Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten. Daher möchten wir Sie über einige Punkte informieren.
Ihre personenbezogenen Daten werden für die folgenden Zwecke verarbeitet:
- Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung, Erweiterung, Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder Ihres Antrags auf Umtausch, Ersatz, Änderung Ihrer Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Internationalen Führerscheines
- Maßnahmen zur Überprüfung der Kraftfahreignung
- Speicherung, Löschung und Änderung von persönlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Daten im örtlichen und zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) und Fahreignungsregister (FAER)
- Einholung von Daten aus dem FAER, dem ZFER, dem Europäischen Führerscheininformationssystem (RESPER) oder weiteren ausländischen Führerscheinregistern
- Ggf. Einholung von Daten aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Anfragen bei Meldeämtern oder Ausländerbehörden
- Zur Herstellung von Kartenführerscheinen bei der Bundesdruckerei
- Soweit in vorstehendem Zusammenhang Gebühren für öffentliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festzusetzen sind, verarbeitet das Landratsamt Rems-Murr-Kreis personenbezogene Daten von Gebührenschuldnern bei der Gebührenfestsetzung und sonstigen Entscheidungen nach dem Landesgebührengesetz (LGebG) oder dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG).
Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage vonArt. 6 Absatz 1 lit. e Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG BW) i. V. m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. h (StVG).
Die Datenerhebung erfolgt grundsätzlich über einen Antrag, der nicht nur direkt bei der Führerscheinbehörde, sondern auch beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes abgegeben werden kann.
Ihre personenbezogenen Daten werden ggf. auch aus den folgenden Quellen erhoben und sind nicht öffentlich zugänglich:
- Kraftfahrbundesamt (ZFER und FAER)
- Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- Ggf. die Europäische Union als Betreiber des europäischen Führerscheininformationssystems (RESPER) und andere Länder als Betreiber nationaler Führerscheinregister
- in- und ausländische Stellen, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen, für Verwaltungsmaßnahmen oder für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständig sind
- Vom Betroffenen im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung beauftragte Untersuchungsstellen
Ihre personenbezogenen Daten werden an die folgenden Empfänger weitergegeben:
- Kraftfahrbundesamt (ZFER und FAER)
- Bundesdruckerei
- Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- in- und ausländische Stellen, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen, für Verwaltungsmaßnahmen oder für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständig sind
- Ggf. die Europäische Union als Betreiber des europäischen Führerscheininformationssystems (RESPER) und weitere Länder als Betreiber nationaler Führerscheinregister
- Vom Betroffenen im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung beauftragte Untersuchungsstellen
- Ggf. Bürgermeisteramt des Wohnorts zur Aushändigung der Urkunden zu erteilten Fahrerlaubnissen (Führerscheindokumente)
- Amt für Finanzen des Rems-Murr-Kreises
Ihre personenbezogenen Daten werden nach folgenden Fristen gelöscht:
- Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister werden nach § 61 Abs. 3 und 4 StVG gelöscht, soweit die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder eine amtliche Mitteilung über den Tod der/des Betroffenen eingeht oder bei Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person oder gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 3 StVG eine Übernahme in das zentrale Fahrerlaubnisregister erfolgt.
- Die nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) im ZFER und FAER gespeicherten Daten sind gemäß § 67 FahrlG 5 bzw. 10 Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidungen zu löschen. Nach Erlöschen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses beträgt die Löschfrist 5 Jahre. In den sonstigen Fällen werden die Daten nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen gelöscht.
- Die nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) im ZFER und FAER gespeicherten Daten sind gemäß § 67 FahrlG 5 bzw. 10 Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidungen zu löschen. Nach Erlöschen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses beträgt die Löschfrist 5 Jahre. In den sonstigen Fällen werden die Daten nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen gelöscht.
- Vorgelegte Unterlagen im Rahmen des Antrages werden nach 10 Jahren gelöscht oder vernichtet.
- Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse werden gemäß § 2 Abs. 9 StVG nach spätestens 10 Jahren vernichtet, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im ZFER und FAER sind nach den Bestimmungen des jeweiligen Registers zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.
- Personenbezogene Daten, die zur Gebührenfestsetzung und zur Vollstreckung von Gebührenbescheiden benötigt werden, werden so lange gespeichert, wie dies der jeweilige Zweck erfordert und nach anwendbarem Recht zulässig ist. Hierzu gehören auch angemessene Aufbewahrungspflichten, z. B. weil Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.
Alle vorliegenden Dokumente werden streng vertraulich behandelt.
Wir wollen abschließend noch darauf hinweisen, dass die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hat zur Folge, dass eine abschließende Bearbeitung Ihres Anliegens nicht möglich ist.
Weitere Informationen
Personenbezogene Daten
- Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen
- Adresse
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Geschlecht
- Art des vorgelegten Ausweisdokumentes
- Bescheinigung über das Bestehen einer Fahreignungsprüfung
- Art(en) der aktuell und jemals erteilten Fahrerlaubnisse
- ggf. Ergebnisse von im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung erteilten Untersuchungen und Maßnahmen
Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten zu:
- Auskunftsrecht über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 EU-DSGVO)
- Recht auf Datenberichtigung, sofern Ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 EU-DSGVO)
- Recht auf Löschung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 EU-DSGVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 EU-DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 EU-DSGVO
- Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO), sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Absatz 1 lit. b) oder Sie die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung Ihrer Rechtsansprüche benötigen (Absatz 1 lit. c) oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen des Landratsamtes gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Absatz 1 lit. d)
- Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht nach Art. 18 Abs. 1 lit a EU-DSGVO das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung
- Das Recht, die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen (Art. 20 EU-DSGVO)
- Das Recht auf Widerspruch, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 Abs. 1 lit. e oder f beruht (Artikel 21 DSGVO). Die Verarbeitung wird nach Widerspruch unterlassen, es sei denn das Landratsamt Rems-Murr-Kreis kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig ist, können Sie sich mit einer Beschwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden: Heilbronnerstraße 35, 70191 Stuttgart, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, Tel.: 0711/615541-0, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de.
