

Möglichst frühzeitig. Eine frühe Abstimmung erleichtert die Standortwahl, berücksichtigt relevante Anforderungen von Beginn an und kann zu einem zügigeren Planungsverfahren beitragen.

Baurecht und Bauplanungsrecht

Baurecht

Seit der Novelle der Landesbauordnung sind Freiflächensolaranlagen einschließlich ihrer technischen Nebenanlagen und erforderlichen Leitungsinfrastruktur grundsätzlich verfahrensfrei. Dazu zählen beispielsweise Wechselrichter- und Transformatorstationen, Batteriespeicher oder Anlagen zur Wasserstofferzeugung. 

Verfahrensfrei bedeutet jedoch nicht rechtsfrei: Auch ohne Baugenehmigung müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten werden – etwa zu Bauplanungsrecht, Brandschutz, Statik sowie Natur-, Wasser-, Denkmal- und Straßenschutz. Die Verantwortung hierfür liegt beim Bauherrn. Zur Klärung einzelner Fragen kann beim zuständigen Baurechtsamt eine Bauvoranfrage gestellt werden.

Bauplanungsrecht

Unabhängig von der baurechtlichen Verfahrensfreiheit sind Freiflächensolaranlagen in der Regel nicht privilegiert und somit im Außenbereich nicht grundsätzlich zulässig. Für Freiflächensolaranlagen ist daher generell ein Bebauungsplan erforderlich, mit dem der Standort für Solarenergie parzellengenau festgesetzt wird.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen handelt es sich bei Freiflächensolaranlagen um privilegierte Außenbereichsvorhabennach § 35 Absatz 1 BauGB:

  • Anlagen in einem 200 m Korridor entlang von Autobahnen oder von Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
  • sog. Agri-PV-Anlagen, die im Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung stehen.

Raumordnung

Unabhängig von der baurechtlichen Verfahrensfreiheit sind Freiflächensolaranlagen in der Regel nicht privilegiert und somit im Außenbereich nicht grundsätzlich zulässig. Für Freiflächensolaranlagen ist daher generell ein Bebauungsplan erforderlich, mit dem der Standort für Solarenergie parzellengenau festgesetzt wird.

Die Errichtung von (raumbedeutsamen) Freiflächensolaranlagen auf Flächen, die mit verbindlichen Zielen der Raumordnung belegt sind, ist nach Maßgabe der jeweiligen Regionalpläne zunächst grundsätzlich ausgeschlossen wie z.B. bei

  • Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
  • Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege
  • Vorranggebiete für Landwirtschaft
  • Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und zur Sicherung von Rohstoffen
  • Freihaltetrassen für den Verkehr

Ausgenommen sind nur Anlagen, die sich in einem Vorbehalts- oder Vorranggebiet für Freiflächenphotovoltaikanlagen befinden und sofern bei der Lage im Regionalen Grünzug dieser für Solaranlagen geöffnet wurde.