Redaktionelle Fassung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Rems-Murr-Kreisvom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 20. Oktober 2025
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung (LkrO) für Baden-Württemberg und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) hat der Kreistag am 20. Oktober 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Änderung der vom Kreistag am 14. Juli 2003 beschlossenen Satzung, geändert am 15. November 2010, 11. April 2011, 14. November 2011, 16. Dezember 2013, 26. April 2021 und 14. November 2022, über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Rems-Murr-Kreis beschlossen.
S a t z u n g
Inhaltsverzeichnis
A. Erstattungsvoraussetzungen
1 Kostenerstattung
2 Stundenplanmäßiger Unterricht
3 Mindestentfernung
4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
5 Begleitpersonen
B. Kostenanteile / Zuschuss
6 Kostenanteil der Schüler – Zuschuss des Landkreises
7 Erlass
C. Umfang der Kostenerstattung
8 Rangfolge der Verkehrsmittel
9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle
10 Zumutbare Wartezeit
11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
12 Einsatz von Schülerfahrzeugen
13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge
14 Höchstbeträge
D. Verfahrensvorschriften
15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Wohngemeinden
16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen
17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge
18 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis
19 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Verkehrsunternehmen
20 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen
21 Ergänzende Richtlinien
22 Prüfungsrecht des Landratsamtes
23 Rückforderungsanspruch
24 Inkrafttreten
A. Erstattungsvoraussetzungen
1 Kostenerstattung
(1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
und dieser Satzung
den Schulträgern,
den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht
wird,
den Schülern, der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen
die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Kostenanteile
(2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und für Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Dies sind Schüler der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, Sonder- pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abend- realschulen und Abendgymnasien sowie Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufseinstiegsjahres und Berufsvorbereitungsjahres.
Für Schüler an beruflichen Schulen mit eigener Ausbildungsvergütung werden keine Beförderungskosten erstattet. Satz 1 gilt nicht für Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten oder einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt haben. Beim Besuch einer Freien Waldorfschule oder einer Gemeinschaftsschule werden die Klassen 1 bis 4 wie Grundschulklassen, alle höheren Klassen wie Klassen an Gymnasien behandelt.(3) Für Schüler, die den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen, werden für Fahrten innerhalb Baden-Württembergs Beförderungskosten nur in den in § 20 genannten Fällen erstattet. (4) Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Schülerbeförderungskosten für die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung bzw. (Sammel-)Haltestelle und Schule.
(5) Wohnung im Sinne dieser Satzung entspricht dem Begriff der Hauptwohnung in der
jeweils gültigen Fassung des Meldegesetzes.
(6) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungs-
kosten nicht erstattet. Ausnahmsweise erfolgt eine Kostenerstattung, wenn
a) eine entsprechende öffentliche Schule in Baden-Württemberg vorhanden ist und
diese nicht verkehrsmäßig günstiger liegt als die tatsächlich besuchte Schule
oder deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen ist oder
b) Schüler durch die Schulaufsichtsbehörde dem jeweils nächstgelegenen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) zugewiesen
sind, für das nach der jeweils gültigen Empfehlung der Kultusministerkonferenz
(7) Für Schüler der Abendrealschulen werden die Beförderungskosten nur während des letzten Schuljahres, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1 ½ Schuljahre erstattet, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots.
(9) Sofern der Schulträger ein Beförderungsangebot einrichtet, ist bis 2 Schüler ein privates Kraftfahrzeug einzusetzen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn ein Härtefall vorliegt und das Landratsamt vorher zugestimmt hat. Ein Härtefall ist in der Regel gegeben, wenn es dem Schüler aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, alleine mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu fahren, oder wenn kein Beförderungsangebot mit dem ÖPNV oder einem Schülerfahrzeug vorhanden ist und wenn die Erziehungs-/Sorgeberechtigten den Schüler in diesen Fällen berechtigterweise nicht selbst befördern können.
Die Anträge auf Anerkennung eines Härtefalls sind an den Schulträger zu richten.
2 Stundenplanmäßiger Unterricht
(1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im
Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) entstehen. Beförderungskosten für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innererSchulbetrieb), insbesondere Bade- und Sportfahrten sowie Kooperationsfahrten für die
Leistungskurse der Gymnasien, werden nicht erstattet.
(2) Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den
Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet.
(3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßiger Unterricht, sofern
diese im Stundenplan ausgebracht ist und unter der Aufsicht eines Lehrers stattfindet.
