Bekanntmachung Windkraftvorhaben Aspach/Oppenweiler

Bekanntmachungstext

Öffentliche Bekanntmachung des Amts für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises


Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Uhl Windkraft Projektierung GmbH & Co. KG mit Sitz in der Max-Eyth-Straße 40 in 73479 Ellwangen
Standort: Gemarkungen der Gemeinden Aspach und Oppenweiler im Rems-Murr-Kreis

Geplant sind am Standort acht Windkraftanlagen. Sie befinden sich je zur Hälfte auf den beiden Gemarkungen. Die einzelnen Standorte der acht geplanten Windkraftanlagen befinden sich in einem zusammenhängenden Waldgebiet entlang der sog. Hohen Straße. Die geplanten Windkraftanlagen stammen vom Hersteller Vestas. Es handelt sich jeweils um den Anlagentyp V172-7-2MW mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7,2 MW pro Anlage. Die Gesamthöhe über Grund bis zur Flügelspitze beträgt 261 m.

Das Vorhaben bedarf nach §§ 4 Abs. 1, 10 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) i. V. m. Nummer 1.6.2 des ersten Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Örtlich und sachlich zuständige Behörde für die erforderliche Genehmigung ist das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises als untere Immissionsschutzbehörde.

Mit Antrag vom 16.07.2024, letztmalig ergänzt am 30.09.2025 beantragte die Uhl Windkraft Projektierung GmbH & Co. KG oben genanntes Windkraftvorhaben.

Zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens lagen folgende wesentliche entscheidungserhebliche Unterlagen vor:

  • Projektübersicht/Projektbeschreibung
  • Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung Formblätter
  • Technische Daten
  • Emissionsgutachten Schall/Schatten/Eisfall bzw. Eiswurf
  • Antrag auf Baugenehmigung/Baubeschreibung/Planunterlagen
  • Gutachten zur Standorteignung
  • Baugrunduntersuchung
  • Unterlagen zu Luftfahrt, Richtfunk und Drehfunkfeuer
  • Brandschutzkonzept
  • Angaben zum Arbeitsschutz
  • Hydrogeologisches Gutachten
  • Informationen und Anträge zu wassergefährdenden Stoffen
  • Angaben zum Abfall
  • Faunistische Relevanzprüfung
  • Ergebnisbericht Habitatpotenzialanalysen
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
  • Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Bodenschutzkonzept
  • Antrag auf Waldumwandlung
  • Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Stellungnahme des DSF Deutsche Flugsicherung
  • Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
  • Stellungnahme des Amts für Umweltschutz Fachbereich Oberirdische Gewässer und Abwasser
  • Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg
  • Stellungnahme der Syna GmbH

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. §§ 18 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den entsprechenden Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) an dem Verfahren zu beteiligen.

Der Antrag und die entscheidungserheblichen Antragunterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen sind vom 21.10. bis zum 21.11.2025 (je einschließlich) auf der Homepage des Landratsamtes des Rems-Murr-Kreises unter der Rubrik Bekanntmachungen verfügbar: https://www.rems-murr-kreis.de/aktuelles/bekanntmachungen

Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierzu kann das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises telefonisch unter 07151 501 - 2157 oder per E-Mail a.aidoni@rems-murr-kreis.de kontaktiert werden.

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 21.10. bis zum 22.12.2025 (je einschließlich) schriftlich mit handschriftlicher Unterschrift beim Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises in der Stuttgarter Straße 110 in 71328 Waiblingen oder elektronisch per E-Mail an Verfahren-WP-Aspach-Oppenweiler@rems-murr-kreis.de erhoben werden. Bei der Erhebung von Einwendungen ist der Name und die vollständige Adresse des Einwenders anzugeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist bekanntgegeben. Name und Anschrift des Einwenders werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 der 9. BImSchV).

Sofern Einwendungen erhoben werden entscheidet das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Gegebenenfalls findet ein Erörterungstermin am 19. Februar 2026 statt. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Landratsamtes des Rems-Murr-Kreises unter https://www.rems-murr-kreis.de/startseite unter der Rubrik Bekanntmachungen eingestellt.

