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BAMF Integrationskurs

Eine zentrale Säule der Integrationsförderung in Deutschland bildet die flächendeckende Einrichtung von sogenannten Integrationskursen. Im Aufenthaltsgesetz § 43 Integrationskurs sind die vorhandenen Rahmenbedingungen festgehalten. Sowohl öffentliche als auch private Bildungsträger bieten diese Kurse an, um die soziale und sprachliche Integration von Zugewanderten zu fördern. Zudem sollen die in den Integrationskursen vermittelten Kompetenzen die Eingliederung der Zielgruppe in den Arbeitsmarkt erleichtern. Gerade für neu zugewanderte Personen ermöglichen die Integrationskurse häufig das erste strukturierte Lernen der deutschen Sprache und stellen nicht selten den ersten Kontakt mit deutschen Bildungsinstitutionen dar. Gesteuert, koordiniert und verwaltet werden die Kurse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Integrationskurse sind das Schlüsselinstrument der Integrationspolitik auf Bundesebene und basieren auf einer Kooperation von Bund und Ländern. Im Rems-Murr-Kreis werden die Kurse von den verschiedenen Bildungsträgern angeboten.
 

1.1 Teilnahmeberechtigte

Das Aufenthaltsgesetz sieht in Bezug auf die Integrationskurse unterschiedliche Regeln für Teilnahme und Kosten vor. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die noch schulpflichtig sind, können nicht am Integrationskurs teilnehmen. Im Folgenden sind die unterschiedlichen Gruppen und die jeweiligen Regeln für die Teilnahme an einem Integrationskurs aufgeführt (vgl. Abb. 1).

1.1.1  Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005   

Teilnahmeberechtigung 

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs besteht, wenn die Person in Deutschland dauerhaft

  • als Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender 
  • zum Zwecke des Familiennachzuges
  • aus humanitären Gründen
  • als langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

lebt oder sich dauerhaft in Deutschland aufhält und erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG erhalten hat. 

Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, wenn ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. Auch wenn bereits ausreichend Deutsch gesprochen wird, ist die Teilnahme am Integrationskurs nicht möglich. Die Teilnahme am Orientierungskurs steht frei.

Teilnahmeverpflichtung

Für den Fall, dass sich die Person nicht auf ausreichende Art auf Deutsch verständigen kann, wird die Teilnahme am Integrationskurs verpflichtend. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest. Bei Bezug von Bürgergeld kann von der auszahlenden Stelle die Forderung zur Teilnahme ausgesprochen werden4. 

1.1.2  Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler mit Aufnahme ab dem 1. Januar 2005 in Deutschland

Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedler mit Aufnahme ab dem 1. Januar 2005 in Deutschland, sowie deren Ehepartnerinnen/Ehepartner und Kinder, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs. Die Kosten übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahmeberechtigung wird den Personen direkt bei der Einreise nach Deutschland vom Bundesverwaltungsamt zugeteilt.

1.1.3 Geflüchtete

Asylbewerberinnnen und Asylbewerber mit einer Aufenthalts-
gestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a ABs. 2 Satz 3 AufenthG, Geduldete nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. einer Ausbildungsduldung gem. § 60c Abs. 1 AufenthG oder einer Beschäftigungsduldung gem. § 60d Abs. 1 AufenthG und Ausländerinnen/Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24AufenthG der § 25 Abs. 5 AufenthG, können am Integrationskurs teilnehmen.

Zudem können gut integrierte Geflüchtete durch das 2022 in Kraft getretene Chancen-Aufenthaltsrecht eine Berechtigung für die Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten. Durch das Chancen-Aufenthaltsrecht werden die Kettenduldungen beendet und Geflüchtete können unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen. 

Ein Durchführungsbeschluss (EU) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine ermöglicht es auch Geflüchteten aus der Ukraine seit März 2022 nach § 44 Abs. 4 AufenthG zügig und relativ unbürokratisch eine Zulassung zum Integrationskurs stellen.

Teilnahmeberechtigung 

Zugehörige der oben genannten Gruppen können einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Der aktuelle Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs für Asylbewerbende, Geduldete und Ausländerinnen/Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis kann auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge heruntergeladen werden.

Teilnahmeverpflichtung 

Zugehörige der oben genannten Gruppen können zusätzlich zur Zulassung durch das Bundesamt auch von den Trägern der Leistungen oder der Ausländerbehörde verpflichtet werden am Integrationskurs teilzunehmen. 