(4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalten, Nachmittags- betreuung, Studien-oder Theaterfahrten, Berufs- und Studienplatzerkundungen, Projektunterricht und anderen Praktika.
3 Mindestentfernung
(1) Bei der Benutzung des ÖPNV werden Beförderungskosten grundsätzlich unabhängig
von der Mindestentfernung erstattet.
(2) Beim Einsatz von Schülerfahrzeugen und privater Kraftfahrzeuge (§§ 12, 13) werden
notwendige Beförderungskosten grundsätzlich erst ab Erreichen folgender Mindestentfernungen erstattet:
a) für Kinder in Schulkindergärten und für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten bzw. Schule,
(b) für Schüler der Berufsschulen und des dualen Berufskollegs für Abiturienten:
ab einer Mindestentfernung von 50 km,
(c) für Schüler der Grundschulförderklassen:
ab einer Mindestentfernung von 1,5 km,
(d) für alle anderen Schüler im Sinne dieser Satzung ab einer Mindestentfernung von 3 km.
(3) Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.
(4) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn der Schüler nicht am ÖPNV teilnehmen kann oder die Zurücklegung des Schulweges
zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine ÖPNV- Teilnahme ausgeschlossen ist oder eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt.
4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
(1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und der Aufbaugymnasien erstattet.
(2) Notwendige Beförderungskosten im Sinne des Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn
und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts und der Ferien; darüber hinaus bei Schülern der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt Sprache, Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung auch die Kosten für Wochenendheimfahrten.
(3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.
5 Begleitpersonen
(1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eines Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet.
(3) Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensauffällige Schüler oder Kinder in Schulkindergärten befördert, so sind für den Einsatz einer Begleitperson, die sich aus dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz ergebenden Pflichten, unmittelbar zu erfüllen. Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landratsamt zugestimmt hat.
B.
Kostenanteile / Zuschuss
6 Kostenanteil der Schüler – Zuschuss des Landkreises
(1) Schüler, die innerhalb Baden-Württembergs den ÖPNV nutzen, können das D-Ticket
Jugend B-W, das Ausbildungsticket des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS)
oder ein anderes Ticket zu den jeweils geltenden Konditionen erwerben. Der jeweils
geltende Verkaufspreis entspricht dem Kostenanteil der Schüler. Für Schüler, die auch
außerhalb Baden-Württembergs den ÖPNV nutzen, beträgt der Kostenanteil ein Elftel
des jeweils geltenden Preises des D-Ticket Jugend B-W je Beförderungsmonat.
(2) Bei ausschließlicher Nutzung von Schülerfahrzeugen oder privaten Kraftfahrzeugen
entrichten die Schüler je Beförderungsmonat einen Kostenanteil in Höhe eines Elftels
des jeweils geltenden Preises des D-Ticket Jugend B-W (Stand 1. Januar 2025: 43,00
Euro). Der Kostenanteil wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 Euro gerundet.
Für die Schülerbeförderung mit Schülerfahrzeugen oder privaten Kraftfahrzeugen wird
der Kostenanteil durch den Schulträger erhoben. Nutzt der Schüler neben dem
Schülerfahrzeug oder dem privaten Kraftfahrzeug zusätzlich den ÖPNV, wird nur der
Kostenanteil für das ÖPNV-Ticket erhoben. Bei genehmigten Fahrten mit dem privaten
Kraftfahrzeug für den gesamten Schulweg wird kein Kostenanteil erhoben, wenn die
einfache Fahrtstrecke weniger als 3 km beträgt.
(3) Der Kostenanteil des Schülers nach Absatz 3 wird grundsätzlich vom Schulträger
vereinnahmt und mit dem Landkreis abgerechnet. Die Kostenanteile sind zu den in
18 genannten Terminen an den Landkreis abzuführen oder mit Erstattungs- ansprüchen des Schulträgers zu verrechnen.
(4) Schüler an beruflichen Schulen mit eigener Ausbildungsvergütung erhalten weder
einen Zuschuss noch eine Kostenerstattung und müssen deshalb den vollen Fahrpreis
entrichten.
(5) Wenn aufgrund einer Schwerbehinderung die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung
des ÖPNV besteht, ist eine Kostenerstattung für die Nutzung des ÖPNV nicht möglich.
7 Erlass
(1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn der Kostenanteil aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte
darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil ganz oder teilweise
erlassen. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt nach Vorlage eines Ablehnungsbescheids einer Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Erlass des Kostenanteils ist nicht möglich, wenn ein Anspruch auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII, dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht.
