Infobrief Kindertagespflege – Umsetzung der Beschlüsse ab dem 01.01.2026

Vertreter der Tageselternvereine, der Kindertagespflegepersonen (KTPP) und der Kommunen wurden an den Gesprächen zur Umsetzung der Beschlüsse durch die Haushaltskonsolidierung des Landkreises beteiligt. Deren Meinung ist maßgeblich in die beschlossene Umsetzung eingeflossen. Ebenso wurden die Rückmeldungen von Eltern und weiteren Beteiligten im Nachgang zum Protesttag berücksichtigt.

Ein gemeinsamer und großer Wunsch aller Beteiligten war der Abbau von Bürokratie, dem das Kreisjugendamt künftig durch die Vereinfachung von Prozessen nachkommt.

In diesem Infobrief geben wir Ihnen eine kurze Information. Details finden Sie im Teilplan Kindertagespflege, Teil 2, Anlage 17. Der Teilplan steht Ihnen auf unserer Homepage unter dem Reiter „Informationen und Merkblätter zur Kindertagespflege“ zur Verfügung.

1. Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 8,20 EUR

Ab 01.01.2026 erhalten KTPP im Rems-Murr-Kreis 8,20 EUR pro Kind und pro Betreuungsstunde. Wie schon bisher gilt der gleiche Stundensatz für Kinder unter drei Jahren und für Kinder über drei Jahren. 

Er setzt sich zusammen aus 2,05 EUR für Sachkosten und 6,15 EUR für die Förderleistung. Gemäß den Empfehlungen des Landes Baden-Württemberg ist in der Förderleistung ein Betrag in Höhe von 5% für die Abgeltung von Vor- und Nachbereitungszeiten und Elterngesprächen enthalten.

2. Eingewöhnung | Neue Pauschale | Spitzabrechnung und 14 Tage-Grenze entfällt

Für Eingewöhnungen, die ab dem 01.01.2026 starten, entfällt die bisherige Spitzabrechnung sowie die Begrenzung auf 14 Tage.

Im Antrag geben die Eltern und KTPP gemeinsam an, ob und ab welchem Tag eine Eingewöhnung erfolgt und wann der erste reguläre Betreuungstag sein wird. Die Eingewöhnung muss, wie bisher, innerhalb von acht Wochen vor Beginn der regulären Betreuung erfolgen.

Wird die Eingewöhnung beantragt, erhält die KTPP eine einmalige Pauschale in Höhe von 50 % der laufenden Geldleistung, die dem künftig vereinbarten Betreuungsumfang entspricht.

Neu: Kostenbeitrag für die Eltern

Die Eltern müssen für die Eingewöhnung 50 % ihres regulären Kostenbeitrags bezahlen.

Beispiel: Kind soll im Grundanspruch betreut werden, eine Eingewöhnung wird beantragt. 

KTPP erhält einmalig 352,60 EUR     |     50% von 705,20 EUR (86 x 8,20 EUR)

Eltern bezahlen einmalig 68,00 EUR     |     50% des KB (136,00 EUR lt. Tabelle)

3. Ausfallzeiten | Entfall der 12-Wochen und der 28-Tage Regel | Entfall der Dokumentation der Ausfallzeiten

Ab 01.01.2026 wurde beschlossen:

  • Ausfallzeiten des Kindes werden bis zu 6 Wochen pro Betreuungsjahr bezahlt
  • Ausfallzeiten der KTPP werden nicht bezahlt
  • Gleichzeitige Abwesenheit von Kind und KTPP zählt als Ausfallzeit des Kindes

11/12-Regelung – Wahl der Auszahlungsform Pauschalbetrag

Zur bürokratiearmen Umsetzung dieser Beschlüsse wird künftig ein pauschaler Abzug angeboten: Von der laufenden Geldleistung werden pauschal 11/12 abgezogen und damit 7,52 EUR pro Stunde (8,20 EUR geteilt durch 12 mal 11) im Monatsvoraus ausbezahlt. 

Beispiel: 86 Stunden × 7,52 EUR = 646,42 EUR laufende Geldleistung

Sämtliche Ausfallzeiten werden damit pauschal abgegolten, es erfolgt keine weitere Überprüfung der Ausfallzeiten von KTPP oder des Kindes. Der Kostenbeitrag der Eltern bleibt in voller Höhe durchgängig bestehen

Spitzabrechnung - Wahl der Auszahlungsform Stundenabrechnung

Sollten sich KTPP und Eltern im Einzelfall entscheiden, dass eine monatliche detaillierte Spitzabrechnung der geleisteten Betreuung und der Ausfallzeiten erfolgen soll, kann die Auszahlungsform Stundenabrechnung gewählt werden. Diese gilt grundsätzlich auch weiterhin für Kindertagespflege mit schwankendem Bedarf der Eltern.

Das Formular Stundenabrechnung ist von KTPP und Eltern zu unterschreiben, zuzusenden, und die geleistete Betreuung wird im Nachhinein bewilligt und ausbezahlt.

  • Ausfallzeiten sowie gegebenenfalls der Bedarf werden monatlich überprüft
  • Abwesenheiten des Kindes werden bis zu 6 Wochen pro vollem Betreuungsjahr bezahlt. Eine gleichzeitige Abwesenheit von Kind und KTPP wird als Ausfallzeit des Kindes gewertet
  • Ausfallzeiten des Kindes ab der 7. Woche bis zum Ende des Betreuungsjahres werden nicht bezahlt
  • Abwesenheiten der KTPP (Urlaub, Krankheit, Fortbildungen etc.) werden nicht bezahlt und der Kostenbeitrag den Eltern für diese Zeit anteilig erstattet

4. Vertretung | Entfall der Regel „länger als drei Betreuungstage“

Bei Betreuungswunsch der Eltern und Ausfall der KTPP wird eine Vertretung ab dem ersten Tag bezahlt. Bei Wahl des Pauschalbetrags wird die Vertretung für maximal vier Wochen pro Betreuungsjahr finanziert.

Wird die Auszahlungsform Stundenabrechnung gewählt, ist die Anzahl der Vertretungstage unbegrenzt, da für die ausgefallene KTPP keine Geldleistung gewährt wird.

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