Sobald die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgestellt wurde, müssen umgehend die Anmeldung zum
Integrationskurs und die ordnungsgemäße Teilnahme erfolgen. Falls dies nicht geschieht, können unter anderem folgende
Konsequenzen eintreten:

  • Es kann die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beeinflussen.
  • Bei Erhalt von Sozialleistungen, können die Leistungen gekürzt werden.
  • Gegebenenfalls kann die Ausländerbehörde die Aufforderung aussprechen, den Kostenbeitrag pro Unterrichtsstunde für den gesamten Integrationskurs vorab in einer Summe zu bezahlen.
  • Es kann ein Bußgeld verhängt werden.

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Zum 01.08.2019 ist das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz in Kraft getreten10. Dieses besagt, dass Asylbewerbende mit
einer Aufenthaltsgestattung unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf einen Integrationskurs stellen können. Die
Erteilung der Zusage erfolgt auf Ermessensgrundlage des BAMF. Eine geflüchtete Person kann unter folgenden Kriterien einen
Antrag auf einen Integrationskurs stellen11:

  • Einreise nach Deutschland vor dem 01.08.2019
  • mindestens drei Monate Gestattungszeit
  • arbeitsmarktnah

Als arbeitsmarktnah gelten Personen, die bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend, arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet
oder beschäftigt, in betrieblicher Ausbildung, Einstiegsqualifizierung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
oder einer ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung sind. Personen mit nicht schulpflichtigen Kindern
müssen das Kriterium der Arbeitsmarktnähe nicht erfüllen. 

Um die Bescheinigung über die Arbeitsmarktnähe zu erhalten, müssen die betreffenden Personen einen Termin zur Überprüfung
bei der nächstgelegenen Agentur für Arbeit wahrnehmen. Je nach Entscheidung wird anschließend eine Bestätigung der
Arbeitsmarktnähe ausgestellt. Eine Kopie dieses Dokuments wird dem Integrationskursantrag beigelegt. Sollte die Person die Arbeitsmarktnähe
nicht bestätigt bekommen, kann kein Antrag auf einen Integrationskurs beim BAMF gestellt werden. 

Sollte die Person sich in einem der oben genannten Beschäftigungsverhältnisse befinden, so wird eine Kopie dieses Nachweises
dem Antrag beigelegt. Beschäftigte reichen diesen selbst ein. 

Die aktuelle Version des Integrationskursantrags finden Sie auf der Homepage des BAMF.

1.1.4 Deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger

haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
kann die Zulassung zum Integrationskurs aber ermöglichen, wenn keine ausreichenden Deutschkenntnisse oder eine besondere
Integrationsbedürftigkeit vorliegen. Außerdem müssen freie Plätze in den laufenden Kursen vorhanden sein. In diesem
Fall muss ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des BAMF gestellt
werden. Regionalstellen können über das BAMF-Navi eingesehen werden.

1.2 Anmeldung und Einstufung

Nach dem Erhalt der Integrationskursberechtigung oder Verpflichtung muss ein passender Integrationskursträger aufgesucht
und die Berechtigung/Verpflichtung dort abgegeben werden. Vor Beginn des Integrationskurses erfolgt eine Einstufung
durch den Sprachkursträger. Das Ergebnis der Einstufung stellt eine Hilfe bei der Ermittlung des aktuellen Sprachstandes dar.
Entsprechend des Sprachniveaus werden die Teilnehmenden in den Sprachkurs eingegliedert.

1.3 Inhalt und Aufbau

Inhalte 

Der Integrationskurs umfasst zwei Bestandteile: Den Sprachkurs und den Orientierungskurs. Der Sprachkurs dauert insgesamt 600
Unterrichtseinheiten (UE). Spezielle Kurse wie der Alphabetisierungskurs (Alpha-Kurs) oder Frauenintegrationskurs umfassen
900 UE, der Intensivkurs 400 UE. Während des Sprachunterrichts wird nicht nur die deutsche Sprache erlernt, sondern es werden
auch wichtige Themen aus dem täglichen Leben aufgegriffen. Diese beinhalten beispielsweise Aspekte wie Arbeit und Beruf,
Betreuung und Erziehung von Kindern oder Gesundheit und Mediennutzung. Die Teilnehmenden sollen Alltagskompetenzen
erwerben, wie das Schreiben von Briefen oder E-Mails. Der exakte Inhalt der Kurse variiert dabei je nach Kursart. Am Ende jedes                              Sprachkurses steht eine Prüfung in Form des „Deutsch-Tests für Zuwanderer" (DTZ). 

