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Unterstützungsangebote im Alltag

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Unterstützungsangeboten im Alltag. Diese sind in §45a des 11. Sozialgesetzbuchs - SGB XI und für die Anerkennung im Landesrecht in der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO BW) für das Land Baden-Württemberg geregelt.

Der Rems-Murr-Kreis ist für die Anerkennung der Angebote im Landkreis zuständig. Die Anerkennung als Unterstützungsangebot ermöglicht die Refinanzierung über den Entlastungsbetrag. Mit dem Anerkennungsverfahren wird bezweckt, die Qualität von Unterstützungsangeboten zu sichern.

Fördermöglichkeit von anerkannten Unterstützungsangeboten mit ehrenamtlich Engagierten oder aus der Bürgerschaft Tätigen:

Angebote zur Unterstützung im Alltag können zum Zwecke ihres Auf- und Ausbaus nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gefördert werden.

Darüber hinaus beschreibt § 45 d SGB XI die Anspruchsgrundlage für die Unterstützung der Selbsthilfe in der Pflege. 

Die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) sowie die Verwaltungsvorschrift für ambulante Hilfen (VwV ambl. Hilfen) von 2019 legen die Rahmenbedingungen für das Förderverfahren nach § 45 c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und § 45 d SGB XI in Baden-Württemberg fest.

Das Förderformular finden Sie in der Infobox rechts ==>

Hinweise:

  • Die Förderung von ehrenamtlich Einzelhelfenden nach § 6a und von Serviceangeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 2 UstA-VO ist ausgeschlossen.
  • Zur Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege informiert und berät die Agentur Pflege über Fördermöglichkeiten des Landes Baden-Württemberg und der Pflegeversicherung. Zur Homepage der Agentur Pflege engagiert bitte hier klicken.

Möglichkeit zum Einsatz des Entlastungsbetrags für anerkannten Angebote

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrad 1. Der Betrag kann nur zweckgebunden, bspw. für die im Rems-Murr-Kreis nach UstA-VO anerkannten Angebote eingesetzt werden. Diese Angebote sollen pflegende Angehörigen entlasten oder die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung seines Alltags fördern.

Unterstützungsangebote im Alltag – Informationen für Pflegebedürftige und deren Angehörige

Eine Übersicht aller Unterstützungsangebote im Rems-Murr-Kreis mit Anerkennung nach UstA-VO BW finden Sie auf der Homepage des Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis.

Unterstützungsangebote im Alltag – Informationen für Träger der Wohlfahrtspflege und für gewerbliche Anbieter

Welche Angebote können als Unterstützungsangebote im Alltag anerkannt werden?

1. Ehrenamtlich getragene Einzel- und Gruppenangebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung(nach § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung des Landes Baden-Württemberg – UstA-VO BW):

Ehrenamtlich Engagierte oder aus der Bürgerschaft Tätige (persönlich und fachlich geeignet) können unter Anleitung einer Fachkraft Pflegebedürftige allgemein beaufsichtigen und betreuen.

Angehörige und vergleichbar Nahestehende sollen dadurch in ihrer Eigenschaft als Pflegende beraten, unterstützt und entlastet werden. Ziel ist es, dadurch ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung möglichst lange sicherzustellen.

2. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (nach §6 Absatz 2 der UstA-Vo BW):
Serviceangebot in gewerblicher Trägerschaft sollen ergänzend beim Haushalt, der Alltagsbewältigung oder durch Betreuungsangebote in Gruppen mit beschäftigtem Personal unterstützen. Dies ist durch qualifiziertes Personal (unter Einhaltung des Mindestlohns) und unter Anleitung einer Fachkraft möglich.

Was sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung?

  • Schriftlicher Antrag an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Antragsformular) - für jedes Angebot brauchen Sie einen gesonderten Antrag.
  • Sie müssen ein Konzept vorlegen mit Angaben zu:
    • Inhalten und Leistungen
    • Verhältnis der Anzahl der Betreuenden zur Anzahl der Betreuten
    • Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebotes (wann, wie oft)
    • Maßnahmen der Qualitätssicherung (Schulungen, fachliche Begleitung)
    • Preisen
  • Vorlage des Qualifizierungsnachweises der eingesetzten Fachkraft.

Unterstützungsangebote im Alltag durch ehrenamtliche Einzelhelfende

Seit dem 1. Januar 2025 ist es in Baden-Württemberg möglich, dass Entlastungsleistungen auch durch Ehrenamtlich Einzelhelfende (Helfende aus der Nachbarschaft oder dem eigenen Freundes- und Bekanntenkreis) erbracht und bei der Pflegekasse abgerechnet werden.

Ein bürokratiearmes Verfahren erleichtert die Abrechnung: Die Helfenden quittieren ihren Einsatz auf einem einfach gestalteten Nachweis, der bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zur Abrechnung vorgelegt wird. Der Einsatz ehrenamtlicher Helfer wird mit einer Aufwandsentschädigung honoriert.

Hilfesuchende entscheiden selbst, wem sie aus ihrem persönlichen Umfeld das Vertrauen für diese Art der Alltagsbegleitung entgegenbringen.

Welche Voraussetzungen gelten für Ehrenamtliche Einzelhelfende?

  • Die eingesetzten Alltagshelfenden müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein. Die Unterstützung durch eigene Kinder, Enkel oder Schwiegersöhne oder -töchter kann daher nicht abgerechnet werden, wohl aber die Hilfe von Freunden, Nachbarn oder weiter entfernten Verwandten.
  • Sie leben nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft.
  • Sie sind nicht Pflegeperson nach § 19 SGB XI.

Ehrenamtliche Einzelhelfende dürfen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig unterstützen. Vermieden werden soll so eine gewerbliche Ausübung dieser Form der Alltagsunterstützung.

Die Landesregierung reagierte mit der Anpassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) im Dezember 2024 auf die veränderten Bedarfe in der ambulanten pflegerischen Versorgungsstruktur und ermöglicht niedrigschwellige, nachbarschaftliche Hilfen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Quartier.

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die sich als Einzelhelfende engagieren, können Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige erbringen, für die der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung ebenfalls eingesetzt werden kann.

Die Leistungen werden in der Regel in Form von ehrenamtlicher Hilfe für Nachbarinnen und Nachbarn oder für Freunde/Bekannte von Einzelpersonen erbracht.

Alle notwendigen Informationen und Formulare rund um die „Ehrenamtlich-Einzelhelfende“ finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg wenn Sie hier klicken oder in der Infobox rechts ==>