Die Gemeinde Leutenbach plant die Umgestaltung des Gewässers II. Ordnung Buchenbach auf
einer Länge von ca. 60 m sowie den Abbruch/Rückbau eines Wehres als Maßnahme zur Herstellung
der ökologischen Durchgängigkeit am Wehr „T 67 Pumpwerk“ in Leutenbach.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des
Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann
nach Einschätzung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis aufgrund überschlägiger Prüfung unter
Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die Antragsunterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332
Waiblingen, Zimmer Nr. 180, zu den üblichen Dienstzeiten zugänglich.
Waiblingen, 19. August 2026
Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises