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Kreispolizeibehörde

Hier finden Sie die Heimaufsicht und den Vollzugsdienst (z.B. für die zwangsweise Stilllegung von Fahrzeugen). Wir sind darüber hinaus Ansprechpartner bei Versammlungen und auch im Waffen- und Sprengstoffrecht helfen wir Ihnen gerne weiter.

Waffenrecht

Waffenrecht
Allgemeines:
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Besitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.

 

Voraussetzungen:
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.) Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

 

Onlineformulare über service-bw:
Einige unserer Verfahren können Sie bereits online über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg (service-bw) beantragen. Weitere Formulare und Verfahren werden nach und nach im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) umgesetzt und auf unserer Homepage bereitgestellt werden.


Nachfolgend finden Sie weitere Antragsformulare im PDF-Format.

 

Hier finden Sie weitere Informationen über den Ablauf einiger Erlaubnisverfahren

 

Neuregelung beim Erwerb von Erbwaffen seit dem 1. April 2008:
Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sogenannte Erbenprivileg war bis zum 31. März 2008 befristet. Seit dem 1. April 2008 gilt nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffen von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu. Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d.h. insbesondere Jäger, Sportschützen oder Sammler.

Hier finden Sie noch einige Verfahrenshinweise zum Ablauf des Verfahrens:

 

Zuständigkeit:
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach.

 

Wichtigste Änderungen zum 01.09.2020 durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz
Die EU-Feuerwaffenrichtlinie wird durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (3. WaffRÄndG) umgesetzt.
Einige Vorschriften des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten; vollständig tritt das Gesetz am 1. September 2020 in Kraft.

Dies sind die relevantesten Änderungen:

  1. Die Zahl der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Schusswaffen wird auf zehn Stück begrenzt.
    Altbesitzer dürfen, sofern sie mehr als zehn Waffen besitzen, diese behalten, solange der Besitz besteht. Für jede weitere muss ein Bedürfnis geltend gemacht werden bzw. der Bestand auf unter 10 Waffen reduziert werden.

  2. Magazine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und mit mehr als 10 Patronen für Langwaffen sind verboten.
    Für Altbesitzer, die bereits am Stichtag 13.06.2017 solche Magazine besessen haben, wird das Verbot nicht wirksam, wenn der Besitz spätestens am 01.09.2021 angezeigt wird.
    Nach dem 13.06.2017 erworbene Magazine müssen abgegeben werden oder es ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim BKA zu stellen.

  3. Alt-Dekorationswaffen
    = alle Schusswaffen, die vor dem 28.06.2018 deaktiviert wurden und über eine alte Version der Deaktivierungsbescheinigung verfügen
    Für diese Waffen gilt eine Besitzstandswahrung. Diese endet, wenn die Waffe einem Berechtigten dauerhaft überlassen wird oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Hierfür ist die neue Version der Deaktivierungsbescheinigung (gültig ab dem 28.06.2018) eines Beschussamtes notwendig.

  4. Neu-Dekorationswaffen
    = alle unbrauchbar gemachten Waffen, die über eine Deaktivierungsbescheinigung in der Version ab dem 28.06.2018 verfügen
    Das Unbrauchbarmachen einer Schusswaffe, der Erwerb, das Überlassen, das Abhandenkommen und die Vernichtung einer Dekorationswaffe sind ab dem 01.09.2020 innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
    Anzeige für deaktivierte Schusswaffen nach § 37d Waffengesetz (beschreibbare PDF-Datei) (PDF-Datei)

  5. Salutwaffen werden zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem, ob die Waffe vor dem Umbau erlaubnispflichtig oder verboten war.
    Altbesitzer müssen bis spätestens 01.09.2021 einen Antrag auf Erlaubnis (bei erlaubnispflichtigen Waffen) stellen bzw. die Waffe abgeben oder einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim BKA stellen (verbotene Waffen).

  6. Der Kreis der erlaubnispflichtigen wesentlichen Teile wird erweitert.
    Neue wesentliche Teile sind:

  • der Lauf oder Gaslauf

  • der Verschluss

  • das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist

  • bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges odergasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches

  • bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist

  • das Gehäuse

  • vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

Besitzer von Waffenteilen, die neu als wesentliche Teile eingestuft werden, müssen bis spätestens 01.09.2021 eine Erlaubnis beantragen.

Sprengstoffrecht

Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen oder privaten Bereich (z.B. als Sportschütze) umgehen will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.

Voraussetzungen:
Der Antragsteller muss zuverlässig sein, die persönliche Eignung besitzen, seine Fachkunde und ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. EU-Angehöriger sein.
Die Fachkunde für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann in staatlich anerkannten Lehrgängen erworben werden. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Kreispolizeibehörde des Landratsamtes ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 - 6 Wochen vorher) beantragt werden muss.

Die Rechtsvorschriften zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen finden Sie im Internet auf den Seiten des Gewerbeaufsichtsamtes Baden-Württemberg unter den Vorschriften zum Sprengstoffrecht.

Hier gibt es noch weitere Informationen zu einzelnen Verfahrensabläufen

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ist zuständig für folgende Städte und Gemeinden:
Alfdorf, Berglen, Großerlach, Kaisersbach, Kernen i.R., Korb, Leutenbach, Murrhardt, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schwaikheim, Spiegelberg, Sulzbach/Murr, Urbach, Welzheim und Winterbach

Heimaufsicht

Dazu gehört die Überwachung der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Einrichtungen für behinderte Volljährige sowie der Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Rems-Murr-Kreis, die dem Landesheimgesetz unterliegen.

Versammlungsbehörde

Anmeldung von Versammlungen unter freiem Himmel, die in kreisangehörigen Gemeinden stattfinden sollen (ausgenommen hiervon sind Versammlungen in den Großen Kreisstädten des Rems-Murr-Kreises).

Informationen zur Anmeldung einer Versammlung

Onlineformular zur Anmeldung einer Versammlung

Antrag zur Anmeldung einer Versammlung (PDF beschreibbar) (PDF-Datei)

Vereinswesen

Dazu gehört insbesondere die Anmeldung von Ausländervereinen aus Nicht-EU-Ländern im Kreisgebiet mit Ausnahme der Großen Kreisstädte.

Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister

Ansprechpartner

Ansprechpartner im Waffen- und Sprengstoffwesen
Frau Korkidou
Telefonnummer: 07151 501-1580
Faxnummer: 07151 501-1152
E-Mail schreiben

Herr Mühleisen
Telefonnummer: 07151 501-1366
Faxnummer: 07151 501-1152
E-Mail schreiben

Frau Cohausz
Telefonnummer: 07151 501-1169
Faxnummer: 07151 501-1152
E-Mail schreiben

Herr Krauter
Telefonnummer: 07151/501-1298
Faxnummer: 07151/501-1152
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Frau Kretzschmar
Telefonnummer: 07151 501-1381
Faxnummer: 07151 501-1152
E-Mail schreiben

 

Ansprechpartner im Bereich Heimaufsicht, Versammlungen, Vereinswesen:
Herr Urban
Telefonnummer: 07151 501-1523
Faxnummer: 07151 501-1152
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Frau Pfisterer
Telefonnummer: 07151 501-1181
Faxnummer: 07151 501-1152
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Frau Lösch
Telefonnummer: 07151 501-1026
Faxnummer: 07151 501-1152
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Frau Klöpfer
Telefonnummer: 07151/501-1690
Faxnummer: 07151/501-1152
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Fachbereichsleitung

Frau Kretzschmar
Telefonnummer: 07151 501-1381
Faxnummer: 07151 501-1152
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