Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Leonie Ries
Artikel vom 07.03.2021

Öffentliche Bekanntmachung: Feststellung der Unterschreitung gem. § 20 Abs. 3 S. 1 CoronaVO

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Gesundheitsamt - als zuständiges Gesundheitsamt stellt nach Prüfung gem. § 20 Abs. 3 S. 1 CoronaVO in der ab 08.03.2021 geltenden Fassung fest, dass die 7-Tage-Inzidenz für den Rems-Murr-Kreis seit fünf Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.

Begründung

Nach Änderung der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg zum 08.03.2021 hat das zuständige Gesundheitsamt gem. § 20 Abs. 3 S. 1 CoronaVO nach entsprechender Prüfung unverzüglich festzustellen, soweit der 7-Tage-Inzidenzwert in 5 Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen lag. Diese Voraussetzungen liegen für den Rems-Murr-Kreis vor. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte wurde das Infektionsgeschehen gem. § 20 Abs. 7 S. 2 CoronaVO angemessen berücksichtigt. Dieses stellt sich als diffus dar. 

Es gelten daher gem. § 20 Abs. 7 S. 1 CoronaVO mit Wirkung zum 08.03.2021 im gesamten Rems-Murr-Kreis die Regelungen des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 4 CoronaVO. Gem. § 20 Abs. 3 S. 3 CoronaVO gelten diese Erleichterungen bis zum 2. auf die Feststellung der Überschreitung des 50-er Wertes an 3 Tagen in Folge durch das Gesundheitsamt folgenden Werktages (§ 20 Abs. 7 S. 1 CoronaVO). 

Die vorliegende Feststellung wird im Internet unter www.rems-murr-kreis.de notbekanntgemacht. Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 S. 2 DVO LKrO in der durch die Bekanntmachungssatzung des Rems-Murr-Kreises vorgegebenen Form wiederholt, sobald die Umstände es zulassen.

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Sitz in Waiblingen eingelegt werden.

Waiblingen, 07.03.2021

Landrat Dr. Richard Sigel

Informationsicon
http://www.rems-murr-kreis.de//landratsamt-und-politik/aktuelles