(2) Schwerbehinderte Kinder, die für den Schulweg eine Sonderbeförderung (Schülerfahrzeug oder privates Kraftfahrzeug) benötigen, können nach Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen G, aG, H, Bl oder Gl und der Zulassung zur unentgeltlichen ÖPNV-Nutzung (Wertmarke) auf Antrag von der Kostenanteilspflicht befreit werden.
(3) Ein Erlass ist nur möglich, wenn er bis spätestens zum 31. Oktober des Jahres, in dem
das Schuljahr endet, beim Schulträger beantragt wird. Erfolgt die Antragstellung später,
kann der Erlass nicht gewährt werden.
(4) Die Anträge auf Erlass des Kostenanteils sowie die dazugehörigen Unterlagen sind,
zusammen mit dem Antrag auf Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungs-
kosten, von den kommunalen und privaten Schulträgern dem Landratsamt vorzulegen.
C.
Umfang der Kostenerstattung
8 Rangfolge der Verkehrsmittel
(1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrs-
mittel benutzt werden.
(2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, werden
die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge oder die Beförderung mit einem
Schülerfahrzeug erstattet. Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch
eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. So ist es in ländlichen
Gebieten durchaus denkbar, dass es wirtschaftlicher und billiger ist, ein privates
Kraftfahrzeug für den Transport des Schülers einzusetzen, als ein Schülerfahrzeug
eine längere Stichfahrt durchführen zu lassen.
9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle
(1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen,
werden Schülern im Sinne von § 3 Abs. 2 b) und d) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung undHaltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1,5 km beträgt und für diese
Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird.
(2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen besteht für eine Wegstrecke zwischen
Wohnung und Haltestelle bis zu 3 km kein Anspruch auf Beförderungskostenersatz, bei Schülern im Sinne von § 3 Abs. 2 c) für eine Wegstrecke bis zu 1,5 km.
(3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
10 Zumutbare Wartezeit
(1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar,
wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor
Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. Bei Fahrten nach § 4 Abs. 1, bei
Berufsschülern und zur Vermeidung von Sonderbeförderungen ist eine längere
Wartezeit zumutbar. Bei Berufsschülern mit Blockunterricht und der Möglichkeit der
auswärtigen Unterbringung ist eine Anreise auch an einem anderen Tag als dem ersten
Schultag zumutbar. Umsteigezeiten bis zu jeweils 10 Minuten und Gehzeiten werden
nicht auf die Wartezeiten angerechnet.
(2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn
anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden.
11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
(1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten
für das preisgünstigste zumutbare Verkehrsmittel erstattet.
12 Einsatz von Schülerfahrzeugen
(1) Ein Schülerfahrzeug ist ein vom Schulträger angemietetes oder schulträgereigenes
Fahrzeug zur Beförderung von Schülern vom und zum Unterricht.
(2) Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel, noch bereits vorhandener Schülerfahrzeuge oder der Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen oder den Einsatz des schulträgereigenen Fahrzeugs genehmigt hat.
(3) Dabei sollen Sammelhaltestellen eingerichtet werden.
(4) Genehmigungs- und erstattungsfähig sind nur die Beförderungskosten für die kürzeste
Wegstrecke zwischen Wohnung bzw. Sammelhaltestelle und Schule.
(5) Die Einrichtung von Schülerfahrzeugen ist erst ab einer Mindestanzahl von 3 Schülern
möglich. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
(6) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können in den Schülerfahrzeugen mit vorheriger
Zustimmung des Landratsamts auch Personen mitbefördert werden, für die der
Landkreis keine Kosten erstattet; Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht
entstehen. Bei der Kostenerstattung durch den Landkreis ist die Mitbeförderung dritter
Personen angemessen mindernd zu berücksichtigen.
13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge
(1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach
Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt
hat. Bei der Beförderung mit privaten Kraftfahrzeugen muss die Möglichkeit zur Einrichtung von Fahrgemeinschaften geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erhalten Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mitFörderschwerpunkt geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung
oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge
auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten
ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre.
(2) Die Höhe der Kostenerstattung je Kilometer notwendiger Fahrtstecke richtet sich für
Personenkraftwagen nach § 5 Abs. 2 S. 1 des Landesreisekostengesetzes; für Krafträder werden 0,10 Euro je Kilometer notwendiger Fahrtstecke weniger erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. Je weiterem mitfahrenden Schüler kann ein Zuschlag in Höhe von 0,02 Euro je Kilometer gewährt werden.
14 Höchstbeträge
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ohne Anrechnung der Kostenanteile bis
zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr erstattet:
- 3.600,00 Euro für Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen
- 1.300,00 Euro für die übrigen Schüler, mit Ausnahme der Schüler von
Sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ).
