Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 30.10.2020

Tierseuchen vorbeugen und effektiv bekämpfen durch Melden von Tierbeständen

Damit Ausbrüche von Tierseuchen eingedämmt werden können, müssen Tierbestände gemeldet werden

Für die Gesundheit seiner Tiere sorgt jeder Tierhalter selbst. Leider reicht das nicht immer aus, um die Ausbreitung von Krankheiten einzudämmen. Dies zeigen Ausbrüche von Tierseuchen, die nicht nur Tierleiden verursachen, sondern teilweise auch die menschliche Gesundheit bedrohen können. Um effektive Strategien zu entwickeln, diesen Krankheiten vorzubeugen, sie einzudämmen und zu bekämpfen, muss die zuständige Behörde Informationen über die Standorte von Tierhaltungen haben.

Die Veterinärverwaltung beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis nimmt diese Aufgabe wahr. Um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen oder, falls notwendig, Restriktionsgebiete festzulegen, müssen die amtlichen Veterinäre wissen, wo Tiere gehalten werden, die für spezielle Erkrankungen besonders anfällig sind. Dadurch soll die Schädigung von Tieren im Umkreis verhindert werden. Wenn eine Tierseuche ausbricht, können Maßnahmen für den betreffenden Bestand und für die Region rasch und zielgerichtet ergriffen werden. Aus diesem Grund ist die Registrierung von bestimmten Tierhaltungen verpflichtend vorgeschrieben.

So müssen Tierhalter, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Esel (Einhufer), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten wollen, beim Veterinäramt den Standort der Haltung anzeigen. Auch Halter von Gehegewild, Kameliden und anderen Klauentieren sind zur Meldung verpflichtet. Dabei ist es unerheblich, ob die Tiere als landwirtschaftliche Nutztiere oder als Begleit- oder Hobbytiere gehalten werden. Auch Haltungen von Minipigs, Reitpferden oder Laufenten müssen deshalb registriert sein. Hier gibt es keine Ausnahmen, auch nicht für kleine Bestände. Bienen werden auf Grundlage der Bienenseuchenverordnung, Aquakulturbetriebe nach Vorgabe der Fischseuchenverordnung registriert.

Werden die Tiere im Freien gehalten, ist die Ansteckungsgefahr durch Kontakt zu Wildtieren höher – diese könnten die Krankheit in die Region tragen. Für Geflügelhaltungen muss daher neben dem Standort der Tierhaltung auch die Haltungsform mitgeteilt werden. Ähnliche Regelungen gibt es für Schweine: Besitzen diese einen Auslauf oder werden diese im Freiland gehalten, muss dies dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Die Möglichkeit eines Kontaktes mit Wildschweinen muss hier wirksam unterbunden werden, damit Krankheiten wie z.B. die Afrikanische Schweinepest nicht übertragen werden.

In wenigen Fällen muss eine Tierhaltung sogar genehmigt werden, nämlich dann, wenn die Haltungen einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind. Dies ist z.B. bei Freilandhaltungen von Schweinen oder bestimmten Aquakulturbetrieben der Fall. Verschiedene Tierbestände werden zudem in regelmäßigen Abständen amtlich kontrolliert und untersucht.

Die Tierseuchenreferentin des Veterinäramtes, Dr. Sonja Ruffer, erläutert ergänzend: „Die kostenfreie Registrierungspflicht beim Veterinäramt darf mit der Verpflichtung zur Tierbestandsmeldung und Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse nicht verwechselt werden.“ Die Tierseuchenkasse ist eine Einrichtung, die Entschädigungsleistungen leistet, wenn die Tierhaltung durch Krankheiten Schäden erleidet. Die Melde- und Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht nur für Besitzer von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Hühnern oder Truthühnern und Bienen. Weitere Hinweise und Informationen finden Sie unter www.tsk-bw.de.

Erfahrungsgemäß versäumen häufig Hobbytierhalter von kleineren Beständen die Registrierung beim Veterinäramt. Unabhängig von der Nutzungsart der Tiere und der Größe des Bestands ist die Gefahr der Ansteckung in diesen Tierhaltungen dieselbe wie in großen Nutztierhaltungen. „Wir erlangen immer wieder Informationen über nicht gemeldete Tierhaltungen. Sollte eine Tierhaltung bisher nicht registriert sein, ist dies zum Schutz unserer Tierbestände umgehend nachzuholen“, so der Leiter des Veterinäramtes, Dr. Thomas Pfisterer.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.rems-murr-kreis.de, Stichwort Tiergesundheit. Fragen zur Registrierung beantworten die Mitarbeitenden des Veterinäramtes unter Telefonnummer: 07191 895-4062 oder per E-Mail an veterinaeramt(@)rems-murr-kreis.de. Auch eine nachträgliche Anmeldung von Tieren ist jederzeit möglich.

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