Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Martina Keck
Artikel vom 12.06.2023

Gestaffelter Pflichtumtausch von alten Führerscheinen

Papierführerscheine und Kartenführerscheine sind je nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsjahr des Führerscheins bis zu einer gewissen Frist umzutauschen / Aktuelle Pflichtjahrgänge 1965-1970

 

Mit dem Pflichtumtausch von alten Führerscheinen setzt die Bundesrepublik Deutschland die Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 um. Die Richtlinie sieht zudem vor, dass Führerscheine künftig alle fünfzehn Jahre umgetauscht werden müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Foto und der Name auf dem Führerschein aktuell ist und stets neue Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Fälschungen angewandt werden.

 

Umtausch von Papierführerscheinen

Der Umtausch des Papierführerscheins erfolgt gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers. Je nach Geburtsjahr müssen die Führerscheine bis zu einem bestimmten Tag umgetauscht werden. Aktuell sind Inhaberinnen und Inhaber von Papierführerscheinen an der Reihe, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind. Sie müssen ihre Führerscheine bis zum 1. Januar 2024 umtauschen. 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers             Tag, bis zu dem der Führerschein ausgetauscht sein muss

vor 1953                                                         19.01.2033

1953 bis 1958                                                 19.01.2022

1959 bis 1964                                                 19.01.2023

1965 bis 1970                                                 19.01.2024

1971 oder später                                             19.01.2025

 

Umtausch alter Kartenführerscheine

Für den Umtausch alter Kartenführerscheine kommt es nicht auf das Geburtsdatum an, sondern auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Führerscheins unter der Nummer 4a zu finden. Bis zu diesem Tag müssen die Führerscheine jeweils umgetauscht werden:

Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins        Tag, bis zu dem der Führerschein ausgetauscht sein muss

1999 bis 2001                                                 19.01.2026

2002 bis 2004                                                 19.01.2027

2005 bis 2007                                                 19.01.2028

2008                                                               19.01.2029

2009                                                               19.01.2030

2010                                                               19.01.2031

2011                                                               19.01.2032

2012 und bis 18.01.2013                                 19.01.2033

 

Antrag stellen

Auf der Homepage des Landkreises www.rems-murr-kreis.de (Rubrik: Bauen, Umwelt, Verkehr –> Fahrerlaubnisbehörde –> Pflichtumtausch) sind alle weiteren Informationen sowie die Antragsformulare zum Herunterladen aufgelistet.

 

Benötigte Unterlagen

- Ausgefüllter Antrag (bitte Unterschrift auf der Rückseite nicht vergessen!)

- Biometrisches Lichtbild

- Kopie Ihres Führerscheines

- Sogenannte Karteikartenabschrift, falls der Führerschein nicht vom Rems-Murr-Kreis ausgestellt wurde. Diese Kartenkarteiabschrift ist bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde anzufordern. Dadurch wird die Bearbeitung beschleunigt.

 

Abgabe des Antrages

- Anträge sind an die Fahrererlaubnisbehörde zu adressieren. Anschließend können sie direkt beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis in den Briefkasten eingeworfen oder per Post versendet werden.

- Alternativ kann der Antrag auf dem Bürgermeisteramt des jeweiligen Wohnortes abgegeben werden.

 

(barth/12.06.23)

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//landratsamt-und-politik/aktuelles