(2) Von den Höchstbeträgen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei
ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine näher gelegene entsprechende Schule
besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann und die wirtschaftlichste Beförderungsmöglichkeit gewählt wurde.
(3) Für Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gelten keine Höchstbeträge Übersteigen bei diesen Schülern die notwendigen Beförderungskosten 2.600,00 Euro im Schuljahr, macht der Landkreis gemäß18 Abs. 2 FAG den übersteigenden Betrag zu 75 % bei dem Stadt- oder Landkreis
geltend, in dem der Schüler wohnt.
D.
Verfahrensvorschriften
15 Vorschriften für Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und
Wohngemeinden
Die für Schulträger geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung für
- die Träger von Schulkindergärten und Grundschulförderklassen,
- die Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb von Baden-Württemberg
besucht wird.
16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen
(1) Beim Einsatz von bedarfsgerechtem Schülerverkehr im ÖPNV sowie von angemieteten
und schulträgereigenen Schülerfahrzeugen hat der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag, bei Änderungen einen Änderungsvertrag, abzuschließen und dem Landratsamt unverzüglich nach Vertragsabschluss vorzulegen. Der Schulträger muss dabei die Vorgaben des Vergaberechts einhalten und die Einhaltung dem Landratsamt schriftlich nachweisen.
(2) Wird der Antrag auf Genehmigung später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn
vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des Antrages.
Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt
insoweit keine Kostenerstattung. Bereits erstattete Beförderungskosten sind an den
Landkreis zurückzuzahlen.
17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge
(1) Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Schulträger schriftlich die
Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zu beantragen.
(2) Der Schulträger hat die Zusage zur Kostenerstattung unverzüglich beim Landratsamt
zu beantragen. Wird der Antrag später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn beim
Landratsamt gestellt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit ab Eingang des
Antrags.
18 Abrechnung zwischen Schulträgern und Landkreis
Die Schulträger beantragen jeweils zum 15. Dezember, 15. April und 15. August die
Erstattung der ihnen bis zu diesen Terminen entstandenen Beförderungskosten und
führen die bis zu den Abrechnungsterminen vereinnahmten Kostenanteile an den
Landkreis ab, soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Erstattungs- ansprüchen nicht möglich ist.
Die für ein Schuljahr entstandenen Kosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung
spätestens bis zum 30. November des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr
endet.
19 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit Verkehrsunternehmen
Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der Schulträger bzw. gewährt
Zuschüsse unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen, mit denen er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
20 Kostenerstattung aufgrund von Einzelanträgen
(1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. Eltern die nachgewiesenen
Beförderungskosten abzüglich der jeweiligen Kostenanteile, soweit
a) ein Fall von § 1 Absatz 6 oder 7 vorliegt,
b) ein Erlassantrag nach § 7 genehmigt wird oder
c) die Benützung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist (§ 13).
(2)
Die nachgewiesenen Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn die Erstattung
bis spätestens 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger
beantragt wird.
21 Ergänzende Richtlinien
Der Landrat kann zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien erlassen.
22 Prüfungsrecht des Landratsamtes
Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbeförderungskostenerstattung zugrundeliegenden Unterlagen bei den Schulträgern anzufordern oder einzusehen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. § 39 der Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (GemHVO) bleibt unberührt.
23 Rückforderungsanspruch
Der Landkreis hat einen Rückforderungsanspruch nach Maßgabe des Landes-
verwaltungsverfahrensgesetzes.
24 Inkrafttreten
Die Satzung vom 14. Juli 2003 trat mit Ausnahme der §§ 3 und 6 zum
1. September 2003 in Kraft. Die § 3 und 6 traten zum 1. Januar 2004 in Kraft. Die Änderungssatzung trat am 1. März 2011 in Kraft. Die am 15. November 2010 und am 11. April 2011 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft. Die am 14. November 2011 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten am 1. Januar 2012 in Kraft. Die am 16. Dezember 2013 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten zum 1. September 2014 in Kraft. Die am 26. April 2021 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten zum 1. September 2021 in Kraft. Die am 14. November 2022 beschlossenen Änderungen dieser Satzung traten zum 1. März 2023 in Kraft. Die am 20. Oktober 2025 beschlossenen Änderungen dieser Satzung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Waiblingen,
gez.
Dr. Richard Sigel Landrat
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Landrat dem Beschluss nach § 41 Landkreisordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 3 Abs. 4 Landkreisordnung).