Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Martina Keck
Artikel vom 15.10.2021

Optionale 2G-Regel: Flexible Test-Struktur im Rems-Murr-Kreis hat sich bewährt

Kostenlose Schnelltests nur noch gegen Nachweis in Testzentren / RMK-COSIMA nur noch bei Tests in Schulen und beim Arbeitgeber als Eintrittskarte gültig

Mit COSAN und RMK-COSIMA hat der Rems-Murr-Kreis funktionierende, flexible und digitale Lösungen für eine breit aufgestellte Corona-Teststruktur geschaffen. Auch mit dem Ende der kostenlosen Bürgertests und der neuen Corona-Verordnung des Landes, steht weiterhin eine stabile Teststruktur ohne Zettelwirtschaft im Landkreis zur Verfügung. Neu ist, dass der Nachweis eines überwachten Selbsttests nur noch dann auch als Eintrittskarte für weitere Aktivitäten nutzbar ist, wenn die Testung in der Schule oder im Rahmen einer Arbeitgebertestung erfolgt ist.

„Das Impfen ist weiterhin der Königsweg, um die Pandemie hinter uns zu lassen“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. Dies gelte angesichts der neuen optionalen 2G-Regel umso mehr. Solange es aber weder eine Impfpflicht gibt noch die 2G-Regel flächendeckend greift, wird die Teststruktur im Rems-Murr-Kreis weiterhin gebraucht. „Uns war es immer wichtig, funktionierende Lösungen in der Pandemie für den Rems-Murr-Kreis zu schaffen, die digital und flexibel sind“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. „Besonders wichtig waren uns als Landkreis immer die Schulen und Betriebe. Hier ist unsere App RMK-COSIMA weiterhin eine Erleichterung und funktioniert ohne Zettelwirtschaft, auch mit Blick auf die neue Testpflicht für ungeimpfte Mitarbeitende mit viel Kundenkontakt.“

Testzentren (COSAN)

Seit 11. Oktober gibt es die kostenlosen Bürgertests nicht mehr für alle. Neben Kindern und Jugendlichen erhalten z.B. Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, gegen einen entsprechenden Nachweis einen kostenlosen Schnelltest. Diese Änderungen sind in der Buchungsplattform COSAN des Landkreises hinterlegt, die von den allermeisten Testzentren im Landkreis genutzt wird.

Wer keinen Nachweis hat und sich trotzdem testen lassen möchte, kann weiterhin ganz bequem einen Selbstzahler-Test online buchen. Der Rems-Murr-Kreis wird seine digitalen Strukturen zumindest über die Wintermonate aufrechterhalten. Die Preise für Schnelltests legt das jeweilige Testzentrum selbst fest und kommuniziert diese.

Überwachte Selbsttests (RMK-COSIMA)

Die Änderung des Corona-Verordnung zum 15. Oktober 2021 hat auch Auswirkungen auf die überwachten Selbsttests mit der App RMK-COSIMA: In Betrieben und Schulen kann die App weiterhin wie bisher genutzt werden und erleichtert die Dokumentation. Das heißt: Geschulte Tester tragen das Testergebnis in die App ein und der Mitarbeitende bzw. die Schülerin oder der Schüler können das negative Testergebnis als Eintrittskarte verwenden, zum Beispiel abends im Restaurant oder im Fitness-Studio. Für viele Schülerinnen und Schüler ist allerdings die Nachweispflicht entfallen bzw. es reicht der Schülerausweis aus.

In allen anderen Einrichtungen (z.B. Friseur, Gastronomie, Sportverein) kann auch weiterhin mit RMK-COSIMA getestet werden, z.B. vor dem Friseurbesuch oder vor dem Fußballtraining. Allerdings gilt nur der Test für Mitarbeiter als Nachweis für den weiteren Tag. Das bedeutet: Eine Testung von Kunden, Gästen oder Mitgliedern darf zwar durchgeführt und mit RMK-COSIMA dokumentiert werden. Allerdings dient die Testung von Kunden dann nicht als Eintrittskarte beim späteren Restaurant- oder Kinobesuch. Stattdessen müssten sich nicht-immunisierte Bürgerinnen und Bürger dann in der nächsten Einrichtung erneut testen lassen.

Die Änderungen der Corona-VO führen dazu, dass für durchgeführte Schnelltests und die Möglichkeit den Nachweis zu nutzen unterschiedliche Regelungen gelten. Dies ist auf Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums zurückzuführen, das die Nachweismöglichkeiten eingeschränkt hat. „Wir hätten uns eine einheitliche Regelung beim Nachweis von Schnelltests gewünscht. Die unterschiedliche Handhabung ist nicht nachvollziehbar. Die Differenzierung zwischen Schul- und Arbeitgebertestung einerseits und sonstigen Schnelltests andererseits bringt praktische Probleme mit sich. Wir merken dies an den zahlreichen Rückfragen“, so Landrat Dr. Sigel. Mit der RMK-COSIMA-App habe man schon immer auf hohe Standards gesetzt. Es konnten schon immer nur geschulte Personen Schnelltest überwachen und bestätigen. „Gewünscht hätten wir uns daher eine klare und einheitliche Regelung auf Bundesebene. Sollte die Intention in Berlin sein, Schnelltests kostenpflichtig zu machen, um Impfanreize zu setzen, dann sollte man dies den Menschen auch klar sagen und alle Ausnahmen für kostenlose Schnelltests abschaffen,“ so der Landrat weiter.

Hier die neuen Regelungen im Einzelnen:

  • Innerhalb einer Einrichtung (Betrieb, Schule, Verein) dürfen weiterhin überwachte Selbsttests durchgeführt werden, insbesondere die Testung von Mitarbeitenden. Dieses Testergebnis der Mitarbeitenden dient dann nach den derzeit gültigen Regelungen auch außerhalb der Arbeitsstätte als „Eintrittskarte“ und kann z.B. für einen anschließenden Kino-Besuch genutzt werden. Das heißt: Das Testergebnis des Friseurmeisters oder der Lehrerin kann als Eintrittskarte am selben Tag verwendet werden. Der Test der Friseurkundin oder des Vereinsmitglieds hingegen nicht.
     
  • Auch Kunden, Besucher und sonstige Personen, die keine Mitarbeitenden sind, aber der Einrichtung auf eine bestimmte Weise zugeordnet werden, können weiterhin getestet werden, um die Dienstleistung o.ä. in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Kunden oder Besucher. Zur Dokumentation kann hierzu die RMK-COSIMA-App genutzt werden. Allerdings schreibt die neue Corona-Verordnung vor, dass diese Testungen nicht mehr als „Eintrittskarte“ für weitere Termine oder Besuche bei anderen Anbietern genutzt werden kann.
     
  • Bislang durften RMK-COSIMA-Tester in Einzelfällen im engsten persönlichen Umfeld Testnachweise ausstellen. Diese Regelung gilt jetzt nicht mehr: RMK-COSIMA-Tester dürfen nur noch in der jeweiligen Einrichtungen Tests überwachen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

(keck/15.10.21)

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