Zeit für die Baumkontrolle: Fällungen und stärkere Rückschnitte sind noch bis zum 28. Februar möglich
Eigentümerinnen und Eigentümer von Bäumen entlang öffentlicher Straßen tragen die Pflicht, für die Verkehrssicherheit zu sorgen.
Bäume prägen das Orts- und Landschaftsbild. Sie können sich am besten entwickeln, wenn sie möglichst natürlich wachsen dürfen. In der Nähe öffentlicher Straßen, Geh- und Radwege ist dies jedoch nicht immer uneingeschränkt möglich. Herabfallende Äste oder umstürzende Bäume können Verkehrsteilnehmende gefährden und Sachschäden verursachen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Bäumen, von denen eine Gefahr für öffentliche Verkehrsflächen ausgehen kann, tragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen im Rahmen erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen dafür sorgen, dass von ihren Bäumen keine erkennbaren Gefahren für Personen, den Straßenverkehr oder fremdes Eigentum ausgehen.
Das Straßenbauamt des Rems-Murr-Kreises empfiehlt daher, Bäume regelmäßig auf ihre Gesundheit sowie ihre Stand- und Bruchsicherheit zu kontrollieren. Besonders zu beachten sind abgestorbene, herabhängende oder angebrochene Äste, Schäden am Stamm, auffällige Veränderungen der Belaubung, Pilzbefall, äußere Verletzungen sowie Veränderungen im Bereich des Stammfußes oder der Wurzeln. Auch nach Sturm, Starkregen oder starkem Schneefall kann eine zusätzliche Kontrolle erforderlich sein.
Normalerweise genügt zunächst eine sorgfältige Sichtprüfung vom Boden aus. Fallen dabei Hinweise auf Schäden oder eine mögliche Gefährdung auf, sollte eine weitergehende Untersuchung durch fachkundige Personen veranlasst werden. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen – beispielsweise die Entfernung von Totholz oder ein fachgerechter Rückschnitt – müssen anschließend zeitnah umgesetzt werden. Das Landratsamt empfiehlt, die Kontrollen und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
Für Baumfällungen sowie für stärkere Rückschnittmaßnahmen gilt grundsätzlich die naturschutzrechtliche Schutzfrist nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz: In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes oder Gärten grundsätzlich nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder erheblich zurückgeschnitten werden. Der Zeitraum bis zum 28. Februar eignet sich deshalb besonders für erforderliche Fäll- und stärkere Pflegemaßnahmen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte, um nachgewachsene Triebe zu entfernen, können unter Beachtung des Artenschutzes auch während der Schutzfrist zulässig sein. Unabhängig vom Zeitpunkt muss vor Arbeiten am Baum geprüft werden, ob sich etwa Nester, Baumhöhlen oder andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere am Baum befinden. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben möglich.
Neben dem Baumzustand ist auch der Sicherheitsraum beziehungsweise das Lichtraumprofil zu beachten. Darunter versteht man den Raum, der für die sichere und ungehinderte Nutzung der Verkehrsflächen freizuhalten ist. Über Fahrbahnen ist in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern erforderlich; über Geh- und Radwegen sind grundsätzlich mindestens 2,50 Meter freizuhalten.
Innerorts sind für Fragen zu Bäumen an öffentlichen Straßen in der Regel die jeweiligen Städte und Gemeinden zuständig. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden daher gebeten, sich bei Fragen zu örtlichen Vorgaben, Zuständigkeiten oder erforderlichen Maßnahmen zunächst an ihre Gemeinde zu wenden.
Bei Fragen zur Verkehrssicherungspflicht von Bäumen im Bereich von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten stehen die die Straßenmeisterei Weinstadt unter der Rufnummer 07151/501-2600 sowie die Straßenmeisterei Backnang unter der Rufnummer 07151/501-4600 gerne zur Verfügung.
(brandt/21.10.2026)
