Händlerkennzeichen

Erreichbarkeit am Dienstag, 20. Oktober 2026

Am Dienstag, 20. Oktober sind die Kfz-Zulassungsbehörden wegen einer internen Veranstaltung ganztägig geschlossen. Die Kfz-Zulassungsbehörde in Waiblingen ist am Nachmittag wieder telefonisch erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Hinweis

Die zu unseren Leistungen genannten Kosten können im Einzelfall abweichen. Sie richten sich nach den geltenden Vorgaben und den Umständen Ihres Anliegens. Auch die erforderlichen Unterlagen und Nachweise können je nach Fall unterschiedlich sein.

Konkrete Informationen erhalten Sie während der Online-Beantragung (sofern verfügbar), bei Ihrem Termin vor Ort oder vorab per E-Mail oder Telefon.

Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen

Als zuverlässige/r Hersteller, Werkstatt oder Händler von Kraftfahrzeugen sowie als Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden können Sie ein rotes Kennzeichen beantragen um dieses für folgende Fahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen zu verwenden:

  • Probefahrten: Feststellung und Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
  • Prüfungsfahrten: Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch
    • amtlich anerkannte Sachverständige oder
    • eine Prüferin oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
    • eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
  • Überführungsfahrten: Das Fahrzeug soll an einen anderen Ort gebracht werden.

Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer oben genannten Fahrt sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges.

Die Zuteilung erfolgt befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen.


Als Privatperson sind Sie nicht berechtigt, ein solches rotes Kennzeichen zu führen.

Bei Verwendung des roten Kennzeichens muss ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen geführt werden. Die Ausgabe eines solchen Fahrzeugscheinheft erfolgt durch die Zulassungsbehörde.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt
Kfz-Zulassungsbehörde [Landratsamt Rems-Murr-Kreis]

Hausanschrift

Erbstetter Straße 58
71522 Backnang
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Hausanschrift

Karlstraße 3
73614 Schorndorf
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Hausanschrift

Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • Angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Vorgängen offen sein
  • Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

Fristen

Keine

Hinweis: Der Antrag kann jederzeit bei der zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Das rote Kennzeichen darf erst nach erfolgter Zuteilung durch die Behörde genutzt werden. Eine rückwirkende Nutzung ist nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Hinweise

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Freigabevermerk

18.09.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Terminbuchung

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