Der Orientierungskurs ist der zweite Bestandteil des Integrationskurses und schließt an den Sprachkurs an. Er umfasst insgesamt
weitere 100 Unterrichtseinheiten (UE). Im Intensivkurs umfasst er 30 UE. Hier steht die deutsche Rechtsordnung, Geschichte
und Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft im Mittelpunkt. Im Orientierungskurs werden außerdem Themen
wie Rechte und Pflichten in Deutschland, Werte, Religionsfreiheit sowie Toleranz und Gleichberechtigung von Frauen und
Männern behandelt. Der Orientierungskurs schließt mit einer Prüfung in Form des Tests "Leben in Deutschland" (LiD) ab12.
Einen Überblick über den Aufbau des Integrationskurses finden Sie in Abbildung 2.
Weitere allgemeine Informationen zum Integrationskurs in vielen Sprachen finden sich auf der Website des BAMF

Abschlusstests 

Am Ende des Integrationskurses steht der Abschlusstest. Dieser besteht aus einem Abschlusstest zur Sprache (Deutsch-Test für
Zuwanderer) und einem Test zum Orientierungskurs (Leben in Deutschland). Für die Teilnahme am Abschlusstest entstehen bei
integrationskursberechtigten Teilnehmenden keine zusätzlichen Kosten. Beim Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen
im Abschlusstest und dem Bestehen des Tests zum Orien- tierungskurs, ist der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen und
das „Zertifikat Integrationskurs“ kann ausgestellt werden. Ist die Teilnahme am Abschlusstest und dem Orientierungskurs nicht                                  erfolgreich, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt. Die im Orientierungskurs erworbenen und nachgewiesenen
Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung können Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem
Land kommen, das nicht zur Europäischen Union gehört, helfen die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu
erfüllen. Zudem kann gegeben falls eine frühere Einbürgerung angestrebt werden. Auch erleichtern die erworbenen Kenntnisse
den Alltag in Deutschland und erhöhen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem kann das Zertifikat über die erfolgreiche
Teilnahme am Integrationskurs die Zeit bis zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft und dem damit verbundenen
rechtmäßigen Aufenthalt von acht auf sieben Jahre verkürzen.

Wiederholung Abschlusstest

Sollte beim Sprachtest nicht das Sprachniveau B1 erreicht werden, besteht die Möglichkeit auf eine einmalige Wiederholung des
Integrationskurses. Das gilt allerdings nur bei einer ordnungsgemäßen Teilnahme und Ausschöpfung des Stundenkontingents
von 600 UE. Die Wiederholung ist auf 300 UE beschränkt und beinhaltet eine weitere kostenfreie Teilnahme am Abschlusstest.
Die Wiederholungsstunden müssen beim BAMF oder direkt beim Sprachkursträger beantragt werden.

1.4 Spezielle Kursarten

Neben dem allgemeinen Integrationskurs bestehen noch weitere Kursarten. Im Alphabetisierungskurs lernen die Teilnehmenden
nicht nur Deutsch zu sprechen, sondern auch in lateinischer Schrift lesen und schreiben. Ein Zweitschriftlernerkurs richtet
sich an Teilnehmende, welche in einem nicht-lateinischen Schriftsystem Schreiben und Lesen gelernt haben. Zudem bestehen
Elternkurse, Jugendintegrationskurse, Förderkurse und Intensivkurse17. Weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage
des BAMF zu finden.

1.5 Kosten

Kostenbeitrag Integrationskurs

Die Teilnehmenden müssen einen Kostenbeitrag pro Unterrichtseinheit bezahlen. Stand 2024 betragen die Kosten pro
Unterrichtseinheit 2,29 € und somit 229 € pro Modul. Je nach Anmeldezeitpunkt kann auch ein älterer Kostenbeitrag oder
spätere Satzanpassungen gelten. 

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus insgesamt 700 Unterrichtseinheiten. Der Kurs kostet folglich für Personen mit
Integrationskursberechtigung 1.603 € (Stand 2024). 

Auch Personen, die keine Integrationskursberechtigung haben, können an den Integrationskursen teilnehmen. Hier gilt der Preis für Selbstzahlende. Dieser beläuft sich (Stand 2024) auf mindestens 2,29 Euro pro UE. Die Kursträger sind dabei frei in der Festsetzung nach oben. Die tatsächlichen Kosten können bei den
Kursträgern erfragt werden.

Antrag auf Kostenbefreiung 

Personen, denen es aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht möglich ist oder besonders schwerfällt, den Kursbetrag zu bezahlen,
können einen Antrag auf Kostenbefreiung bei der zuständigen Regionalstelle des BAMF stellen. Der Antrag sollte vor
Beginn des Kurses gestellt werden. Die Sprachkursträger können bei der Antragsstellung unterstützen. Als Nachweis über die finanzielle
Bedürftigkeit gelten beispielsweise der Bescheid über Leistungen nach SBB II (Bürgergeld), SGB III (Arbeitslosengeld)
oder SGB XII (Leistungen zum Lebensunterhalt). Auch wenn das Bruttoentgelt nicht 33% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, besteht finanzielle Bedürftigkeit. 

