Richtlinien zur Förderung von Projekten für eine nachhaltige Entwicklung mit Bezug zum Klimaschutz „Dein Klimabudget zum Anpacken“
Gültig ab 01. Januar 2026
Gültig ab 01. Januar 2026
Im Rahmen des Förderprogramms „Dein Klimabudget zum Anpacken“ unterstützt der RemsMurr-Kreis Projekte, die einen Bezug zum Klimaschutz und zu zwei weiteren Nachhaltigkeitszielen haben, finanziell.
Antragsberechtigt sind Vereine, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Jugendgruppen, Bürgerinitiativen, Religionsgemeinschaften und Privatpersonen. Der Antrag ist durch eine unbeschränkt geschäftsfähige Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, einzureichen.
Es können nur Projekte mit Bezug zum Landkreis gefördert werden. Das bedeutet der Antragsteller muss seinen Sitz im Rems-Murr-Kreis haben oder das Projekt muss im Rems-Murr-Kreis umgesetzt werden. Wird das Projekt im Ausland durchgeführt, ist die Kooperation mit einer anerkannten Hilfsorganisation und/oder eine bindende Vereinbarung mit der örtlichen öffentlichen Hand (Bürgermeister/in) erwünscht.
Antragsberechtigt sind Vereine, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Jugendgruppen, Bürgerinitiativen, Religionsgemeinschaften und Privatpersonen. Der Antrag ist durch eine unbeschränkt geschäftsfähige Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, einzureichen.
Es können nur Projekte mit Bezug zum Landkreis gefördert werden. Das bedeutet der Antragsteller muss seinen Sitz im Rems-Murr-Kreis haben oder das Projekt muss im Rems-Murr-Kreis umgesetzt werden. Wird das Projekt im Ausland durchgeführt, ist die Kooperation mit einer anerkannten Hilfsorganisation und/oder eine bindende Vereinbarung mit der örtlichen öffentlichen Hand (Bürgermeister/in) erwünscht.
Da die Förderung maximal 70 % der Gesamtkosten beträgt, muss die Finanzierung der restlichen 30 % der Kosten vor Projektbeginn gewährleistet sein. Nur so kann die Durchführung als gesichert angesehen werden. Antragstellende müssen den Eigenanteil von mindestens 30 % einbringen. Dieser kann in Form eines Geldwerts oder durch Eigenleistungen (wie der Einsatz von ehrenamtlichen Arbeitsstunden) erbracht werden. Es werden nur solche Tätigkeiten anerkannt, die innerhalb des beantragten Projekts geleistet werden und im Finanzierungsplan angegeben sind. Als Berechnungsgrundlage gilt der gültige Mindestlohn pro Stunde (derzeit 14 Euro brutto/Stunde).
Das Projekt darf einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Die 12 Monate beginnen mit Erhalt des Zuwendungsbescheides. Eine Verlängerung kann einmalig bis 4 Wochen vor Ende des Projektzeitraums beantragt werden. Die Entscheidung zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums sowie dessen Umfang obliegt allein dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis.
Eine Jury, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Kreisverwaltung sowie der Kreistagsfraktionen, entscheidet, welche der eingereichten Fördermittelanträge bewilligt werden.
Werden mehr Fördermittel beantragt als Mittel über das Fördermittelbudget zur Verfügung stehen, werden die Projekte ausgewählt, die den höchsten Beitrag zum Klimaschutz und/oder zur
Klimaanpassung leisten und die oben genannten Kriterien nach Auffassung der Jury am besten erfüllen. Die Jury behält sich das Recht vor, nicht alle bereitgestellten Mittel auszuzahlen, wenn sie der Ansicht ist, dass nicht genügend Anträge eingegangen sind, die die Förderkriterien ausreichend erfüllen.
Nach Antragsbewilligung durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis erhält der Zuwendungsempfänger einen Zuwendungsbescheid, worin Höhe, Art und Umfang der Bewilligung festgelegt sind. Dabei werden maximal 70 % der Projektkosten gefördert. Die Finanzierung der verbleibenden 30 % der Gesamtkosten hat durch Eigenmittel, Eigenleistung oder durch im Rahmen der Projektdurchführung erzielte Einnahmen zu erfolgen. Eigenleistungen sind ehrenamtlich innerhalb des beantragten Projekts eingebrachte Leistungen, die auf Basis des Mindestlohns pro Stunde (14 Euro brutto/Stunde) berechnet und im Finanzierungsplan angeben werden müssen. Zu erwartende Einnahmen sind bei der Antragsstellung anzugeben. Betragen diese Einnahmen mehr als 30 % der Gesamtkosten, wird der darüber hinaus gehende Betrag von der möglichen Fördersumme abgezogen. Die Bewilligung eines Förderantrags kann mit Auflagen verbunden sein, die im Zuwendungsbescheid benannt werden. Der Anspruch auf Förderung entsteht erst, wenn die Einhaltung der Auflagen bestätigt wurde.
Die entsprechenden Formulare finden sich im Klimaschutz-Portal auf der Homepage des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis. Während der Projektlaufzeit ist zweimalig ein Zwischenabruf in Höhe von max. jeweils 30 % der bewilligten Fördersumme bzw. einmalig in Höhe von max. 50 % möglich. Dafür ist das Mittelabrufformular beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis einzureichen. Das Formular ist im Klimaschutz-Portal auf der Homepage des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis abrufbar.
Ergeben sich nach der Antragsbewilligung während des Projektverlaufs Veränderungen gegenüber den im Förderantrag gemachten Angaben, insbesondere in der Zeitplanung oder im Kosten- und Finanzierungsplan (einschließlich möglicher Drittmittelgeber), ist das Landratsamt Rems-Murr-Kreis unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Inhaltliche Änderungen in der Projektdurchführung und größere Abweichungen in den einzelnen Ausgabenpositionen im Gegensatz zum bewilligten Antrag müssen vorab vereinbart worden sein und im Verwendungsnachweis erklärt werden. Werden weniger Mittel für ein Vorhaben benötigt, als bewilligt worden sind, kann nur der bewilligte Förderanteil der verwendeten Mittel abgerufen werden. Beim Abruf von Fördermitteln sind für alle Kosten entsprechende Belege beizulegen (vgl. auch Erforderliche Unterlagen). Ein Verwendungsnachweis (sachlicher Bericht und zahlenmäßiger Nachweis) ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis einzureichen. Die Unterlagen müssen so aufbereitet sein, dass die Abrechnung für Externe nachvollziehbar ist. Eine Beantragung einer Fristverlängerung ist bis vier Wochen vor Auslauf der Einreichungsfrist möglich.
Werden Veränderungen des Projektverlaufs, insbesondere in der Zeitplanung oder im Kosten und Finanzierungsplan (einschließlich möglicher Drittmittelgeber) nicht unverzüglich durch den
Empfänger schriftlich angezeigt, behält sich das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Kürzung bereits bewilligter Fördersummen vor. Werden Auflagen, die im Zuwendungsbescheid festgelegt sind, nicht eingehalten, oder werden nachweislich falsche Angaben gemacht, behält sich das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Streichung bereits bewilligter Fördermittel vor.