Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Leonie Ries
Artikel vom 14.01.2022

Inzidenz im Landkreis wieder über 500: Was bedeutet das?

Am Freitag, 14. Januar, hat die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen im Rems-Murr-Kreis den Grenzwert von 500 zum zweiten Mal in Folge überschritten. Mit der zweimaligen Überschreitung schreibt die aktuelle Corona-Verordnung des Landes eine Verschärfung der geltenden Corona-Regelungen vor. Damit gilt ab Samstag, 15. Januar, 0 Uhr, eine nächtliche Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte.

Das zweimalige Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 wird vom Gesundheitsamt festgestellt und auf der Homepage des Landratsamts ortsüblich bekannt gemacht. Ausschlaggebend sind die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt jeden Abend veröffentlicht. Die Regeln werden aufgehoben, sobald die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt.

Das ist die Regelung im Detail:

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,

3. Versammlungen im Sinne des § 12,

4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,

5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,

10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,

11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt.

(graf/14.1.22)

Informationsicon
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