Zulassungsbescheinigung - Ersatz nach Verlust/Diebstahl

Erreichbarkeit am Dienstag, 20. Oktober 2026

Am Dienstag, 20. Oktober sind die Kfz-Zulassungsbehörden wegen einer internen Veranstaltung ganztägig geschlossen. Die Kfz-Zulassungsbehörde in Waiblingen ist am Nachmittag wieder telefonisch erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Hinweis

Die zu unseren Leistungen genannten Kosten können im Einzelfall abweichen. Sie richten sich nach den geltenden Vorgaben und den Umständen Ihres Anliegens. Auch die erforderlichen Unterlagen und Nachweise können je nach Fall unterschiedlich sein.

Konkrete Informationen erhalten Sie während der Online-Beantragung (sofern verfügbar), bei Ihrem Termin vor Ort oder vorab per E-Mail oder Telefon.

Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - nach Verlust oder Diebstahl Ersatz beantragen

Bei Unleserlichkeit, Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsdokumente benötigen Sie unverzüglich einen Ersatz.

Zuständige Stelle

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
Kfz-Zulassungsbehörde [Landratsamt Rems-Murr-Kreis]

Hausanschrift

Erbstetter Straße 58
71522 Backnang
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Hausanschrift

Karlstraße 3
73614 Schorndorf
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Hausanschrift

Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • bei Diebstahl: Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
  • bei Verlust: Anzeige des Verlustes bei der zuständigen Zulassungsbehörde; eventuell Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung auf Anforderung der Behörde
  • bei Unleserlichkeit: Anzeige bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit Vorlage des entsprechenden Dokuments

Verfahrensablauf

  • Sie oder Ihre Vertretung müssen die Ausstellung eines Ersatzes der Zulassungsbescheinigung Teil I oder II bei der zuständigen Stelle schriftlich oder persönlich beantragen.
  • Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Der Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
  • Erst nach Ablauf der Frist können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
  • Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.

Fristen

  • Sie müssen den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
  • Finden Sie das Dokument wieder, müssen Sie es umgehend bei der Zulassungsstelle abgeben.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
  • bei Verlust: Verlusterklärung beziehungsweise eidesstattliche Versicherung
  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)

Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:

  • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen.

Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,70

Hinweise

Hinweis: Sie haben das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder gefunden?
Dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

  • § 13 Zulassungsbescheinigung Teil I
  • § 14 Zulassungsbescheinigung Teil II

Straßenverkehrsgesetz (StVG):

  • § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

25.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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