Der Erörterungstermin kann vor Ort oder in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telekonferenz erfolgen (§ 10 Abs. 6 BImSchG). Dieser Termin kann am Folgetag fortgesetzt werden. Im Erörterungstermin werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert. Dies gilt auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder Personen, die Einwendungen erhoben haben.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.


Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind die §§ 10 Abs. 3, 4, 6 und 8 BImSchG, die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der 9. BImSchV und die §§ 18 ff. UVPG maßgebend.

Für das Vorhaben wird gemäß §§ 5, 7 Abs. 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Gemäß § 31 Abs. 2 UVPG ist das Landratsamt Rems-Murr-Kreis für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig. Durch die Auslegung der Unterlagen ist die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff. UVPG mitumfasst. Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragssteller folgende Dokumente vorgelegt:

  • Antrag mit Vorhabenbeschreibung und Unterlagen zum Vorhaben Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung und landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreises, Fachbereich 6304 Gewerbe- und Immissionsschutz als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden benötigt um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Sie können unter Beachtung des § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben werden. Auf unserer Webseite https://www.rems-murr-kreis.de/landratsamt-und-politik/buergerservice/standorte-oeffnungszeiten/suche-impressum/datenschutz kann die ausführliche Datenschutzerklärung eingesehen werden.

Waiblingen, 7. Oktober 2025

Dr. Richard Sigel
Landrat des Rems-Murr-Kreises

Bekanntmachungen mit digitalem Dienstsiegel

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Windkraft im Rems-Murr-Kreis

1. Vorranggebiete für Windkraft im Rems-Murr-Kreis

Der Verband Region Stuttgart hat am 04.12.2025 beschlossen, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzubringen und dafür 21 geeignete Flächen für Windkraftanlagen im Rems-Murr-Kreis festgelegt.
Der geplante Windpark Aspach–Oppenweiler liegt vollständig im Vorranggebiet RM-07. Insgesamt umfasst der Regionalplan 90 Vorranggebiete, die zusammen 1,9 % der Fläche der Region ausmachen.
Mit diesem Beschluss erfüllt die Region ihre gesetzlichen Vorgaben nach § 20 KlimaG BW.

2. Welche Verfahren sind bei uns in Bearbeitung?

Beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis als zuständige untere Immissionsschutzbehörde laufen Verfahren zu den Windparks ,,Aspach-Oppenweiler“, ,,Hörnle“, ,,Alfdorf-Welzheim“ und ,,Zollstock“.

3. Sind schon Verfahren abgeschlossen?

Im Rems-Murr-Kreis drehen sich schon insgesamt vier Windräder. Drei Windenergieanlagen stehen in Winterbach und eines steht in Welzheim.

Mit Entscheidung vom 03.08.2023 genehmigte das Landratsamt weitere drei Windenergieanlagen zwischen Welzheim und Plüderhausen. Der Vorhabenträger hat mit dem Bau allerdings noch nicht begonnen.

4. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand beim Windpark Aspach-Oppenweiler?

Das Verfahren zum Windpark Aspach–Oppenweiler befindet sich aktuell in der Beteiligung der Öffentlichkeit. In dieser Phase können alle Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden und Verbände ihre Einwendungen zum Windpark einreichen. Diese Einwendungen werden gesichtet und an die jeweiligen Fachbehörden zur Prüfung weitergeleitet. Die Einwendungen fließen schließlich in die Entscheidung mit ein.

Wichtig für das laufende Verfahren ist: Alle Bürgerinnen und Bürger haben noch bis einschließlich 22.12.2025 die Gelegenheit, eine Einwendung an die E-Mail-Adresse Verfahren-WP-Aspach-Oppenweiler(@)rems-murr-kreis.de oder schriftlich an das Amt für Umweltschutz, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen, einzureichen. Alle fristgemäß eingegangenen Einwendungen werden gesichtet und anschließend an die jeweiligen Fachbehörden zur Prüfung weitergeleitet.

