Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Christina Berghoff
Artikel vom 22.03.2021

Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Jahresfrist nach § 8 Gaststättengesetz (GastG)

Allgemeinverfügung nach § 8 Gaststättengesetz

Die Allgemeinverfügung verhindert, dass Gaststätten ihre Erlaubnis verlieren, die seit einem Jahr aufgrund des Lockdowns ununterbrochen geschlossen haben. Diese müssen keinen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Hier geht es zur Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Jahresfrist nach § 8 Gaststättengesetz (GastG) (PDF-Datei).

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