Kreisjugendamt
Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung nach § 11 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG)
Empfangende Person und letzte bekannte Anschrift
Datum und Aktenzeichen des Dokuments
Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 11 Absatz 1 LVwZG liegen vor. Für das nachfolgend bezeichnete Dokument wird die öffentliche Zustellung gemäß § 11 Abs. 2 LVwZG angeordnet. Das Dokument wird deshalb hiermit öffentlich zugestellt.
22.07.2026, 508.088349/kle
Behörde und Stelle für die zugestellt wird und bei der das Dokument während der Dienstzeiten eingesehen werden kann
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Durch die Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die öffentliche Zustellung wurde angeordnet durch
Klett, 22.07.2026
Zeitraum der Bekanntmachung
Beginn der Bekanntmachung: 07.10.2026
Ende der Bekanntmachung: 21.10.2026