Weil der Windpark Aspach–Oppenweiler erheblich in Natur, Landschaft und Artenschutz eingreift, ist ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.
Das bedeutet: alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Gemeinden können beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis Einwendungen einreichen.
Die Öffentliche Beteiligung läuft noch bis zum 22.12.2025:

5. Welche Belange können durch den Ausbau von Windenergie betroffen sein?

Die geplanten Windkraftanlagen in Aspach–Oppenweiler sind mit rund 261 Metern Höhe sehr groß und wirken sich sichtbar auf das Landschaftsbild aus. Auch andere Bereiche wie Natur-, Boden-, Grundwasser- und Waldschutz sind betroffen.

6. Wie wird mit den Belangen umgegangen?

Der Projektträger muss verschiedene Gutachten zur Betroffenheit von Schutzgütern sowie zu möglichen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorlegen. Das Landratsamt als Genehmigungsbehörde beteiligt anschließend alle betroffenen Fachbehörden und fordert diese zur fachlichen Prüfung der Gutachten sowie zur Abgabe einer Stellungnahme zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf.

7. Was passiert nach dem Ende der Einwendungsfrist im Verfahren Aspach–Oppenweiler?

Nach Ablauf der Einwendungsfrist am 22.12.2025 prüft das Landratsamt alle eingegangenen Hinweise und leitet sie an die jeweils zuständigen Fachbehörden weiter. Diese bewerten, wie wichtig die Einwendungen sind und ob sie in der Entscheidung berücksichtigt werden müssen – zum Beispiel durch zusätzliche Auflagen in der Genehmigung.

Anschließend findet am 23.03.2026 ein Erörterungstermin statt. Dieser dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll auch denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

8. Welche Belange stehen insbesondere im Fokus beim Windkraftverfahren in Aspach-Oppenweiler?

Beim Windkraftprojekt Aspach–Oppenweiler stehen besonders der Schutz des Grundwassers und die Gesundheit der Menschen im Mittelpunkt.

Beim Windpark Aspach–Oppenweiler ist auch der Artenschutz ein besonders wichtiger Punkt, weil das Projekt im Bereich der Hohen Straße und teilweise im Wald geplant ist. Dort leben streng geschützte Fledermaus- und Vogelarten, deren Schutz gesetzlich sehr hoch bewertet wird.

Damit diese Tiere nicht gefährdet werden, wird genau geprüft, ob ihr Bestand oder ihr Verhalten durch den Windpark beeinträchtigt werden könnte.

 9. Sind die Quellen in Aspach in Gefahr?

Viele Bürgerinnen und Bürger sorgen sich um mögliche Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung. Weil das Grundwasser ein äußerst schützenswertes Gut ist, werden die dazugehörigen Gutachten sehr genau geprüft und zusätzlich eigene Untersuchungen der Behörde vor Ort durchgeführt. Auch die Gesundheit der Anwohner, etwa in Bezug auf Lärm oder Schattenwurf, wird geschützt: Durch spezielle Betriebszeitenregelungen müssen die Anlagen langsamer laufen, wenn gesetzliche Grenzwerte sonst überschritten würden.

So wird sichergestellt, dass das Grundwasser und die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigt werden.

10. Wie werden Natur- und Artenschutz beim Windpark Aspach–Oppenweiler berücksichtigt?

Beim Windpark Aspach–Oppenweiler ist auch der Artenschutz ein besonders wichtiger Punkt, weil das Projekt im Bereich der Hohen Straße und teilweise im Wald geplant ist. Dort leben streng geschützte Fledermaus- und Vogelarten, deren Schutz gesetzlich sehr hoch bewertet wird.

Damit diese Tiere nicht gefährdet werden, wird genau geprüft, ob ihr Bestand oder ihr Verhalten durch den Windpark beeinträchtigt werden könnte.

(Erstellt am 07. Oktober 2025)

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