Antrag auf Rückerstattung 

Teilnehmende mit Integrationskursberechtigung, die den Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) innerhalb von zwei
Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung erfolgreich absolviert haben, können nach Abschluss rückwirkend einen Antrag
auf Rückerstattung des Kostenbeitrages (50 Prozent) gemäß § 9 Absatz 6 Integrationskursverordnung stellen. 

Fahrtkostenzuschuss Integrationskurs 

Ein Fahrtkostenzuschuss ist nur auf Antrag möglich und muss vor Kursbeginn gestellt werden. Rückwirkend kommt der Fahrtkostenzuschuss
nicht in Betracht. Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn die fußläufige Entfernung zwischen der Wohnung
und der Kursstätte mindestens 3,0 km beträgt.

Folgende Personen können einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss stellen:

  • Teilnahmeberechtigte, die auf Antrag beim BAMF vom Kostenbeitrag befreit wurden.
  • Ausländerinnen und Ausländer, die vom Jobcenter oder von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden.
  • Personen mit Spätaussiedlerstatus, unter Nachweis einer finanziellen Bedürftigkeit.

Die entsprechenden Formulare sind auf der BAMF-Homepage zu
finden. Die Integrationskursträger oder der Bürgerservice BAMF
beantworten zudem Fragen zum Thema Fahrtkosten.

1.6 Kinderbetreuung in Integrationskursen

Die Teilnahme an einem Integrationskurs kann erschwert sein, wenn die Teilnehmenden für nicht schulpflichtige Kinder Sorge
tragen und deren Betreuung durch das kommunale Regelangebot nicht sichergestellt ist. 

Das ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ (Laufzeitstart Januar 2024) steht
für eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung. 

Das Programm. wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Mitteln des Bundes – Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend in Kooperation mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat – gefördert. Im Bundesprogramm
beaufsichtigen qualifizierte bzw. zu qualifizierende Kindertagespflegepersonen die Kinder. Die Angebote finden entweder
in den Räumen der Kindertagespflegeperson oder in anderen kindgerechten ausgestalteten Räumen in Kursnähe statt. 

Inhalt des ESF Plus-Programm 

Mit dem ESF Plus-Programm wird die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung weiterentwickelt. Träger können
während eines Integrationskurses eine Kinderbeaufsichtigung in räumlicher Nähe zum Integrationskurs anbieten. Dieses
Brückenangebot bereitet den Übergang der Kinder und der Familien in ein reguläres Angebot der Kindertagesbetreuung im
frühkindlichen Bildungssystem vor. Insbesondere können über diese Angebote interessierte Personen - z.B. Absolventinnen
und Absolventen der Integrationskurse – gewonnen werden, die sich bezuschusst durch das Programm entsprechend für eine
Tätigkeit der Kindertagespflege qualifizieren. Darüber hinaus werden verpflichtende Fortbildungen als Selbstlernangebote zur
Verfügung gestellt. 

Um am Bundesprogramm teilzunehmen, müssen Kursträger einen Antrag stellen. Weitere Informationen zum Bundesprogramm
sowie zur Antragsstellung für Kursträger sind auf der Homepage fruehe-chancen.de zu finden.

Auch im Rems-Murr-Kreis bieten Kursträger Integrationskurse mit Kinderbeaufsichtigung an. Über das BMAF-Navi kann mit
dem Auswahlreiter „Kinderbeaufsichtigung“ gezielt nach Kursen mit diesem Angebot gesucht werden.

1.7 Externenprüfung

Externe Teilnehmende ohne Teilnahmeberechtigung, welche bei einer anderen DTZ-Prüfstelle den DTZ absolvieren möchten,
müssen die Teilnahme an einem Integrationskurs-Modul nachweisen. Die Bestätigung kann beim Kursträger eingeholt werden.
Ein Abgleich der Daten mit einem Ausweisdokument muss zudem erfolgen. 

Für die genauen Informationen bzgl. der freien Anzahl an Plätzen, welche Prüfung (Sprachniveau) abgelegt werden kann und
welche Kosten hierbei entstehen, gilt es den jeweiligen Sprachkursträger zu kontaktieren.

1.8 Auskunftssystem

Das BAMF-Navi unterstützt beim Finden von ortsnahen Integrationskursen und von zuständigen Regionalstellen.