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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Bei einem Zugriff auf Daten und Dienste des Esri Inc. Angebots „ArcGIS Online“ im Internet (SaaS) nutzt Esri personenbezogene Daten in minimalen Umfang, um Kunden, die aktiv eben diese Daten und Dienste über ihre Webseite anfragen, die Nutzung zu ermöglichen und das Angebot sicher und integer bereitzustellen. Im Sinne des Art. 6 Absatz 1) Buchstaben a), b), c) der e-Privacy Verordnung (aktueller Entwurf vom 10. Februar 2021, Brüssel) und mit Verweis auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTSDG ist hierfür nach Ansicht von Esri keine separate Einwilligung, z.B. über ein Cookie-Banner, nötig.

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privacy@esri.com

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Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte

§ 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Belehrung nachweisen müssen. Die Bescheinigung der Erstbelehrung darf nicht älter als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit sein.

Das Gesundheitsamt bietet nach § 43 Abs. 1 IfSG nur die erforderliche amtliche Erst-Belehrung für die im Lebensmittelbereich beschäftigten Personen an. 
Im Anschluss daran erhalten die Teilnehmer die amtliche Bescheinigung per Post oder Mail zugeschickt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes ist lebenslang gültig und beim Arbeitgeber aufzubewahren. Wiederholungsbelehrungen werden grundsätzlich vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt! Das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen für Wiederholungsbelehrungen aus.

Duplikate von Belehrungen nach dem IfSG sind nur nach schriftlicher Anforderung per Mail möglich. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de  mit folgenden Angaben: Monat und Jahr der Schulung, Vorname, Name, Geburtsdatum, PLZ, Wohnort und Straße mit Hausnummer. Die Schulung darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine Rechnung über 8,00 € liegt dem Duplikat beim Versand bei.   

Seit März 2023 findet die Belehrung für Beschäftige im Lebensmittelbereich ONLINE statt.

Dafür melden Sie sich im Serviceportal Baden-Württemberg an und können dann die Belehrung jederzeit online durchführen. Die Belehrung erfolgt über mehrere kurze Videos und zugehörige Verständnisfragen. Die Bescheinigung über die Belehrung erhalten Sie per Email in Ihr Postfach im Serviceportal Baden-Württemberg.

Sie können die Belehrung in zwölf verschiedenen Sprachen durchführen: Arabisch, Bulgarisch, Deutsch, Englisch, Französsich, Italienisch, Farsi, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.

 

Hier können Sie an der Online-Belehrung teilnehmen: Online-Belehrung für im Lebensmittelbereich Beschäftigte

 

Über die Onlinelösung kommen Sie schneller zu Ihrem Zeugnis, direkt nach Abschluss der Belehrung.

Sie können diese jederzeit und von überall durchführen.

Das Zeugnis wird an Ihre E-Mail-Adresse im ServiceBW-Konto versandt. Folgen Sie dieser Anleitung um den Posteingang des Serviceportals aufzurufen. (PDF-Datei) 

 

Nur in AUSNAHMEFÄLLEN kann eine Vor-Ort-Belehrung stattfinden.

 

Die Präsenz-Termine sind Personen vorbehalten, die KEINEN ZUGANG ZUM INTERNET haben.

Die nächsten Präsenzveranstaltungen zur Belehrung nach § 43 IfSG im Gesundheitsamt findet

am 22.05.2024 um 14 Uhr im Gesundheitsamt Waiblingen, Rötestraße 17 statt.

Anmeldungen zur Präsenzveranstalung und Anfragen zu Vor-Ort-Belehrungen senden Sie bitte an:
infektionsschutz(@)rems-murr-kreis.de oder telefonisch unter 07151-5011603.

 



Für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf nur Personen im Lebensmittelbereich beschäftigen, welche den Nachweis der Belehrung nach § 43 IfSG vorlegen können und hat diese Belehrungsnachweise bei Aufforderung vorzulegen. Er hat o.g. Personen im Lebensmittelbereich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und weiteren Verpflichtungen zu belehren. Die Teilnahme an der internen Belehrung ist zu dokumentieren.

Für Ehrenamtliche
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Belehrungszeugnis nur für ehrenamtliche Tätigkeiten zu verwenden ist. Die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten ist nicht zulässig. FSJ und Bundesfreiwilligendienst ist kein Ehrenamt - bitte "gewerblich" ankreuzen!

Für Schulpraktika
Ein Schulpraktikum betrifft nur Schüler der Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder Teilnehmende an einem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ). Eine Praktikums-Belehrung ist 3 Monate gültig. Eine Ausbildung (Lehre) ist KEIN Schulpraktikum - bitte "gewerblich" ankreuzen!

Nicht deutschsprachige Teilnehmer
Bürgerinnen und Bürger, die die deutsche Sprache nicht oder schlecht verstehen, müssen in Begleitung eines Dolmetschers an der Schulung teilnehmen.

Teilnahmegebühr und Rechnungsversand

  • gewerblich: 33,00 €   
  • ehrenamtlich: 16,00 €   
  • Schulpraktika: kostenlos

Die Bezahlung erfolgt über Kreditkarte, Paypal, Paydirekt oder GiroPay.

Hier geht's zur Online-Belehrung