Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 26.11.2020

Verwaltungsgericht bestätigt: Landratsamt kein Ermessen bei Verbot von „Artemisia“

Gerichtsbeschluss; Foto: pixabay
Der Gerichtsbeschluss zu Artemisia liegt vor.

Landratsamt war durch EU-Recht zum Einschreiten verpflichtet / Eilantrag zum weiteren Verkauf von „Artemisia“ abgelehnt

In der Frage, ob ein Tee aus der Pflanze Artemisia annua anamed (einjähriger Beifuß) verkauft werden darf, ohne gemäß der Novel-Food-Verordnung der EU geprüft und zugelassen zu sein, war es im August 2020 zum Gerichtsverfahren gekommen.

Das Landratsamt hatte rund ein Jahr zuvor der Winnender Firma Teemana den Verkauf des Tees verboten und auf die Vorgabe der Novel-Food-Verordnung der EU verwiesen. Die Verordnung untersagt den Verkauf von neuartigen, noch nicht geprüften und zugelassenen Lebensmitteln. Teemana, die dem Tee gesundheitsfördernde Wirkungen zuspricht, hatte gegen das Verbot des Landratsamtes Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Stuttgart Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dieser Antrag wurde nun am 24. November Verwaltungsgericht abgelehnt. Damit wurde im gerichtlichen Eilverfahren bestätigt, dass das Landratsamt gemäß geltendem EU-Recht sogar verpflichtet war, gegen den Vertrieb des Tees vorzugehen.

„Nach der Feststellung dieses Verstoßes war das Landratsamt des Rems-Murr-Kreis unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Ein Entschließungsermessen räumt die Vorschrift den zuständigen Behörden nicht ein“, heißt es in dem Beschluss. Damit hat das Landratsamt und auch der Landrat selbst keinen Spielraum bei der Entscheidung, ob der Verkauf des Artemisia-Tees gestattet wird. Im Gegenteil, das Gericht stellte ausdrücklich fest: die Behörde ist per EU-Recht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Artemisia nicht ohne Zulassung in den Verkauf gelangt.

Das Landratsamt hatte im Verlauf der Auseinandersetzung mehrfach betont, dass die Verordnung klar regelt, dass ein neues, nicht zugelassenes Lebensmittel nicht ohne weitere Prüfung vertrieben werden darf. Ziel der Verordnung ist der Verbraucherschutz, den auch das Gericht in seinem Beschluss als wichtiger bewertet als das wirtschaftliche Interesse von Teemana, den Tee zu verkaufen: „Angesichts des mit der Verordnung (EU) 2015/2283 bezweckten Schutzes der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger durch den freien Verkehr mit unbedenklichen und gesunden Lebensmitteln überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung des Inverkehrsbringens des Produkts „Artemisia annua anamed“ das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, ihr Produkt weiterhin vertreiben zu dürfen“, so die Stuttgarter Verwaltungsrichter in ihrer Begründung.

Gegen den Beschluss kann jetzt noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. „Wir sind bereit, mit Teemana und ihrem Inhaber Dr. Hans-Martin Hirt im Gespräch zu bleiben und ihn im Zulassungsverfahren von Artemisia annua anamed zu unterstützen, soweit dies möglich ist“, versichert das Landratsamt.

(jas/26.11.20)

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