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Öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung
Grundwasserhaltung sowie das Einbringen von Verbau- und Tiefgründungselementen für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage in Winnenden
Die Firma Pfleiderer Projektbau GmbH & Co.KG beabsichtigt den Neubau von insgesamt fünf mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück mit den Flurstücknummern 16, 16/2, 16/3, 2922, 2926, 2928 und 2928/3, Gemarkung und Stadt Winnenden. Es erfolgt die Grundwasserabsenkung,- entnahme während der Bauzeit und Grundwasserumleitung während der Standzeit der Gebäude sowie das Einbringen von Verbau- und Tiefgründungselementen in das Grundwasser auf den o.g. Flurstücken.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, wurde eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2, Anlage 1, Ziffer 13.3.3 UVPG, durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht sind:
Die geplanten Eingriffe ins Grundwasser (Grundwasserhaltung sowiedas Einbringen von Verbau- und Tiefgründungselementen) liegen in Zone III des mit Rechtsverordnung vom 08.06.2020 festgesetzten Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen Schwaikheimer Straße“. Da diese Eingriffe nicht bis in das für die Trinkwassernutzung erschlossene Grundwasservorkommen reichen sind keine negativen Auswirkungen auf den Trinkwasserbrunnen und das Wasserschutzgebiet zu erwarten.
Aufgrund der Lage des Vorhabens in der archäologischen Verdachtsfläche „Mittelalterlicher und (früh)neuzeitlicher Siedlungs- und Stadtbereich Winnenden“ erfolgten im Zuge der Kanalarbeiten Untersuchen auf archäologische Befunde. Es wurden bisher keine archäologischen Befunde festgestellt. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die Antragsunterlagen sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen, Zimmer Nr. 416, zu den üblichen Sprechzeiten zugänglich. Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefon: 07151 / 501 - 2222) erfolgen kann.