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Unterstützungsangebote im Alltag
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Unterstützungsangeboten im Alltag. Diese sind in §45a des 11. Sozialgesetzbuchs - SGB XI und für die Anerkennung im Landesrecht in der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO BW) für das Land Baden-Württemberg geregelt.
Der Rems-Murr-Kreis ist für die Anerkennung der Angebote im Landkreis zuständig. Die Anerkennung als Unterstützungsangebot ermöglicht die Refinanzierung über den Entlastungsbetrag. Mit dem Anerkennungsverfahren wird bezweckt, die Qualität von Unterstützungsangeboten zu sichern.
Fördermöglichkeit von anerkannten Unterstützungsangeboten mit ehrenamtlich Engagierten oder aus der Bürgerschaft Tätigen:
Angebote zur Unterstützung im Alltag können zum Zwecke ihres Auf- und Ausbaus nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gefördert werden.
Darüber hinaus beschreibt § 45 d SGB XI die Anspruchsgrundlage für die Unterstützung der Selbsthilfe in der Pflege.
Die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) sowie die Verwaltungsvorschrift für ambulante Hilfen (VwV ambl. Hilfen) von 2019 legen die Rahmenbedingungen für das Förderverfahren nach § 45 c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und § 45 d SGB XI in Baden-Württemberg fest.
Das Förderformular finden Sie in der Infobox rechts ==>
Hinweise:
- Die Förderung von ehrenamtlich Einzelhelfenden nach § 6a und von Serviceangeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 6 Absatz 2 UstA-VO ist ausgeschlossen.
- Zur Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege informiert und berät die Agentur Pflege über Fördermöglichkeiten des Landes Baden-Württemberg und der Pflegeversicherung. Zur Homepage der Agentur Pflege engagiert bitte hier klicken.
Möglichkeit zum Einsatz des Entlastungsbetrags für anerkannten Angebote
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrad 1. Der Betrag kann nur zweckgebunden, bspw. für die im Rems-Murr-Kreis nach UstA-VO anerkannten Angebote eingesetzt werden. Diese Angebote sollen pflegende Angehörigen entlasten oder die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung seines Alltags fördern.