Rems-Murr-Kreis (Druckversion)
Autor: Gelöschter Benutzer
Artikel vom 05.12.2016

Landratsamt erteilt Genehmigung für Windpark Goldboden

Landratsamt erteilt Genehmigung für Windpark Goldboden

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks WN-34 Goldboden in Winterbach erteilt.

Die EnBW Windkraftprojekte GmbH beantragte beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 28. März 2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen auf der Gemarkung Winterbach. Bei den geplanten Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen des Typs Nordex N131 mit einer Nabenhöhe von 164 Metern und einem Rotordurchmesser von circa 131 Metern, sodass die Gesamthöhe bei circa 230 Metern liegt.

Das Landratsamt hat im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 26 Träger öffentlicher Belange, teilweise mehrfach, angehört, die Vertreter des privat organisierten Naturschutzes wurden ebenfalls einbezogen sowie ein Telefonanbieter. Die Standortgemeinde Winterbach hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. Mai 2016 das für das Vorhaben erforderliche Einvernehmen erteilt. Mit Entscheidung vom 14. November 2016 hat das Regierungspräsidium Stuttgart die erforderliche Zielabweichung zugelassen.

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt, weil der Antragsteller sich für das sogenannte vereinfachte Verfahren entschieden hat. Das Landratsamt war während des Verfahrens mit den Antragsstellern sowie den Antragsgegnern im stetigen Kontakt und regem Austausch. Die eingebrachten Stellungnahmen der vom Landratsamt zu beteiligten Behörden sowie Dritter als auch die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Bürger beziehungsweise der Bürgerinitiative wurden im Verfahren berücksichtigt.

Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ist das Landratsamt zum Ergebnis gekommen, dass dem Antragssteller ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zusteht, weswegen, wie geschehen, die Genehmigung zu erteilen war. Im Verfahren wurde festgestellt, dass unter anderem weder Zivilflugsicherungsanlagen noch militärische Anlagenschutzbereiche durch den Bau und Betrieb der Anlagen betroffen sind. Zwar stellt das Vorhaben einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, die Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber den Klimaschutzzielen nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg ergab jedoch, dass die Abwägung zugunsten des Vorhabenträgers ausfällt.

Wegen des nicht vermeidbaren Eingriffs in das Landschaftsbild wird dem Antragsteller eine Ersatzzahlung auferlegt. Zugleich wird durch entsprechende Auflage und Erhebung einer entsprechenden Sicherheitsleistung garantiert, dass bei Aufgabe des privilegierten Anlagenbetriebs im Außenbereich die Windenergieanlage vollständig zurückgebaut und die Bodenversiegelung beseitigt wird. Zwei Petitionen der Bürgerinitiative (BI) „Pro Schurwald“ gegen die Umsetzung von Windkraftprojekten hat der Landtag zurückgewiesen.

Die weiteren erforderlichen Genehmigungen wie beispielsweise die wasserrechtliche Erlaubnis und Waldumwandlungsgenehmigung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Immissionsschutzrechts.

(sw/05.12.16)

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